Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 51 (19.12.1877)
- Date
- 1877-12-19
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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1213 ermöglichen. Der Versuch einer zeitgemäßen Bereinigung der beiden Anstalten aus Grundlage freiwilliger Leistungen sei fehlgefchlagen und hatte schließlich zu dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung geführt, eine Realschule zu gründen. Bei der Berathung der Statuten dieser Anstalt sei nun bezüglich der Bestimmungen über die Zahl der den beiden durch Kopfzahl und Steuerlast vorherrschenden Konfessionen angehörigen Lehrer und Kuratoren ein Feilschen eingetreten, das „dem rafstnirtcsten Handelsvolke hätte zum Ueberdruß werden können." Die beschrankenden Vorschriften über die Konfession der Lehrer seien indeß durch den Einfloß des ProvinzialcollegiumS beseitigt, diejenigen über die Konfession der Kuratoren, wie oben angegeben, beibehalten worden. Der Petent berust sich nun zum Beweise, daß die betreffende Beschränkung eine Kränkung der Rechte der Juden enthalte unter Anderm auf § 4 -er Verfassung (Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich) und auf § 10 Alinea 4 der Rheinischen Städteordnung vom 15. Mai 1856 (Die den Städten gewährte Befugniß, besondere statuarische Anordnungen zu treffen, dürfe nicht den bestehenden Gesetzen widersprechen). Dem gegenüber führt der Referent aus, daß der Artikel 112 der Preußischen Verfassung, wo« nach es bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes hinsichtlich des Schul * und UnterrichtSwesenS bei den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verbleibe, nicht zulaffe, andere Verfassungsartikel ohne Weiteres auf diesen Zweig der öffentlichen Verwaltung anzuwenden, daß es keine gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung von Kuratorien an höher», durch Kommunalmittel erhaltenen Schulen gebe und folgerichtig daher auch im vorliegenden Fall von einem Widerspruch zwischen dem Statut und den bestehenden Gesetzen in keiner Weise die Rede sein könne, die Beschwerde des Petenten also als gegenstandslos zu betrachten sei. Der Referent ist darum aber nicht minder der Ansicht, day, wenn dem Petenten auch kein positives Recht zur Seite stehe, er mit seinen Glaubensgenossen vom Standpunkt der Billigkeit aus die getroffene Vereinbarung zwischen den Stadtverordneten seiner Vaterstadt und der Aufsichtsbehörde wohl als ihre Interessen schädigend bezeichnen dürfe. Wäre die Zeit auch noch fern, wo die Israeliten in Viersen Aussicht halten durch eine Wahl ihrer Mitbürger einen der Ihrigen zum Kurator der Realschule erhoben zu sehen, so wäre es doch principiell gewiß unrichtig, durch statutarische konfessionelle Beschränkungen solcher Möglichkeit für die Zukunft zu prajudiziren. Es handle sich hier um eine allgemeine städtische Anstalt, die der Stadtgemeinde, um den Anforderungen der Aufsichtsbehörden gerecht zu werden, bedeutende Leistungen auserlege, die ganz gleichmäßig auf die Eingesessenen ohne Unterschied der Konfession in Zuschlägen zu den direkten Steuern, also allein nach der Leistungsfähigkeit auferlegt würden, es handle sich ferner gemäß § 1 deS Statuts um eine simultane höhere Schule, wie solche in vielen Orten der Rheinprovinz existiren und verschiedentlich Israeliten als Kuratoren gehabt hätten. Der Referent faßt seine Ausführungen in der folgenden These zusammen: In Erwägung, daß die den höheren Schulen zustehenden Korporation-rechte gemäß den von dem Provinzialschulkollegium mit Genehmigung des Unterrichtsminsteriums festzustellenden Statuten durch besonders Kollegien (Kuratoren rc.) auszuüden sind, über die Zusammensetzung der Letzter» aber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, daß in dem vorliegenden Falle in der Bestimmung des Statuts nach dem Berhaltniß der Bevölkerungszahl und der Steuerbeträge die Zahl der Kuratoren auf 6 Katholiken und 3 Protestanten obligatorisch zu bestimmen, also j keine Verletzung bestehender Rechte anderer Religionsgesellschaften zu erblicken ist, daß indeß kein Grund vorhanden ist, bei höheren Schulen, die aus öffentlichen, von allen StaatS- oder Gemeindebürgern aufgebrachten Mitteln unterhalten werden, solche oder ähnliche konfessionelle Beschränkungen zu Ungunsten einzelner ReligionSgenoffenschaften bei der Wahl der Kuratoren vorzuschreiben, beschließt die Unterrichtskommission dem Abgeordnetenhause zu empfehlen die Petition deS Jakob Hornemann in Viersen, II. Nr. 211, dem Königlichen Staatsministerium als Material und ale Ausdruck berechtigter Wünsche für die bevorstehende Reform deS Unterrichtswesens zu überweisen. Der Vertreter der Staatsregierung, Herr Geheimer Regierungsrath vr. Stander führte aus: - „Was den Charakter der höheren Bürgerschule zu Viersen betrifft, so ist derselbe unter den Modalitäten, welche in oonoreto der § 2 deS Statuts angibt, als ein christlich-simultaner zu betrachten. Dies schließt jedoch nicht aus. daß selbstredend Kinder aller Konfessionen Zutritt zu der Anstalt haben, und daß nach § 6 des Statuts die Lehrer nach Maßgabe der Tüchtigkeit unter billiger Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse gewählt werden. Die Stadt Viersen hat übrigens unter 19,650 Einwohnern nur 80 Juden, unter welchen nur 3—4 Familien sich in besseren