Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1878)
- Date
- 1878-02-06
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Israelit Central-Organ für das orthodoxe Judentyum/ HerauSgcgcben von Vr. Lehmann in Mainz. Mittwoch, den 6. Februar 5638 (1878). Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 10 Reichs-Mark. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postäinter nehmen Bestellungen an. — Inserate 25 Pfennige die Petitzeile oder deren Rarnn. — Oesterreichische Banknoten laut CourS. — Directe Francozuscndung unter Streifband oro Jahrgang 12 Reichs-Mark ober 7 fl. österr. an die Expedition franco einzusenden. Inhalt. Leitender Artikel: Das Geseiz über den Austritt aus der israel. Gemeinde. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Mainz. Main:. — Oesterr.-Ungar. Monarchie: Aus Galizien. — F,- 'lleton: Esch ls^yiera. Inhalt der erste« Neitager Leitender Artikel: Literarischer Bericht. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Regensburg. Breslau. — Oest.-Ung. Monarchie: Wien, llngvar. — Feuilleton: Licht und Schatten. Inhakt der zweiten ZSeikage: Leitender Artikel: Offenes Schreiben an die Ltatus-guo-Genleinden in Ungarn und Siebenbürgen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Alzey — Leitender Artikel. Aas Hesetz über den Austritt aus der israel. Keligionsgemeinde. (Verhandlungen der 2. Kammer der Stände des Großherzogthums Hessen am 23. Januar.) Unsere geehrten Leser werden sich erinnern, daß die Grh. Hess. Negierung im verflossenen Jahre einen Gesetzentwurf an die Stände hat gelangen lassen, der den Austritt aus der isr. Religionsgemeinde in ähnlicher Weise, wie dies in Preußen geschehen, gestatten wollte. Der Gesetzentwurf kam nun zur Verhandlung. Die betreffende Commission beantragte, den Gesetzentwurf als besondere Vorlage abzulehnen, dagegen die einzelnen Bestimmungen desselben, soweit die Kammer sachlich damit einverstanden, in das allgemeine Austrittsgesetz aufzunehmen. Der Ausschuß (die Commission) hatte demgemäß zu dem allgemeinen Austrittsgesetz folgende» Zusatzartikel als Artikel 7 beantragt: „Diejenige» Mitglieder israelitischer Religionsgemeinden, welche innerhalb der Jahre 1878, 1879, 1880 und 1884 aus ihrer seitherigen Religionsgemeinschaft austreten, ohne gleichzeitig aus dem Judenthum auszutreken, haben insbesondere noch zur Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten,, welche zur Zeit der Jnkrafttretung dieses Gesetzes dritten Personen gegenüber bereits begründet waren, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Schlüsse des Jahres 1882 ebenso beizutragen, als wenn sie ihren Austritt nicht erklärt hätten. Der jährliche Betrag. welchen «sie hierfür zu leisten haben, darf den Durchschnittsbetrag der von ihnen in den drei letzten i' der Jnkrafttretung des Gesetzes vorhergegangenen Kalenderjahren zu diesen Zwecken geleisteten BeHäge nicht übersteigen. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirke der Religionsgemeinde oder erklärt derselbe nachträglich seinen Austritt aus dem Judenthum, so erlischt jede nach den vorherstehenden Bestimmungen ihm obliegende Verbindlichkeit von dem Schluffe des Kalenderjahrs an, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes, beziehungsweise der Austritt aus dem Judenthum ftattfindet. Unsere geehrten Leser ersehen, daß diese Bestimmungen bedeutend günstiger als die des preußischen Austrittsgesetzes sind. Die transitori-