Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1878)
- Date
- 1878-03-20
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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XIX, Jahrgang. Erste Srttage zu Nr. 12 -es Israelit. Leitender Artikel. Literarischer Bericht. Legislation civile du Talmud, nouveau commentaire et tradiction critique du traitä Baba Kama par le docteur Israel-Michel Rabbinowicz. Paris. Ernest Thorin editeur, et ehez l’auteur, rue de Seine 63. — 1878. Die in einem besonderen Hefte erschienene Einleitung dieses stattlichen ca. 6(-0 Seiten starken Bandes haben wir bereits in einer der früheren Nummern besprochen. Die uns nun vorliegende eigentliche Uebersetzung und Erklärung des Tractats Baba Kama rechfertigt die Erwartungen und Hoffnungen, die wir an sie knüpften im vollsten Maaße. Jeder Talmudkundige kennt die Schwierigkeiten, die sich einer Uebersetzung des Talmud in eine moderne Sprache entgegenstellen. Es sind dieß außer den Schwierigkeiten, mit denen jede Uebertragung in eine andere Sprache verbunden ist» besonders diejenigen, die aus der Eigenart des Talmud selbst entstehen. Ist doch der Talmud gar kein Buch im gewöhnlichen Sinne des Wortes, sondern die treue Darstellung einer ein Jahrtausend umfassenden fleißigen DiScussion der hervorragendsten jüdischen Geister, über Inhalt und practische Bethätigung des mündlich überlieferten Gottesgesetzes. Er ist daher eigenartig wie fein Inhalt und sträubt sich gegen jeden Vergleich mit irgend einem menschlichen Literaturerzeugniß. Daher kommt es auch, daß sämmtliche bisher erschienene Talmudübersetzungen in so hohem Grade mangelhaft, und jedenfalls nicht geeignet sind. Demjenigen, der den Talmud nicht in der Ursprache kennt, eine auch nur einigermaßen richtige Vorstellung über ihn beizubringen. Mit lebhafter Freude begrüßen wir die vorliegende kritische Talmudübersetzung und Erklärung. Dieselbe hält sich selbstverständlich nicht sklavisch an den Buchstaben, während sie die dem Talmud eigenthümliche Gruppirung und Anordnung der einzelnen Gedanken und ihre logische Aufeinanderfolge treu zum Ausdruck bringt. Sie beschränkt sich auch nicht auf eine bkoße Uebersetzung, sondern fügt sofort die Erklärung der hervorragendsten Commentatoren so geschickt bei, daß nur der Kundige Text und Commentar von einander zu trennen weiß. Wo die Erklärung von der bisher üblichen abweicht, wird sie in den Noten mehr oder weniger eingehend begründet. Eine eingehende Würdigung der vom Berf. versuchten neuen Erklärungen würde den Rahmen eines literarischen Berichts weit überschreiten; daher nur eine diesbezügliche Bemerkung. In der bekannten Mischnah (fol. 37) vff -nter Di3j/ -ff "w rujff bsnff*, welche schon Maimuni'S Commentar mit dem talmudischen Rechtlichkeitssinn in Einklang zu bringen für nothwendig erachtet*), umgeht der Berf. scheinbar alle Schwierigkeiten dadurch, daß er übersetzt: Si le boeuf d’un juif a frapp6 celui d’un paien, en Palestine. I» der Anmerkung wird , nun der Nachweis zu führen versucht, daß hier nur von den j’DDy njoff die Rede sein könne, welche Josua besiegte. In vielen Ausgaben fehlten jedoch die Worte en Palestine. Daraus ginge hervor, daß es Mischnah - Ausgaben gibt, welche diese Worte hier einschalten, was uns neu und auffallend wäre. Abgesehen davon, daß die fämmtlichen vom Berf. für diese Lesart vorgebrachten Motive uns nicht so zwingender Natur und zum Theil sogar gänzlich hinfällig erscheinen, so spricht die Gemara selbst gegen eine solche Auffassung. Fol. 13 b. wird nämlich an die Mifchnah rvo ’J3 bv pp d’dsj die Frage geknüpft: 'viyv- *) Wenn der Derf. annimmt, daß die Bestimmung, wonach der durch einen von einem Hunde oder Schwein angerichtete Schaden, durch Erstattung von pjj itjn zu ersetzen ist, nothwendig einen Heiden als Eigenthümer voraussetzt, weil es den Juden gesetzlich verboten sei, Hunde und Schweine zu halten, so finden wir diese Nothwendigkeit und also auch den vermeintlichen Widerspruch mit der Bestimmung fff Tff riJJff DOy -ff Tff 3"N bfcOff’ keineswegs begründet. — Die Mischnah beschränkt den 2bD blA TO'« sofort durch die Bestimmung «f« rfrff'Pffa Tffp rpn, die Boraitha (fol. 83) erlaubt es vollständig. .nybi itpdi dt3 nff'p' ">DDb rD>DDn Ty3 Wenn ferner das Züchten von Schweinen auch religionsgesetzlich untersagt ist, so schließt das doch nicht die Möglichkeit eines religionsgesetzlich gestatteten Besitzes aus, wie dies ebenfalls die Boraitha (fol. 80) ausspricht. D'3k) DDP VPDJff "01 nyn -OID TD T3D^> OPI« s'3''k1O s'« nfflT3 O'TMI öyD üyo. _ Daß der Besitz von Hunden nicht zu den Ausnahmen gehörte, geht aüch schon auS dem Ans. Sotah erwähnten 3^03 13 miffp hervor, was als Tropus.einer unzertrennlichen Begleitung gilt. Man vergl. ebenfalls Kethuboth 61b.: arpniJO und Raschi zur Stelle, sowie Aruch unter XI.