Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1878)
- Date
- 1878-01-02
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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10 Herr Grand - Rabbin Masse empfiehlt nun Liesen Rath seinen Herren College», und sichert seine Erkenntlichkeit denjenigen zu, welche, wenn sie diese Ansicht nicht theilen, ihnen ihre Erklärung des obigen talmudischen Ausspruchs wissen lassen, sowie die Gründe, welche sie seiner Anwendung entgegen zu setzen haben. Würde es sich hier um Geltendmachung resormatorischer d. h. solcher Bestrebungen handeln, welche in der Absicht wurzeln und gipfeln eine Bestimmung des jüdischen Gesetzes zu abrogiren, um dasselbe der Gemächlichkeit und Schwäche der Zeit anzupassen, so würde eine Prüfung resp. Widerlegung dieser Ansichten, gegenstandslos sein. — Eine solche Absicht scheint hier jedoch nicht vorzuliegen. Denn im andern Falle bedürfte es keines talmudischen Citates, da derartige Reformbestrebungen ja sonst ohne und gegen den Talmud fertig zu werden suchen. Jedenfalls hätte dann die Erkenntlichkeit keinen Sinn, welche Demjenigen zugesichert wird, der eine andere Erklärung der citirten Talmudstelle vorzubringen hat. — Indem wir daher die hier vorzebrachten Ansichten einer Prüfung unterziehen, bitten wir als Zeichen für die uns zugesicherte Erkenntlichkeit, überzeugt sein zu wollen, daß wir von der Reinheit der Motive des Herrn Grand-Rabbin vollständig durchdrungen sind, daß die nun folgende Beurthei'lung und vielleicht Verurtheilung, nur den Ansichten, keineswegs aber ihrem Träger gilt. Es handelt sich also um den Vorschlag, statt wie es an vielen Stellen des überlieferten Gesetzes vorgeschrieben ist. no’sa rttsn in Gegenwart von mindestens zehn Personen zu beten, von jetzt ab, sechs oder sieben Personen genügen zu lassen. Die Nothwendigkeit dieser Aenderung wird auS unseren Zeitverhältnissen, die Zulässigkeit aus dem überlieferten Gesetze selbst hergeleitet. Prüfen wir zunächst die Zulässigkeit dieser Aenderung auf Grund der allegirten Stelle im 'dd; da der Ausfall dieser Prüfung eventuel eine Erwägung der durch die Zeit gebotenen Nothwendigkeit der vorgeschlagenen Aenderung überflüssig macht. Denn, wenn diese einzige für die projectirte Aenderung plaidirende Stelle', sich ihrem Zwecke nicht gewachsen zeigen sollte, so mußte eS bei der als traditionelle anerkannten Satzung: m^j/D mns «rp ert rwnp2ar -on v2 nach wie vor sein Bewenden haben, trotz aller Schwierigkeit der Zeitverhältnisse. — Eine Stelle im dhbid 'dd , welche also gestattet, statt mit zehn, mit sechs Personen nma n*?sn zu verrichten, würde — ohne noch auf die Prüfung der Stelle selbst einzugehen — im Widerspruch stehen mit den einschlägigen Bestimmungen des gesammten übrigen talmudischen Gesetzes. Da wäre denn doch wohl zu allernächst die Frage zu beantworten, ob, wenn denn nach den Grundsätzen des jüdischen Religionsgesetzes entschieden werden soll, eine unzweideutige in ganz Israel bekannte und gehandhabte religiöse Satzung, auf Grund eines Ausspruchs der rv'NL'n;oo3 4) ihre verbindliche Gesetzeskraft verliert; und eine auch nur einigermaßen eingehende Erörterung dieser einen Frage hätte nicht wohl auf zwei Octavseiten ihre Erledigung finden können. Allerdings führen niBDin zu n"n 2"y 'o D’nDB t>2x mehrere Fälle an: wo auf Grund von Aussprüchen der sog. O'vL'.i dhbd oder rvuispn 'dd gegen unsere x*ia: entschieden wird' Jedoch beschränken schon rnBcnn zu nnam n"' maia diese Fälle auf die in ohdb angegebenen. Nur durch diese Einschränkung erklärt es sich, daß tp“x-> zu rrwo ttx 's zwar msDin beipflichtet, und im Collissionsfall den Dursm dhsd den Vorrang selbst dem ''722 i'vyn gegenüber einräumt, während er in seinen 2"' nzrn nun isd 'n nuop rna^n unzweideutig entscheidet: dhsid'dd -uj np^y xm mmo X2in xbi D’jnnx nnna “ünnj dhsid n2DD '2 4) .x-vo:o Da nun der ^22 für die religionsgesetzliche Entscheidung maßgebend bleibt, selbst in Collissionsfällen mit ’obtprv na^n 5)' so dürfte der BWrrang des H22 'n den nvjis»n 'Da gegenüber wohl kaum zweifelhaft sein und ein Citat aus dhb*.d 'oa nicht so ohne Weiteres die ausdrücklichen Bestimmungen der beiden Talmude umstoßen können. Diese sämmtlichen Erwägungen sind noch sammtlich unabhängig von dem Inhalte und Wortlaute der citirten Stelle. Was nun diese selbst betrifft, so entspricht es ebenfalls nicht den Usancen der religionsgesetzlichen Entscheidungen, von drei Ansichten diejenige deßhalb ohne jede weitere Begründung herauszugreifen, weil sie eben dem momentanen Bedürfniß am besten Rechnung zu tragen scheint. Von den drei vorliegenden Meinungsäußerungen ist die erste Dna, die zweite im Namen der Dnyb^ u’non und die dritte unter dhdix 3) Die unter dieser Collectivbezeichnung bekannten Tractate haben nach n"2 zu ',-py ''0 n"', deßhalb diese Bezeichnung xnoan 7722 D’Djdj djw '27. 4) Die Bedenken, des DHiabn ^>^2 '2x7a 3', gegen diese letzte Bemerkung des V"xn, X2D22 1H21D X21N X7] sind in Asulai's DH2D nanyo zur Stelle, bereits widerlegt, p dsd’x xb xn'n'.nv xno:n paiDn p'2i (5 p’Dao pn xnaj 7yn X2nya ’J2n xnaja hdsh »kd2 p’o »so xanyo ’22i xna22 'X'p2 nn in:'Xi xm xnron .s'2H'y p)"H 321