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Der Israelit · 1878-02-13 · Heft 7 (13.2.1878) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 7 (13.2.1878)
Date
1878-02-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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153 so beantrage er in Artikel 7 zu fetzen: „bis zum Schluffe des Jahres 1885" Abg. Freiherr vonWedekind (Darmstadt): Er habe bereits als Mitglied des Ausschusses gegen den Antrag der Majorität desselben gestimmt und beantragt, die Materie, den vom Ausschuß vorgeschlagenen Grundsätzen gemäß, in eine besondere Vorlage zu sormuliren. Es ständen bedeutendere Bedenken der Ausführung des Artikels 7 entgegen. Man wisse nicht, wie sich die beiden anderen Faktoren der Gesetzgebung zu dem Artikel stellen würden und ob nicht vielleicht durch die Aufnahme der Bestimmungen über den Austritt aus den iSr. Religionsgemeinden daS allgemeine Austrittsgesetz scheitern werde. Er ersuche daher die Kammer dringend, die heute verhandelte Materie in ein besonderes Gesetz zu bringen, das man jedoch den Anträgen des Ausschusses gemäß entwerfen könne. Ministerialrath Weber: Er bitte Namens der Negierung dringend, dem Antrag der Ausschußminorität beizutreten, beziehungsweise den letzten Absatz des Art. 5 des allgemeinen Austrittsgesetzentwurfs, der seither zur Debatte ausgesetzt war, anzunehmen. Der letztere sei nämlich gleichlautend mit jenem Minoritäts-Amendement des Herrn Abg. von Wedekind. Es könnte ja möglicherweise dahinkommen, daß die Verhandlungen über die speciellen Bestimmungen betreffend den Austritt aus einer isr. Religionsgemeinschaft ohne Austritt aus dem Judenthum zu einer Vereinbarung der gesetzgebenden Faktoren nicht führen würden. Wenn nun in diesem Falle die betreffende Specialbestim-. mung in das allgemeine Austrittsgesetz eingefügt wäre, so würde damit dem letzteren gewissermaßen ein Stein an den Hals gehängt sein, der die anderen Artikel desselben ebenfalls mit zum Grunde hinabziehen würde. Es dürfte sich darum empfehlen, formell eine Trennung der beiden Gesetze vorzunehmen, wenn auch die Vorlage der Regierung über den Austritt aus den isr. Religionsgemeinschaften von der hohen Kammer sachlich verändert werden sollte, wenn namentlich hier statt der proponirten dauernden Bestimmungen nur transitorische Bestimmungen für den Austritt beliebt werden sollten. Es würde diese Trennung allerdings dahin führen können, daß über die Bestimmungen, die speciell den Austritt aus einer iSr. Religionsgemeinschaft betreffen, keine Vereinbarung zu Stande käme, und daß alsdann dieses zweite Gesetz nicht zu Stande käme, wohl aber das allgemeine Austrittsgesetz mit dem Zusatz, daß dieses Gesetz auf den Austritt aus der isr. Religionsgemeinde ohne Austritt aus dem Judenthum keine Anwendung finden solle. Es würde dies aber auch keineswegs eine Abnormität, keineswegs eine exceptionelle Position für die Israeliten bedingen, sondern eS würden dann eben auch für die Israeliten nur die Normen oes allgemeinen Gesetzes gelten, während ihnen allerdings die Specialprivilegien, die ihnen durch das weitere Gesetz gesichert werden sollen, fortan nach wie vor entzogen blieb. Die Regierung fasse nämlich die jüdische Religionsgemeinschaft nicht, wie der Ausschuß, blos als eine hessische auf, sie gehe davon aus, daß der Austritt aus der isr. Religionsgemeinschaft, wenn er dem allgemeinen Austrittsgesetz entsprechen solle, nicht blos ein Austritt aus der Lokalgemeinde, noch auch ein bloßer Austritt aus der hessischen isr. Religionsgemeinschaft sein dürfe, sondern auch ein Austritt aus dem Judenthum sein müsse. Es würde also, wenn auch das Specialgesttz fiele, für die Israeliten das allgemeine Gesetz bestehen bleiben, und er könne deßhalb nur die Annahme des Amendements des Herrn Abgeordneten v. Wedekind der Kammer aus materiellen und formellen Gründen empfehlen. Abg. Racke. Es scheine, daß die Abg. Edinger und Wolfskehl in der Ansicht befangen seien, daß durch die Annahme des Ausschußantrags die Billigkeitsrücksichten ganz außer Acht gelassen würden. Das sei nicht richtig; denn wolle man überhaupt nur das strenge Recht gelten lassen, so müsse man auch die vom Ausschuß bewilligte Frist streichen. Denn darin liege schon Billigkeit genug. Wenn der Abg. Edinger angeführt habe, daß in Cöla die separatistische Gemeinde freiwillig die Beiträge weiter bezahle, so wolle er das nicht bestreiten, allein doch darauf Hinweisen, daß dort die Gemeinde freiwillig zahle, während man hier Zwang ausüben wolle. Er glaube nicht, daß die ganze hiesige isr. Gemeinde sofort nach Annahme des Gesetzes in die Luft stöge. So viel religiöser Sinn sei doch noch vorhanden, daß daS nicht geschehe. Abg. WolfSkehl. Er bestreite allerdings nicht, daß die Bewilligung einer Frist von 5 Jahren schon eine gewisse Rücksichtnahme sei, allein er sei doch der Ansicht, daß die Frist nicht genüge. Mit 5 Jahren erreiche man nichts, während man in 10 Jahren allerdings einige Erleichterung schaffe. Er bestreite, daß die seitherige Gesetzgebung nur das Oberaufsichtsrecht des Staates gewahrt habe; habe sie doch den Parochialzwang eingeführt. Er gebe zu, daß unter Umständen auf eine stark verschuldete politische Gemeinde auch keine Rücksicht genommen werde. Allein wenn die Kammer beispielsweise eine neue Communalsteuergesetzgebung zu berathen hätte und es würden ihr derartige Fälle vorgeführt, so würde sie vielleicht auch von

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