Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1878)
- Date
- 1878-02-20
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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- Dornum 1× ep/1044450
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180 Häuser gab, unter Andern zum Beispiel in Aurich, Emden, Norden und Dornam. In diesen Orten hat also derjenige Arme, der Unterstützung vom Ortsarmenverbande beansprucht, die Wahl, sich in das Armenhaus aufnehmen zu lassen und an der dort gereichten gemeinsamen Kost und Pflege Theil zu nehmen oder auf die Gewährung der Beihilfe zu verzichten. Dieser Modus aber führt für die Israeliten zu Jnconvenienzen und Härten, zu einem Gewissenszwang , den das Gesetz, nach unserem unmaß-' geblichen Dafürhalten wohl kaum beabsichtigt hat. Der strenggläubige, an die ihm von seinen Vorfahren überlieferten Nitualgesetze festhaltende Israelit pflegt Speise und Arank nur dann zu sich zu nehmen, wenn sie koscher, das heißt, wenn sie auf solche Weise und in solchen Gefäßen zubereitet sind, wie das Gesetz cs vorschreibt. Es liegt auf der Hand, daß bei der sehr einfachen Einrichtung der meisten Armenhäuser und wegen der verhältnißmäßig sehr geringen Anzahl armer Israeliten die Herrichtung einer besonderen, unter Leitung eines Israeliten stehenden Küche und Kochapparats schwerlich prätendirt werden kann! Andererseits aber ist es sicher nicht zu billigen, daß ein strenggläubiger, armer Israelit vor die Alternative gestellt wird, entweder auf alle Armenunterstützung zu verzichten, oder aber unter Annahme der Unterstützung , das ihm vorgeschriebene Religionsgesetz zu übertreten. Die allgemeine Folge würde unzweifelhaft ein Verzicht jedes Einzelnen auf die Unterstützungsberechtigung sein, und es würden wiederum rein christliche Ortsarmenverbände, unter Ausschluß der Israeliten bestehen, mit dem Unterschied gegen früher, daß jetzt auch die Israeliten zur Unterstützung der armen Christen beisteuern müssen. Der Ortsarmenverband Aurich hat sich behufs Vermeidung dieses der gesetzgeberischen Intention entschieden widersprechenden ÄUßstandes herbeigelassen , die hilfsbedürftigen Israeliten von der Verpflichtung, im Armenhause sich unterstützen zu lassen, zu befreien und eine jährliche, nach billigem Ermessen festzusetzende Geldsumme für sie zu bewilligen. Nicht so der Ortsarmenverband Norden und Dornum. Dieser besteht darauf, daß sich die armen Israeliten entweder ins Arntenhaus aufnehmen lassen, oder auf alle Unterstützung Seitens des Ortsarmenverbandes verzichten. Gegen diese Verfügung des Norder Armenverbandes ist Seitens eines jüdischen Armen die Beschwerde im Instanzenwege in Gemäßheit des § 63 des Landes-Armengesetzes vom 8. März 1871 verfolgt, aber von der Deputation für das Heimathwesen entschieden worden, daß das Verlangen der Israeliten ein gesetzlich unbilliges sei, weit die Armenverbände nur verpflichtet seien, für deren nothwendigsten Lebensunterhalt, nicht aber auch für die religiösen Bedürfnisse der Armen zu sorgen. Es ist damit der concrete Fall im Instanzenwege endgiltig entschieden worden, da ein Recurs gegen die Verfügungen der Deputationen für das Heimathswesen gesetzlich ausgeschlossen ist. Später angestellte Bemühungen bei der Königlichen Landdrostei zu Aurich und der Deputation für das Heimathswesen in Hannover um Erwirkung einer generellen Verfügung oder Interpretation des § 1 des Landes - Armengesetzes sind wegen Unzuständigkeit bei den Behörden zur Abgabe derartiger generellen Erklärungen gescheitert. Unter diesen Umständen ist dem Gewissenszwang , der durch das Unterstützungswohnsitzgesetz gegen die jüdischen Armen geübt wird, nur durch legislative Maßregeln abzuändern, daher die Unterzeichneten es wagen, an Einen hohen deutschen Reichstag die ganz gehorsamste Bitte zu richten: „auf legislativem Wege eine Aenderung des „bestehenden Zustandes, etwa dahin: daß diejenigen „Armenverbände, in denen sogenannte Armenhäu- „ser bestehen, verpflichtet seien, den unterstützungs- „bedürftigen jüdischen Armen entweder rituelle „(koschere) Kost zu gewähren, oder eine entspre- „chende Geldunterstützung zu verabreichen," hochgeneigtest herbeiführen zu wollen. Behuf Motivirung unsres Gesuchs sei es uns gestattet, hervorzuheben, daß das angeführte Verfahren der resp. Armenverbände zu großen Härten führt. Die jüdischen Gemeinden, obgleich zu den allgemeinen Verbänden beträchtlich steuernd, werden dadurch in die Nothlage versetzt, für ihre Armen noch einmal zu steuern, wenn sie dieselben nicht verhungern lassen wollen. Selbst den jüdischen Züchtlingen in den Zuchthäusern (z. B. in Rawitsch) wird rituell zubereitete Kost verabreicht, das Gesetz darf daher um so weniger gegen die Armen diesen Gewissenszwang üben. Außerdem wird von dem unterstützungsbedürftigen Israeliten ja nur verlangt, daß ihm dasjenige, und nicht mehr, in baarem Gelde von den Armenverbänden verabreicht werbe, was die Verpflegung einer armen Person im Armenhause kostet. Der Israelit, von Jugend auf nur eine mäßige Lebensweise, wie die bestehenden Ritualgesetze sie ihm namentlich auferlegt, gewohnt, macht durchweg nur dann Anspruch auf Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln, wenn er zu seinem Unterhalte nichts beitragen kann. So lange er nur irgend etwas erwerben kann, wird er dazu von seinen Glaubensgenossen aufgemuntert und unterstützt und so ver»