Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1878)
- Date
- 1878-02-06
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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130 Wichtige vermögensrechtliche Verhältnisse in Betracht. In diese griffen die Bestimmungen des Art. 7 aufs Tiefste ein. Er wolle nicht darüber streiten, ob ungesunde Verhältnisse vorlägen, allein dieselben seien jedenfalls eine Folge der Gesetzgebung. Auch die Regierungsvorlage würde die Vermögensverhältniffe nicht erträglich gestaltet haben. Es würden sich in Folge der vorge'schlagenen gesetzlichen Bestimmungen Verhältnisse ergeben, die er an dem Beispiele der isr. Gemeinde Darmstadt näher beleuchten wolle. Die Gemeinde Darmstadt habe sich eine höchst beträchtliche Schuldenlast aufgeladen. Dadurch sei die Steuerlast der Gemeinde in einer Weise in die Höhe geschraubt, daß eine höhere Belastung unmöglich sei. Einzelne Mitglieder zahlten 1500 und 850 Mark jährlich und die weniger Bemittelten verhältnißmäßig eben so viel. Käme nun das Gesetz nach dem Vorschläge des Ausschusses zu Stande, so würden zunächst alle Diejenigen austreten, welche schon seither zu den Separatisten gehört hätten. Die Steuer» traft derselben sei erheblich und würde nach deren Ausscheiden nichts anderes übrig bleiben, als daß man das von ihnen seither Beigesteuerte auf die übrig bleibenden Mitglieder ausschlage. Ferner gäbe es eine nicht geringe Anzahl von Indifferenten, die nur aus die Gelegenheit warteten, um sich ihre Steuern vom Halse zu schaffen. Auch deren Steuern würden nunmehr von den Uebrigen getragen werden müssen. Schließlich kämen noch zu den' Austretenden diejenigen hinzu, welche zwar mit den religiösen Anschauungen der Gemeinde harmonirten, allein nicht im Stande wären, die Steuerlast allein zu tragen. Man habe gesagt, denjenigen, welche nur aus finanziellen Gründen austreten würden, bringe man keine Sympathie entgegen. Trotzdem zwinge man dieselben auszutreten. Das Gesetz werde also das nicht erreichen, was es wolle, und es werde das erreichen, was es nicht wolle. Eine andere Seite der Sache sei das Verhältniß der Gläubiger zu den Gemeinden. Er bleibe auch hier bei Darmstadt, weil in dieser Gemeinde die Verhältnisse am schärften seien. Die Schuldenlast, welche auf der hiesigen israelitischen Gemeinde liege, bestehe hauptsächlich aus einem größeren Anlehen, das mit Genehmigung der Regierung ausgenommen worden sei. Es seien Papiere auf den Inhaber ausgegeben worden, welche sich vielfach in christlichen Händen befänden. Würde nun das Gesetz zu Stande kommen, dann würden die noch in der Gemeinde Uebrigbleibenden sich einer Last gegenüber sehen, die sie unmöglich zu tragen im Stande wären. Die Folge davon würde ein Bankerott sein. Nun frage er, ob es dem Ansehen des Staates förderlich sein würde, wenn die Gläubiger eines mit Genehmigung der Regierung aufgenommenen Anlehens leer ausgehen würden. Man werde sagen, die israelitische Gemeinde habe ja Immobilien, durch welche das Anlehen gedeckt sei. Diese Immobilien seien nun aber schon mit Hypotheken beschwert. Nun frage er, was solle ein Zeitraum von 3*/2 Jahren helfen gegenüber einer so beträchtlichen Schuldenlast. Es' sei undenkbar, daß man in so wenigen Jahren auch nur einigermaßen zur Herabminderung der Schuld gelangen werde, schon deßhalb, weil eine Erhöhung der Steuer undenkbar sei. Sei man daher einig darüber, daß die besoiWeren Verhältnisse transitorische Bestimmungen verlangten, dann sollte man sie auch so treffen, daß der Zweck erreicht werde. Im andern Falle möge man sie lieber ganz weglassen und lieber gleich den Bankerott erklären. Nehme man den Art. 7 nach dem Ausschußantrag an, so solle man doch wenigstens die Frist aus zehn Jahre erstrecken, denn in dieser Frist könne Vorsorge getroffen werden für eine normale Regelung. Mit fünf Jahren komme man nicht aus und verspreche er sich von einer solchen Frist nicht den mindesten Nutzen. Er beantrage daher in Art. 7 die Worte: „1878 bis 1881" zu ersetzen durch: „1878 bis 1886" und das Wort: „1882" durch: „1887." (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz, 31. Januar. Eine neuentdeckte Lebensmittelfälschung ist gerade jetzt, da das Mehl für die Mazzoth bereitet wird, beachtenswerth. In der „H. B.-H." wird darauf aufmerksam gemacht, daß Seitens betrügerischer Händler geölter Weizen in den Verkehr gebracht wird, der durch das Oelen 3 Kilo per Hectoliter an Gewicht gewinne. Durch Behandlung des Weizens mit Corcumac- Pulver oder feinem Campher-Staub lasse sich jedoch die Fälschung Nachweisen. Daß derartig gefälschter Weizen zu den Mazzoth nicht verwendet werden darf, braucht wohl nicht erst gesagt zu werden, onnoo q»d uv nn»ö ’o.' Mainz, 4. Februar. Unser geschätzter Mitarbeiter, Herr Rabbiner vr. Ehrmann in Cassel, ist von der isr. Gemeinde zu Schrimm (Provinz Posen) einstimmig als Rabbiner berufen worden. Die isr. Gemeinde zu Schrimm ist eine der größten