Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 7 (13.2.1878)
- Date
- 1878-02-13
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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154 der Gesetzgebung Abstand nehmen. Das Vertrauen auf die Opferwilligkeit der iSr. Gemeinde sei allerdings recht schmeichelhaft, allein auch die Opferwilligkeit habe ihre Grenzen. Sie würde aufhören, wenn der Kreis ein kleiner und die Lasten unerschwinglich würden. Er sehe übrigens ein, daß die Stimmung des Hauses gegen ihn sei und er werde deßhalb einen Antrag einbringen, wonach die Frist wenigstens für die Stadt Darmstadt erstreckt werde. Man solle doch wenigstens diese Gemeinde vor dem Zusammenbruch bewahren. Der Abg. Wolfskehl beantragt eventuell: dem Art. 7 folgenden Zusatz zu machen; „Für die Mitglieder der isr. Religionsgemeinde zu Darmstadt werden die in dem gegenwärtigen Artikel enthaltenen Termine um je fünf Kalenderjahre erweitert, so daß die innerhalb der Jahre 1878 bis 1866 Anstretenden für die Dauer der oben bezeickneten Verbindlichkeiten, indessen längstens bis zum Schlüsse des Jahres 1887 ebenso beizutraaen haben, als wenn sie ihren Austritt nicht erklärt hätten." Abg. Hirschhorn: Es möge recht gut sein, daß auch in den isr. Gemeinden recht viel Licht verbreitet würde, allein die Lichtverbreiter möchten es auf ihre eigenen Kosten thun. Ein Gesetz, das bei den Israeliten den Parochialzwang einführe, existire gar nicht. ES sei allerdings durch die Verwaltungspraxis dieser Zwang eingeführt worden. Zur Sache selbst wolle er nur bemerken, daß, nachdem einmal der Ausschuß bereits Billigkeitsrücksichten genommen habe, man nicht weiter gehen solle. Er sei der Meinung, daß man nach den Gründen des Austritts unmöglich recherchiren könne. Durch die Ausdehnung der Frist auf weitere fünf Jahre werde eine gewisse Härte gegen die Separatisten in die Gesetzgebung eingeführt. Abg. Ediuger: Es sei die Aufgabe der Regierung, einmal eine Aufsichtsbr Hörde 'zu schaffen, die Streitigkeiten unter den Gemeinden schlichte. Er meine damit nicht eine Synode, sondern eine ähnliche Einrichtung, wie sie in Baden und Württemberg bereits bestehe. Ferner sei es nothwendig, den Gemeinden einen neuen Wahlmodus zu geben. Der seitherige sei gänzlich unbrauchbar. Abg. Wolfskehl: Erhalte sich für verpflichtet, zu Gunsten der Stadt Darmstadt wenigstens einen eventuellen Antrag einzubringen. Für diese Stadt allein solle man, wenn man die Frist nicht auf alle Städte erstrecken wolle, dies thun. Gerade hier seien die Verhältnisse ganz besondere und müsse man darauf Rücksicht nehmen. Er stelle den Antrag: in Art. 7 den Satz „Der jährliche Betrag" bis „nicht übersteigen," zu streichen. Ferner möchte er an die Regierung folgende Anfrage richten: Ja dem Gesetz sei nirgends die Rede von dem Rabbinatsverbande. Würde es nun Vorkommen, daß eine Gemeinde in Folge des Gesetzes sich auflöst, wie würden alsdann die Gehalte der Rabbiner aufgebracht, zu denen doch alle Gemeinden beizutragen hätten. Die Rabbiner seien staatlich angestellte Beamten und ihr Gehalt müßte ihnen fortgezahlt werden. Es sei dessalb unbedingt erforderlich, daß diese Verhältnisse geordnet würden. Ministerialrath Jaup:. Wenn er den Herrn Vorredner richtig verstanden habe, so habe er gebeten. ihm mitzutheilen, welche Ansicht die Regierung darüber habe, ob die austretenden Gemeindemitglieder an dem Rabbinatsgehalte fernerhin zu participiren haben. In den Motiven zu dem Gesetzentwürfe sei eine deßfallsige Bemerkung enthalten. In dem Gesetzentwurf selbst sei ja vorgesehen gewesen, daß die Austretenden zur Erfüllung derjenigey Verpflichtungen der Religionsgemeinde» welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen. indessen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres ebenso beizütragen haben, als wenn sie ihren Austritt nicht erklärt hätten. In den Motiven ist hierzu bemerkt, daß unter solchen Verpflichtungen die Leistung der Beiträge für Tilgung und Verzinsung der Capitalschulden und Gehalte der Rabbinen zu rechnen wäre. Wenn also die Regierungsvorlage Annahme finden sollte, dann würden in dem von dem Herrn Vorredner vorgesehenen Falle die austretenden Mitglieder auch zu den Kosten des Gehaltes des Rabbinen während fünf Jahren ebenso beizutragen haben, als wenn sie nicht ausgetreten wären. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Berlin. Nach der Zählung am 1. Dezember 1875 gehörten in Preußen zur evangelischen Confession 16,712,700, zur römisch - katholischen 8,625,840, zur mosaischen 339,790 und zu den übrigen Confesstonen (insbesondere zu den kleinen Verzweigungen der christlichen Kirche) gehörten 64,074 Personen. Unter diesen befanden sich 254,089 aktive Militärpersonen. Von diesen waren 9484 Offiziere und zwar 8594 evangelische, 880