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Der Israelit · 1878-02-06 · Heft 6 (6.2.1878) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 6 (6.2.1878)
Date
1878-02-06
Page
– (sequence 2)
Language
German
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128 scheu Bestimmungen beschränken sich lediglich auf die nächsten fünf Jahre. Nach 82 wird Jeder austreten können, ohne noch einen Pfennig an die Gemeinde bezahlen zu müssen. Wir werden im Nachstehenden das Wesentliche aus der Debatte wiedergeben. Ministerialrath Jaup: Er gestatte sich den Standpunkt der Regierung zu den Anträgen des Ausschusses, noch einmal näher zum Ausdruck zu bringen. Die Regierung stehe noch auf demselben Standpunkte, von dem aus sie die hier in Rede stehende Gesetzvorlage der Zustimmung der Stände unterbreiten zu müssen geglaubt habe. Die Regierung sei weder durch die Mittheilungen, welche die Regierungscommissäre in den Ausschußsitzungen erhalten haben, noch durch die Ausführungen des Ausschußberichtes in ihrer Ansicht erschüttert worden, daß bezüglich der Wirkung des Austrittes aus einer israelitischen Religionsgemeinde besondere gesetzliche Bestimmungen nothwendig seien, und zwar solche, die nicht blos einen transitorischen Charakter hätten. In den Motiven zu dem Gesetzentwurf feien die Gründe, welche die Negierung zur Vorlage desselben bestimmt haben, des Nähe^ ren dargelegt und er wolle die Kammer nicht damit ermüden, daß er dieselben nochmals wiederhole; er wolle sich nur erlauben, einigen Einwendungen setzt schon zu begegnen. Es sei erwähnt worden, daß der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verlange, daß die Israeliten ebenso behandelt würden, wie die Angehörigen der anderen Religionen. Er glaube, daß dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze nicht zuwidergehandelt werde, wenn man verschiedenartige Verhältnisse, für die verschiedenartige Voraussetzungen und verschiedenartige Bedürfnisse vorliegen, auch verschiedenartig erledige. In den Motiven sei erwähnt worden, daß im Königreich Preußen seit kurzer Zeit ähnliche Bestimmungen, wie sie in dem Gesetzentwurf enthalten seien, gelten. Der Ausschuß meine, die Hinweisung auf Liesen preußischen Vorgang dadurch entkräften zu können, daß er eine Hinderung auf den historischen Hergang in Preußen mache. Er sage, dort habe, als das allgemeine Austrittsgesetz kam, ein Bedürfniß zu besonderen Bestimmungen für den Austritt aus isr. Gemeinden noch nicht Vorgelegen. Allerdings habe dasselbe schon Vorgelegen, denn das allgemeine Gesetz enthalte ja gerade die Bestimmung, daß dasselbe auf den Austritt aus isr. Religionsgemeinden nicht anwendbar sei. Jedenfalls sei durch den Hinweis auf die historische Entstehung der preußischen Gesetze noch nicht erläutert, warum im Großherzogthum Hessen andere materielle Grundsätze platzgreifen sollen, als sie in Preußen beliebt worden seien. Die Verhältnisse liegen hier Wohl ebenso, wie in Preußen und es würden sich die dortigen Vorschriften auch auf hessische Verhältnisse übertragen lassen. Vorgänge aus anderen Staaten in dieser Hinsicht vorzuführen, sei er nicht in der Lage. Nur in Preußen und dem Großherzoglhum Hessen haben sich bis jetzt besondere orthodoxe isr. Religionsgemeinden gebildet, die sich v^n den staatlich anerkannten und beaufsichtigten Religionsgemeinden losgelöst haben. Soviel er wisse, bestehen solche Gemeinden dermalen nur in Berlin, Frankfurt, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt und »Bingen*). Aus der Thatsache, daß, abgesehen von Berlin, diese isr. Religionsgemeinden sich bisher nur in dem verhältnismäßig beschränkten Raum zwischen Rhein und Main gebildet haben, lassen sich wohl einige Folgerungen ziehen. Man könne daraus folgern, daß sich gerade an den Orten, wo diese Religionsgemeinden sich vorzugsweise gebildet haben, sich auch irgend welche lokale, vielleicht persönliche agitatorische Einflüsse geltend gemacht haben, die das Bestreben zur Lösung von der bestehenden Gemeinde wenigstens begünstigt haben. Er sei sich bewußt, indem er auf die Möglichkeit eines solchen Einflusses hindeutr, in keiner Weise die Ueberzeugungstreue der Israeliten anzugreifen, die diese ^Gemeinden gebildet haben, denn Ueberzeugung und Glaube seien ja gerade etwas, was durch die Einwirkung von anW«en Person-n sich sehr leicht erwecken lasse. All. in'es gehe doch daraus hervor, daß das Bedürfniß zur Loslösung von den bestehenden isr. Religionsgemeinden keineswegs ein allgemein verbreitetes und anerkanntes sei. Aber auch eine weitere Folgerung möchte er aus der erwähnten Thatsache zu ziehen sich erlauben. Wenn jetzt in einem beschränkten Raum Verhältnisse dahin geführt haben, daß ein Loslösen von den bestehenden Gemeinden stattfinde, so sei es leicht möglich, daß in ein paar Jahren an anderen Plätzen sich wieder ähnliche Bestrebungen geltend machen werden. Wenn wir in diesem Fall keine auf die Dauer gegebenen gesetzlichen Vorschriften hätten, so würden die Gemeinden, die dann von den Vorgängen betroffen werden, in derselben mißlichen Lage sein. in welcher jetzt die Gemeinden seien, von welchen bis jetzt sich solche Separatistengemeinden losgelöst haben. Es sei darauf hingewiesen worden, daß es wohl vorzugsweise die bedrängten Verhältnisse der isr. Religionsgemeinde Darmstadt seien, welche die Regierung *) Amn. der Reix: Es gibt deren noch viele, so in Earlsruhe , Cöln, Breslau, Stettin, Königsberg, Cassel, München, Nürnberg, Fürth, Worms, Osfcnbach, Wien und Hunderte von Gemeinden in Ungarn. In Hamburg, Posen, Lemberg, Krakau rc. findet das umgekehrte Bcrhältniß statt.

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