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Der Israelit · 1877-11-21 · Heft 47 (21.11.1877) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 47 (21.11.1877)
Date
1877-11-21
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XYI1I. Jahrgang. Erste Leilage )u Nr. 47 -es Israelit. Leitender Artikel. Literarischer Pericht. ^tude sur le droit social applique L la question des cimetidres ou point de vue du Judaisme,^ par L. Kahn. Bruxelles Typographie Ve. Ch. Yanderauwera. 1877, Der unerhörte, j. Z. auch in diesen Blättern erwähnte Beschluß deS Brüsseler Gemsinderaths, kraft dessen der israelitische Friedhof zu Brüssel am 15. August d. I. geschlossen wurde, hat die vorliegende Schrift veranlaßt, die sich den bisherigen literarischen Leistungen des allezeit schlagfertigen Verfassers, sobald es sich um einen Eingriff in unsere heiligsten Anliegen handelt, würdig anreiht. Wenn man sich in die schmerzliche Lage unserer Brüsseler Glaubensgenossen versetzt, die nun seit einer Reihe von Monaten ihre Tobten nicht mehr auf heimischem Boden beerdigen können, und unter großen Opfern und Unzuträglichkeiten jede einzelne Leiche nach auswärts schaffen müssen, wenn man bedenkt, wie ein solcher mehr als mittelalterlicher Druck in einem freien Lande wie Belgien, doppelt drückend und entwürdigend ist, wenn man sich vor Allem vergegenwärtigt, wie tief der treue Dolmetsch aller dieser verletzten Gefühle, wie tief der Vers, dieser Schrift den Schmerz dieser ganzen Misere empfinden muß, so gewinnt man erst den wahren Maßstab für eine richtige Würdigung der besonnenen Ruhe, der edlen Sprache, kurz des ganzen glücklichen Ensemble der vorliegenden Schrift. Den ersten Theil derselben bilden grundlegende Reflexionen über dad sociale Recht, die im zweiten Theil eine fruchtbare Anwendung auf die j Friedhoff Frage im Besonderen finden. j Der Umstand, daß auch in Deutschland, und > besonders in Preußen, eine Regelung der Friedhof- | Angelegenheit bevorsteht, verleiht dieser Schrift einen Werth, der weit über die belgischen Grenzen hinausgeht. — Jedenfalls dürfte es in Deutschland geboten erscheinen, schon jetzt entsprechende Collectivschritte zu thun, um der Möglichkeit einer Vergewaltigung jüdischer Gewissen, wie sie gegenwärtig in Brüssel und Gent geübt wird, vorzubeugen. — In diesem Falle würde sich die Schrift des' Herrn | Kahn als sehr schätzbares Material verwenden! lasten, da sie sowohl die staatsrechtliche als die j j religiöse Seite der Frage mit einer Klarheit und! Gründlichkeit behandelt, die nicht ohne günstigen! Eindruck auf die legislatorischen Factoren bleiben! kann. 3ctfim$$nacimdbteii und Eorrespondenzen. j Deutschland. München, 9. Nov. Zu den Nekrologen für! den verstorbenen Erzbischof Gregor v. Scherr liej fert ein hiesiger Korespondent der „Augsb. Abd.- j ztg." folgenden Beitrag: „Als Erzbischof war I Herr v. Scherr bekanntlich Mitglied der Reichsi rathskammer, und Anfangs der 60er Jahre kam j an diese ein von der Regierung eingebrachter, von! der anderen Kammer bereits angenommener Gej setzentwurf, durch welchen mehrfache Beschränkun-! gen, denen die bayrischen Juden in Ausübung : ihrer staatsbürgerlichen Rechte namentlich die famose Ortsmatrikel, noch unterlagen, aufgehoben werden sollten. Die „hohen Herren" der ersten Kammer sprachen mancherlei für und wider und das Zünglein in der Waage schwankte; da erhob sich Erzbischof v. Scherr und mit seiner sonoren Baßstimme — nach der Erinnerung des Schreij bers dieser Zeilen, eines sehr fleißigen Besuchers! der Landtagssitzungen, war es das einzige Mal, daß sie in der Kammer gehört worden ist — sprach er die Worte: „Ich folge dem alten Sprichwort: Was Du nicht willst, das Dir geschieht, das thu, auch einem Andern nit! Mir wäre es auch nicht recht, wenn in irgend einem Lande der Welt unter ähnlichen Ausnahmsgesetzen meine Glaubensgej nossen, die Katholiken, zu leiden hätten; demnach werde ich für die Vorlage stimmen." Dieses kurze Wort gab den Ausschlag, die Abstimmung entschied für die Befreiung der Juden." Berlin, 8. Nov. Die öffentliche Beschimpfung der jüdischen Religion und ihrer Bekenner ist nach einem Erkenntniß des Obertribunals vom 11. Oktober 1877 gleich der öffentlichen Beschim« pfung einer der christlichen Kirchen auf Grund deS § 166 des Strafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu ö Jahren zu bestrafen. — Der Domvicar Wilhelm Schröder zu Paderborn war wegen öffentlicher Beschimpfung der jüdischen Religions-Gesellschaft in einer v^n ihm herausgegebenen Broschüre auf Grund des § 166 des Strafgesetzbuchs angeklagt

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