Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1878)
- Date
- 1878-01-16
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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64 gefangener von einer der beiden Parteien verkauft wurde, um ihn loszukaufen der talmudischen Vorschrift nämlich gemäß, daß die Loskaufung der Gefangenen eine der größten Wohlkhatcn sei, welcher humane Geist dcs Judenthums in den Islam überging, in welchem, von dessen frühesten Anfängen au, die Freilassung eines Sclaven als Sühne für begangene Sünden in zahlreichen Fällen als religiöses Gesetz galt." (S. 30.) Man sieht, das Buch verdient nicht, weiter besprochen zu werden, dagegen lieferte es einen schätzenswerthen Beitrag, zur Würdigung der wissenschaftlichen Befähigung der Anstalt, aus welcher der Verf. hervorgegangen ist, und die das Reformjudenthum wieder zu Ehren bringen soll. —n— Legislation civile du Thalmud, nouveau commentaire et traduction critique du traite Baba kama par le Docteur Israel-Michel Rabbinowitz. Tome 11. Paris. E. Thorin editeur. 7 rue de medicis, et chez l’auteur, rue de Seine 63. 1877. Der gelehrte Verfasser, von dem wir erst kürzlich in diesen Blättern berichteten, tritt mit dem obengenannten Werke wieder mit einem neuen Prooucte seiner fruchtbaren schriftstellerischen Thätigkeit, das einer ganz besonderen Beachtung verdient, vor das jüdische Publicum. Ter vorliegende Theil bildet zwar nur erst die Einleitung in den Tractat Baba Kama und in die darin enthaltenen Partien des talmudischen Civilgesetzes, aber er berechtigt zu großen Erwartungen. — Die bereits erschienenen einschlägigen Schriften desselben Verfassers sind uns leider bis jetzt nicht zu Gesicht gekommen, voraussichtlich aber sind auch sie in dem Geiste geschrieben, der diese Einleitung durchweht. — Es ist der Geist der Wissenschaftlichkeit, Klarheit, systematischer Ordnung und Gründlichkeit, der die schwierigsten talmudischen Materien, theils neu beleuchtet, theils in moderner Form gruppirt, alle aber in so anziehender Welse vorführt, daß jeder Kundige mit Freude dieses Werk studiren wird. — Unser Urtheil über das ganze Ensemble des Werkes müssen wir bis zu seiner Vollendung suspendiren, und für jetzt uns nur auf einige Bemerkungen beschränken. — Daß Grätz und Geiger — besonders aber elfterer — wo von ihnen Notiz genommen wird, gründlich ad absurdum geführt werden, ist bei den erwähnten Eigenschaften dieser Schrift, selbstverständlich. Daß jedoch bei einem so großartig angelegten Werke, anderseits und hinwieder eine Ungenauigkeit mit unterlaufe, versteht sich ebenso von selbst. Indem wir einige bei der Lectüre uns sich aufdrängenden hieher gehörige Bemerkungen hier folgen lassen, brauchen wir nicht erst zu sagen, daß dieselben den Werth des Buches nicht beeinträchtigen; sondern nur als Beweis für die Aufmerksamkeit gelten sollen, mit welcher wir der Behandlung der einzelnen Themata folgten. Wenn (S. 27) richtig bemerkt wird, daß unter »pns nicht nur die sogenannten Sadducäer, sondern auch Christen und Heiden verstanden werden, so haben wir in den angeführten Beweisstellen nur finden können, daß die darin erwähnten Q'pviy Nichtjuden waren, hier wäre noch übrigens die Stelle Sabbat 88a nachzutragen, «mi 'di n«im »pn» aus welcher sich evidenter, als aus den angeführten Stellen ergibt, daß der betreffende »pns außerhalb des Judenthums gestanden. — Ebenso Ende Kethuboth. S. 29 dürfte die Erklärung ppyo ab D'oy pmo neu sein; der Ausdruck soll nach dem Vf. dasselbe sagen wollen, wie Gen. 31. 24. nx ]S jn *iy aus. Diese Erklärung scheint sehr gewagt, nicht nur weil sie der rec'ipirten Halachah widerspricht, sondern auch weil sich in der talmudischen Literatur wohl kaum eine Belegstelle finden dürfte, für die Anwendung dieses' Ausdrucks in dem genannten Sinne. Der Einwand, den der Verf. in einer Note gegen die bisherige allgemeine Auffassung deshalb erhebt, weil derselbe Ausdruck sich auch bei npi nonu »jn findet, dürfte sich auf Grund der Tose, hoch zu Aboda Sara (26a Ende) leicht beseitigen lassen. Noch gewagter dürfte (Note S. 36) die Bemerkung sein, daß die Talmudisten den religiösen Ceremonien nicht die Wichtigkeit und Unverän.erlichkeit eines Dogmas zuertheilt hätten. Aus der Behauptung R. Jochanon ben Sackais: „nicht der Todte verunreinigt, und nicht die Asche der rothen Kuh macht wieder rein, sondern das Gesetz hat es so bestimmt," v.nb aus einer ähnlichen das vorgeschriebene Schächten betr. Stelle, aus welcher der Verf. dieses schließt, ergibt sich viel eher als das Gegentheil. Man kann nicht ernster, und entschiedener für die tiefe Bedeutung unserer sog. Ceremonialgesetze eintreten, als indem man diesen von jeher am meisten bekämpften Theil des Gesetzes dadurch vertheidigt, daß man ihn mit den Worten: no« aba p-noo cron soi aaon non ab DJ”n by ‘^yb »Ntan nnx »n »m» mn »nppn npin nmpn mnn npin nx; \t;: „Bei eurem Leben, der Todte (an und für