Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1878-04-17 · Heft 16-17 (17.4.1878) · page 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 16-17 (17.4.1878)
Date
1878-04-17
Page
– (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2446951-2447747-2447764--14848-2470773
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

409 daß ihm Müller häufig den Vorschlag gemacht habe, gemeinsam den Kapp umzubringen und ihm sein Geld abzunehme». Auch sollen beide vierzehn Tage vor Verübung des Verbrechens auf dem Uffhofener Wege dem Zeugen Braun begegnet sein und diesen angepackt haben, wobei der eine der Angeklagten die Worte äußerte: „Wenn Du ein anderer wärst, bekämst Du die Kehle abgeschnitten." Der Anklageakt folgert hieraus, daß schon damals die beiden Angeklagten die Absicht gehabt hätten, dtn Kapp umzubringen. In ähnlicher Weise wie am 29. Januar waren die Angeklagten bereits am Abend des 14. Januar gemeinsam in die Wohnung des Kapp eingetreten unter dem Vorwände, Göttelmann wolle dem Kapp eine Abschlagszahlung leisten. Mehrere Umstände, u. A. die Belebtheit der Straße, mögen sie damals von der Ausführung des sicher bereits beabsichtigen Verbrechens abgehalten haben. Allen diesen Belastungen setzt der Angeklagte Müller ein hartnäckiges Leugnen entgegen. Er will von alledem, was sich am Abend des 29. Januar ereignet, nichts wissen und den Göttelmann gar nicht gesehen haben. In directem Widerspruch hiermit erklärt letzterer, an jenem Abend dem Müller nach Verlassen der Steppert' schen Wirthschaft beim Äusleeren seines Branntweinfasses behülflich gewesen zu sein, wobei ihm Müller so viel Branntwein zu trinken gegeben habe, daß er ganz bewußtlos und unzurechnungsfähig geworden sei. Müller habe ihm zwar den Vorschlag gemacht, mit ihm nach Flonheim zu gehen und dem Kapp die Zinsen zu bezahlen, allein ob er wirklich dorthin mitgegangen sei, davon wisse er absolut nichts mehr. Diesen Angaben des Göttelmann gegenüber besteht die Staatsbehörde nicht allein auf der Behauptung, daß Göttelmann zurechnungsfähig gewesen, sondern es steht auch bei ihr fest, Daß gerade er die Seele des ganzen Complotts gewesen ist. Der Angeklagte Göttelmann wird als ein raffinirter, grober, streitsüchtiger, brutaler Mensch.geschildert, er ist als ein gewerbsmäßiger Wilddieb bekannt und von Jedermann in der Gemeinde Uffhofen gefürchtet. Seine Wahl zum Beigeordneten ist nur dem Terrorismus zu verdanken, den er allgemein in der kleinen Gemeinde ausgeübt hat. Durch die Untersuchung sind diejenigen Vorfälle festgestellt, welche die Gewalttätigkeit dieses.Menschen genügend charakterisien. Ebenso gilt auch der Angeklagte Müller als ein verwegener, gewaltthätiger, gefährlicher Mensch, den man in der Gemeinde Uffhofen eines jeden Verbrechens für fähig hält. Die Volksstimme bezeichnet ihn, wenn auch eine förmliche Anklage gegen ihn nicht erhoben werden kann, allgemein als den Mörder einer in seinem Hause wohnend gewesenen alten Frau, der Wittwe Kleiber, welche am Morgen des 4. August 1874 in sitzender Stellung todt auf einem Stuhle in der Küche gefunden wurde mit verbrannten Kleidern, Beinen und Armen, mitten in einem dicken Qualm von Rauch, I eine offene Wunde am Halse tragend. So aufj fällig die Sache sein mußte, so lagen doch damals keine weiteren Anhaltspuntte für die Annahme eines Verbrechens vor, indem man glaubte, die Frau habe durch Kohlenoxydgas den Erstickungstod gefunden. „Demgemäß werden die beiden Eingangsgenannten, I. Philipp Göttelmann, 36 Jahre alt, Bürgermeisterei-Beigeordneter, Ackersmann, II. Carl Müller, 36 Jahre alt, Ackersmann, auch Küfer und Wirth, beide in Uffhofen geboren und wohnhaft, des Verbrechens des Raubversuchs, Mord-! Versuchs und Mordes angeklagt. — Beide Angeklagten | wurden zum Tode durch das Fallbeil verurtheilt.! Cassel, 8. April. Die Correspondenz „Aus! Kurhessen" in Nr. 13 dieser Zeitschrift wegen des j Austritts von Mitgliedern der Synagogen-Gemeinde j Grebenstein veranlaßt uns zu nachstehender Be-! richtigung: 1. Wir haben, im Einverständniß mit den! staatlichen Aufsichtsbehörden, einen Aeltesten der > Synagogen - Gemeinde Grebenstein wegen fortwährender Conflicte mit dem Kreisvorsteher und i Mitgliedern der Gemeinde entlassen müssen, ob-! schon nicht zu bezweifeln war, derselbe werde nach verfügter Entlassung, in Gemäßheit der desfallsigen , mündlichen Drohung, nebst einigen Anhängern j aus der Gemeinde austreten, l Diese Drohung konnte um so weniger be- > rücksichtigt werden, als überdies auf Anregung j des Gemeinde - Aeltesten, welcher der Höchstbe-! steuerte ist und schulpflichtige Kinder nicht mehr! hat, die Gemeinde, wenngleich mit nur einigen Stimmen Majorität, beschlossen hatte, die seit dem , Jahre 1831 bestehende, dermalen erledigte Schulstelle eingehen zu lassen und die schulpflichtigen! Kinder in Folge dessen schon seit längerer Zeit! ohne Unterricht in Religion und im Hebräischen find.! Nachdem die betreffenden Personen nunmehr! ausgetreten, wird die Schulstelle voraussichtlich! alsbald wieder besetzt werden.! 2. Die Würdigung der die Wirksamkeit des j Landrabbinen Herrn Dr. Adler betreffenden Be- « merkang ergibt sich aus dem vom entlassenen Ge- I meinde - Aeltesten und anderen Mitgliedern der Gemeinde Grebenstein am 20. Mai v. I. gelegen^ lich des 25jährigen Dienstjubiläums desselben an Herrn Dr. Adler gerichteten Gratulations- und Anerkennungsschreiben, dessen Inhalt mit der be-! treffenden Bemerkung im directen Widerspruch steht.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.