Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1878)
- Date
- 1878-02-20
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Erste Beilage zn Nr. 8 des Israelit. Leitender Artikel, Das Hesch über den Austritt aus der israet. Keligionsgememde. (Verhandlungen der 2. Kammer der Stände des Großherzogthums Hessen am 23. Januar.) (Schluß.) Abg. Wolfskehl: Die Beitragspflicht, wie sie im Gesetz bestimmt sei, sei doch eine ungenügende, da sie nur auf wenige Jahre beschränkt sei. Die Frage in Bezug auf die Rabbinen liege so, daß die Regierung denselben gegenüber eine direkte Verpflichtung übernommen habe. Ministerialrath Jaup: Die Regierung würde in einem solchen Falle natürlich auf die in dem RabbinatSverbande verbleibenden Gemeinden und deren Angehörige den ganzen Gehalt ausschlagen müssen. Abg. Schröder: Nach dem Lauf der Debatte sei eS zweifellos, daß der Art. 7 angenommen werde. Er wolle daher nur einen Punkt zur Sprache bringen. In der Regierungsvorlage und in dem Ausschußbericht sei angeführt, daß dem Einzelnen im Falle des Austritts das Recht auf den gemeinschaftlichen Begräbnißplatz erhalten bleibe. Er frage daher an, ob die Verwaltungsbehörde das Recht habe, einen confessionellen Friedhof möglicherweise auf dem Wege des Zwangs für den Ausgetretenen zugänglich zu machen.. Abg. Küchler: Allerdings sei ein Friedhof in der Regel Gemeindeanstalt. Eine Ausnahme sinde statt bei den Israeliten, jedenfalls habe aber die Regierung bezw. die Verwaltungsbehörde ein Auf» sichtsrecht, das es ihr wenigstens in der Theorie gestatte, einen Friedhof zu öffnen. Abg. Franck: Die Voraussetzung, daß jeder Friedhof Gemeindeanstalt sei, halte er nicht für richtig, ihm seien Fälle bekannt, wo beide Confessionsgemeinden jede ihre eigenen Friedhof hätte. Er glaube nicht, daß das Oberaufsichtsrecht der Regierung so weit ginge, daß sie einen Kirchhof kurzer Hand öffnen könne. Abg. Küchler: Er könne nur wiederholen, was er gesagt habe. Er habe ja auch die Ausnahme anerkannt. Abg. Weber: Der Art. 7, wie er vom Ausschuß vorgeschlagen worden sei, bestimme, daß die Verpflichtung der austretenden Mitglieder, eine bloß transitorische sei. Er habe Niemand gehört, der sich principiell gegen den Antrag des Ausschusses ausgesprochen habe. Es sei vielmehr nur die Frage aufgeworfen worden, ob man die beantragte Frist auf 3, 8 oder 10 Jahre erstrecken soll. Die Diskussion habe sich so gestaltet, als kämen nur die Verhältnisse der einzigen Gemeinde Darmstadt in Betracht. Er halte das nicht für richtig. Die große Mehrzahl der Stimmen aus dem Lande habe sich für die Regierungsvorlage bezw. den Ausschußantrag ausgesprochen. Er halte es für geradezu unmöglich, daß man die Frist, wie sie der Abg. Wolfskehl beantrage, auf das ganze Land ausdehne. Was die besonderen Verhältnisse in Darmstadt anlange, so sei daS Vorgetragene allerdings sehr beherzigenswerth, allein dem eventuellen Antrag deS Abg. Wolfskehl könne man doch nicht zustimmen. Die Orthodoxen hätten sich schon feit 10 Jahren separirt und trügen besondere Cultuskosten im Betrage von 13,000 M. Nehme man nun an, daß diese Orthodoxen, abgesehen von den ihnen besonders obliegenden Beiträgen zu Cultuszwecken, noch zu den Umlagen der Hauptgemeinde, von der sie faktisch getrennt seien, beitragen müß» ten, so könne man unmöglich dafür stimmen, daß ein solches Verhältniß noch 10 Jahre fortdauern solle. Die Rücksichten, die man auf die Hauptgemeinde nehmen müsse, habe doch auch ihre Grenzen. Die Verhältnisse, wie sie in Darmstadt bestanden, seien doch auch nicht ganz ohne Schuld der Hauptgemeinde so geworden. Man habe die Bauten zu einer Zeit unternommen, als bereits die Orthodoxen ihren eigenen Bau angefangen hätten. Es seien ferner diese Bauten in einem Umfang unternommen worden, der sie zwar sehr schön, aber auch recht theuer gemacht hat. Endlich habe man auch zur Zeit des Beginnes des Baues schon an ein ähnliches Gesetz denken können. Der Ausschußantrag entspreche daher vollständig der Gerechtigkeit. So gut, als man aus der evangelischen Landeskirche austreteu und doch Mitglied der evangelischen Kirche bleiben könne, ebenso gut könne man aus einer isr. Gemeinde austreten und doch im Judenthum bleiben. Er sei so sehr überzeugt von der Richtigkeit des Ausschußantrags, daß er nicht zweifle, daß die Regierung und die erste Kammer beistehen würden. Ministerialrath Weber: Er erlaube sich zur