Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 47 (21.11.1877)
- Date
- 1877-11-21
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447695-2447741--14322-2470226- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1124 und dem entsprechend vom ApellationSgericht zu Paderborn verurtheilt worden. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obertribunal zurückgewiesen, indem dasselbe motivirend ausführte: „Der Appellationsrichter geht davon aus, daß die sämmtlichen Juden des preußischen Staates eine Religionsgesellschaft im Sinne des § 166 des Strafgesetzbuches bilden und daß diese eine mit Korporalionsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende ist und in beiden Beziehungen läßt seine Auffassung einen Rechtsirrthum nicht erkennen . . . Daraus, daß die Korporalionsrechte den Synagogengemeinden und nicht der jüdischen Religionsgesellschaft in ihrer Totalität verliehen worden sind, ist keineswegs zu folgern, daß die letztere keine mit Korporationsrechten bestehende im Sinn des § 166 sei Diese Folgerung wird schon dadurch ausgeschlossen, daß durch die staatliche Gesetzgebung auch nur den einzelnen kirchlichen Instituten, geistlichen Gesellschaften und Kirchengemeinden, nicht den christlichen Kirchen als solchen KorporationSrechte ertheilt sind . . . Die preußische Verfassungsurkunde schreibt den Religions-Gesellschaften Korporationsrechte zu, insofern dergleichen den einzelnen Institutionen und Gemeinden, aus welchen sich die Religionsgesellschaft zusammensttzt, verliehen worden sind, und es muß deshalb auch jede Religionsgesellschaft als eine durch § 166 des Str.-G.-Buchs geschützte erachtet werden, wenn die derselben zugehörigen Gemeinden innerhalb des preußischen Staats Koporationsrechte erlangt haben. Zu den so geschützten Religionsgesellschaften ist auch die jüdische zu rechnen und es kann dies um so weniger einem Bedenken unterliegen, als die durch die §§ 35—37, Ges. vom 23. Juli 1847, eingeführten Synagogen - Gemeinden, welchen alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden bis zum Erlaß des Gesetzes vom 28. Juli 1876 (Ges.- Samml. S. 353) ohne Ausnahme angehören mußten. den landrechtlichen Kirchen-Gesellschaften entsprechen die Synagogengemeinden also zu der jüdischen Religionsgesellschaft — daS Wort in der Bedeutung der Verfaffungsurkunde und des § 166 deS Str.-Ges.-BuchS genommen — in demselben Verhältnisse stehen, wie die Kirchengemeinden zu den christlichen Kirchen. Krankfttlt a. M., 12. Nov. Bei Gelegenheit der in jüngster Zeit stattgehabten öffentlichen Debatten über das Anrecht der Israeliten an das Hospital zum hl. Geist und andere angeblich christliche Krankenhäuser sind vereinzelte Stimmen laut geworden, welche den Israeliten den Ausschluß von Nichtjuden aus den jüdischen Hospitälern zum Vorwurf machten. Es ist schon von verschiedenen Seiten durauf hingewiesen worden, daß das israel. Gemeindehospital lediglich auS der Kaffe der Gemeinde, also den Beiträgen der Gemeindemitglieder. unterhalten wird. Was das Spital der israel. Krankenkassen betrifft, so sind hierüber vielfach irrige Meinungen verbreitet. Es mag am Platze sein, über die Sachlage einige Aufschlüsse an die OeffentUchkeit zu bringen. — Die ölte israel. Männerkrankenkasse wurde 1738 begründet; indeß datirt der älteste vorhandene Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1772, da der ursprüngliche nebst vielen anderen Urkunden bei der großen Feuersbrunst 1796 ein Raub der Flammen wurde. Das auf Kosten der Gemeinde unterhaltene Hospital war seit den frühesten Zeiten bis vor Kurzem nur für Fremde bestimmt. Kranke aus der Gemeinde konnten nur ausnahmsweise und nur gegen vollständige Erstattung der Kosten Aufnahme darin finden. Da geschah es, daß ein Israelit ledigen Standes erkrankte. Arm und.hilflos, ohne Verwandte, ohne Annehmer, konnte er nicht in's Hospital ausgenommen werden und mußte sterbend der genügenden Pflege entbehren. Dieser traurige Zustand erregte allgemeine Aufmerksamkeit und ließ Viele mit banger Sorge in die Zukunft blicken. Benedict Elias Maas faßte zuerst henGedanken, unter den Gemeindeangehörigen einen Verein von Fremden zu bilden, welche in Erkrankungsfällen einander besuchen, pflegen, unterstützen sollten, und zwar sollten die Mittel zu dieser Pflege und Unterstützung durch einen für alle Mitglieder gleichen wöchentlichen Beitrag aufgebracht werden. Er theilte diese Idee seinen Bekannten mit, nicht ohne Mühe gelang es ihm. sie dafür zu gewinnen, und bald hatte er einen solchen Verein zu Stande gebracht. Das war im Jahre 1738. Die Zahl der ersten Theilnehmer scheint nicht über 20 bis 25 gewesen zu sein. Der erste wöchentliche Beitrag war drei Kreuzer. In einem der Häuser, welche die Krankenkassen nachmals käuflich an sich gebracht haben, jetzt Judenmarkt 26, 28 und 30, wurde ein Zimmer gemiethet, in welchem die Kranken verpflegt wurden. Erst nach vielen Jahren konnte ein zweites Zimmer in Bestand genommen werden. Eine Anstalt, welche, wenn auch aus dem Nächstliegenden, dringendsten Bedürfnisse hervorgegangen, dem Bestehenden und Hergebrachten gegenüber eine neue Erscheinung war, mußte wohl auch, besonders am Anfang, manche Gegner haben. (So wurde im Interesse der Sittlichkeit befürchtet, die in Folge des Druckes der Zeiten und der Gewerbebeschränkung bereits eingeriffene Ehelosigkeit möchte noch weiter um sich greifen, wenn die sonst durch Verheirathung gesichert erscheinende Pflege in Alter und Krankheit auch durch die Krankenkasse gewährt