Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1878)
- Date
- 1878-01-16
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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51 einem beständigen und ewigen Beneficio der studidirenden Jugend" vermacht Hat, daß „des gedachten Beneficli nur allein diejenigen, deren Eltern in der Stadt Greiffenberg zu Bürgerrecht leben oder zu Bürgerrecht gelebt haben und als Bürger gestorben sind .... admittirt werden. — Unter dem 14. Februar 1852 haben Magistrat und Gemeinderath zu Greiffenberg ein Regulativ aufgestellt, nach dessen § 13 „nur Studirende von cbr 14lich anerkannter Confession zum Genuß der Stipendien zugelassen werden, und alle anderen Confessionen ausdrücklich davon ausgescklo^'en sind." Dies Regulativ ist s. Z. vom Minister der geistlichen Angelegenheilen vestätigt worden. Im Juni d. I. ist der Vorstand der Synagogengemeinde bei dem gegenwärtigen Ministerium um Aufhebung jener Bestimmung vorstellig geworden, hat aber den Bescheid erhalten: „Auf das Gesuch vom 1 . Juni d. I., betreffend die Verleihung der städtischen Stipendien dortselbst, gereicht dem Vorstande zum Bescheide, daß der § 13 des Regulativs vom 15. Februar 1852 als im Widerspruch mit den maßgebenden beiden Stiftungsurkunden nicht erachtet werden kann, und ich demnach Anstand nehmen muß, auf eine Abänderung des Regulativs gegen den Willen der collationsberechtigten Behörden hinzuwirken." Die Petition führt nun bei dem Abgeordnetenhause hauptsächlich aus: in den beiden Testamenten sei von Ausschluß irgend einer Confession kerne Rede, sondern nur von Bürgersöhnen, und jetzt seien auch die Juden in Gr. Bürger. Vor etwa 50 Jahren seien auch die Stipendien wirklich an zwei jüdische Studirende aus Gr. verliehen worden. — Bei der Berathung in der Commission führte der Referent auS: In den Testamenten sei der Juden nicht Erwähnung geschehen, sie seien ausdrücklich weder zum Stipendiengenuß zugelassen, noch davon ausgeschlossen. Wer aber die Testamente der Frau von der Osten näher prüft, finde darin zweierlei, was ihm die Ueberzeugung verschaffen müsse, daß die Erblasserin nicht die Absicht hatte, jüdische Studirende zu berücksichtigen. Zur Zeit der Testamentseröffnung haben, wie Petenten selbst angeben, zu Greiffenberg keine Juden gelebt. Jedenfalls wären die vorhandenen Juden nach den damaligen Rechtsverhältnissen nicht in der Lage gewesen, das Bürgerrecht zu erwerben und damit die Bedingung zu erfüllen für die Verleihung der Stipendien an ihre Söhne. Indem die Testatrix als fähig zum Genüsse der Stipendien nur Greiffenberger Bürgersöhne und Predigersöhne bestimmte, schuf sie einen Kreis von Bezugsberechtigten ,. in welchem Juden keinenfalls Platz fanden. Letztere waren, wenn auch nicht ausdrücklich und geradezu, doch unzweifelhaft, nach damaliger Lage der Verhältnisse ausgeschlossen. Werde man nun annehmen können, daß die Testatrix diesen Erfolg ihrer Disposition nicht gewollt, daß sie im Gegentheil beabsichtigt habe, auch Juden für dcn Fall an dem Genüsse der Stipendien Theit nehmen zu lassen, wenn ihre Väter in die Lage kommen würden, das Bürgerrecht zu Greiffenberg zu erwerben? Referent glaube diese Frage verneinen zu müssen, wenn er das aus den Testamenten sich ergebende zweite Moment, die an verschiedenen Stellen der Testamente ausgesprochene strenggläubige christliche Gesinnung der Erblasserin berücksichtige und daneben die damals (Anfangs des 18. Jahrhunderts) herrschenden politischen, religiösen und sociale Verhältnisse und Anschauungen und die darnach si. ergebende damalige Stellung des Judenthums ins Auge fasse. — Aehnlich verhalte es sich m'.r der Grunzenfchen Stiftung. — Während der Referent sonach den Uebergang zur Tagesordnung empfahl, weil in den Stiftungsurkunden die Juden nicht erwähnt sind, gab derRegierungscommissar folgende Erklärung ab: .Die ursprünglichen Stiftungsurkunden enthalten zwar keine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß nur christliche studirende bei Verleihung der Stipendien berücksichtigt werden sollen. Gleichwohl waren zur Zeit der Einrichtung der Stiftungen und im Sinne der Stifter jüdische Bewerber ausgeschlossen, weil die Beneficien den Greiffenberg'schen Bürgern zugewendet sind und Juden damals Bürgerrecht weder hatten, noch erwerben konnten. Ob mit dem Wegfall der staatsbürgerlichen Beschränkungen der Juden ihre Ausschließung von dem Genuß der beiden Stiftungen in Wegfall gekommen sei, ist eine Frage der Interpretation der Stiftungsurkunden. Hierzu sind in erster Linie diejenigen berufen, denen die Stifter die Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel anvertraut haben, d. h. im vorliegenden Falle die städtischen Behörden. Diese haben, nachdem zuvor die Praxis geschwankt hatte, im Jahre 1852 einmüthig den § 13 des Regulativs beschlossen. Den letzteren zu beanstanden, hätte für die Staatsregierung nur dann Veranlassung Vorgelegen, wenn derselbe sich im Widerspruch mit den Intentionen der Stifter befunden hätte. Da dies nicht der Fall ist, befindet sich die Staatsregierung nicht in der Lage, den Collationsberechtigten eine Auslegung aufzunöthigen, von welcher sich nicht behaupten läßt, daß sie im Sinne der Stifter gelegen habe." Von mehreren Mitgliedern der Commission wurde den Ausführungen des Referenten und des Regierungscommissars entgegengetreten. Es wurde