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Der Israelit · 1878-02-06 · Heft 6 (6.2.1878) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 6 (6.2.1878)
Date
1878-02-06
Page
– (sequence 3)
Language
German
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129 veranlaßt hätten, an ihrem Standpunkt festzuhalten. Er könne die Kammer versichern, daß keineswegs die Rücksicht auf eine einzelne isr. Neligionsgemeinde oder auf die dermaligen ungünstigen Ver» hältnisse einer einzelnen Gemeinde die Regierung leiten, sondern daß lediglich die Pflicht, für die Sicherung der Existenz aller isr. Religionsgemeinden zu sorgen, die Regierung zu dem dringenden Wunsch veranlasse, daß die Kammer die Anträge des Ausschusses ablehnen und der Regierungsvorlage ihre Zustimmung ertheilen möge. Abg. Edinger (Israelit aus Worms): Er erachte es als einen großen Vorzug des Berichts des Ausschusses, daß er Vorschläge, die beiden Vorlagen der Regierung in eine zu vereinigen. Es liege kein Grund für die besondere Behandlung der Israeliten vor. Was die Sache selbst betresse, so könne wohl nicht bestritten werden, daß das plötzliche Aushören der Beitragspflicht der Austretenden einzelnen Gemeinden große Unannehmlichkeiten bereiten könne. Er glaube jedoch, daß die ausgesprochenen Befürchtungen sehr übertrieben seien. Er setze seine Hoffnung darauf, daß der Geist des Judenthums sich auch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht verleugnen werde. Dieser Geist verlange ein enges Zusammenschließen. Auch in Preußen habe eine ähnliche Gesetzvorlage Schaden nicht argerichtet. Abg. Wolff^kehl (Vorsteher der isr. Re formgemeinde zu Darmstadt): Die Frage, ob man eine besondere Behandlung für die Israeliten beliebe oder nicht, habe für ihn nur sekundäre Bedeutung. Er lege mehr Werth auf den materiellen Inhalt. Eine Gefährdung der Parität könne er in der besonderen Behandlung nicht finden, um so weniger, als ja die vom Ausschuß vorgeschlagenen Bestimmungen nur einen transitorischen Charakter haben sollten. Viel wichtiger sei die Frage, ob die Verschiedenheit in der Behandlung nur transitorisch, wie der Ausschuß wolle, oder dauernd, wie die Regierung verlange, eingeführt werden solle. Prinzipiell sei ihm die Anschauung des Ausschusses sympathischer als die der Regierung. Aber irgend welchen Nutzen von den Bestimmungen des Ausschusses verspreche er sich nur dann, wenn die Fristen erheblich erstreckt würden. Abg. Weber: Der Ausschuß sei von der Ansicht ausgegangen, daß wenn es sich, wie hier, um gesetzliche Materien handle, die allgemeinen Gesichtspunkten unterlägen, dann man auch Alles darunter begreifen müsse, was darunter gehöre. Auch die Israeliten bilden Religionsgemeinschaften mit Corparationsrechten und man solle sie deßhalb auch unter das allgemeine Gesetz stellen und zwar schon deßhalb, weil auch kein Schein gegeben 1 werden dürfe für die Annahme, als ob man einen Unterschied machen wolle zwischen den Israeliten und den anderen Confessionen. Er habe auch heute nichts gehört, was ihn in seiner Ansicht schwankend machen könne. Allerdings habe auch der Ausschußantrag für den Austritt aus den israelitischen Gemeinden besondere Bestimmungen, allein die Gleichheit vor dem Gesetze werde nicht berührt, wenn man besondere Verhältnisse besonders behandle. Jedenfalls seien die vom Ausschuß vorgeschlagenen Bestimmungen nur transitorischer Natur, mit deren Wegfall die Israeliten alsdann unter das allgemeine Gesetz sielen. Die abgesonderte Behandlung der Materie in Preußen sei lediglich historisch. Den besonderen Verhältnissen der Israeliten sei durch die Bestimmungen des Art. 7 vollständig Rechnung getragen. Er glaube, daß man nicht weiter gehen könne, als der Ausschuß gegangen sei. Seither wären die ungesunden Verhältnisse hauptsächlich dadurch verschuldet worden. Er glaube, daß, wenn jetzt die Freiheit zur Trennung gegeben wäre, die ungesunden Verhältnisse verschwinden und sich nur Gemeinden mehr oder weniger homogener Natur bilden würden. Die Kammer beschloß hierauf die besondere Berathung der Regierungsvorlage abzulehnen und gleich in die Debatte über den Art. 7, wie ihn der Ausschuß beantragt hatte, einzutreten. Abg. Wolfskehl: Was die materiellen Bestimmungen des Ansschußantrages anlange, so habe er von vornherein gewichtige Bedenken gegen dieselben gehabt. Es sei nicht' zu leugnen, daß durch dieselben der Gemeindeverband in hohem Grade gefährdet sei. Man könne nicht bestreiten, daß das seitherige Verhältniß auf die Gemeinden wohlihätig gewirkt habe. Wenn sich in den letzten Jahren separatistische Bestrebungen in den Gemeinden gezeigt hätten, so glaube auch er, daß die Gründe hierfür großen Theils auf persönliche Einflüsse sich zurückführen ließen. Nicht unwesentlich habe hierzu beigetragen die Gemeindevertretung. Die Verordnung von 1848, welche die Ernennung — eine Wahl sei es nicht zu nennen — der Gemeindevorstandsmitglieder regele. widerstreite den bescheidensten Ansprüchen auf Selbstverwaltung. Diese Verhältnisse hätten die Spaltung herbeiführen helfen. Die gegenwärtige Zeitströmung sei jeder Unterdrückung der Gewissensfreiheit so abgeneigt, daß es vergeblich sein würde, dagegen anzukämpfen. Von diesem Gesichtspunkt aus könne man sich nur über den Ausschußantrag freuen, der alle Hindernisse, welche die Freiheit der Gewissen seither beschränkt hätten, bei Seite räume. Allein die Gemeinden verfolgten doch nicht blos religiöse Zwecke, es kämen auch ganz

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