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Der Israelit · 1877-11-14 · Heft 46 (14.11.1877) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 46 (14.11.1877)
Date
1877-11-14
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1104 dem Vorschlag an alle Mitglieder von Thierschutz- Bereinen, von den Juden ihre diesbezüglichen Vorschriften zu erlernen und sie in den christlichen Metzgereien einzuführen. — Man kann in der That, nachdem man das Wesen derSchechitah mit dem der anderen Schlachtmethoden rein vom medieinischen und physiologischen Gesichtspunkte verglichen hat, ohne große prophetische Begabung zu besitzen, sagen: Die Zeit ist vorüber, in welcher die Schechitah noch einer Ber- Iheidigung bedarf, man braucht nur ihre einzelnen Bestimmungen zu kennen, nicht um sie zu vertheidigen, sondern um sie zu empfehlen. Der zweite Theil der vorliegenden Abhandlung, welcher die Vorschriften über Terepha von demselben Gesichtspunkte behandelt, gehört nicht in den Rahmen dieses Aufsatzes. Wir können es uns jedoch nicht versagen, auf die Fülle anregender Bemerkungen aufmerksam zu machen, auf welche der Kenner des talmudischen Schriftthums gerade bei dieser nur wenige Seiten umfassenden Partie stößt. Mit großer Bescheidenheit unterbreitet der gelehrte Verfasser seine auf gründlicher Talmudrenntniß und medicinischem Fachwissen beruhenden überraschenden Auffassungen verschiedener einschläger Stellen der Prüfung unserer Gesetzeslehrer. Besonders über die Stelle Cholin 55 d. 'n ion nvtt pdn wen» inJ’n b'xw «Mim nsnu ’30'.D3 eröffnet derselbe eine ganz neue Perspektive, nachdem er die Schwierigkeiten der gewöhnlichen Auffassung dargelegt hat. (S. 17, Anmerkung.) Diese und noch einige andere nicht minder geistvollen Forschungen verdienen in der That, von unseren ntmnn »tya geprüft zu werden, da sich eventuell ein rwo «pdj daraus ergeben würde. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. ,D e u t s ch l a n d. Frankfurt a. M., 7. Nov. Die gestern Abend stattgehabte öffentliche Versammlung des Demokratischen Vereins war sehr gut besucht; auch zahlreiche Gäste hatten sich eingefunden. Das erste Referat hatte Herr Durlacher übernommen; dasselbe betraf die vom Magistrat vorgeschlagene ueue Stiftungsordnung für das Hospital zum hl. Geist. Redner sprach seine Ueberzeugung aus, daß das alte, neu zu bekräftigende Verhältniß, wonach die christlichen Dienstboten jüd. Bürger ausgeschlossen, resp. nur gegen Kostenersatz zugelassen werden, längst beseitigt wäre, wenn die Mitbürger einen klaren Einblick in die Sache gehabt hätten. Die Gründung des Hospitals reiche bis vor die Zeiten der Kreuzzüge zurück; doch seien keine Urkunden hierüber vorhanden, und der uralte Stiftungsbrief gehöre in'S Reich der Fabeln. Aus kleinsten Anfängen entstanden, habe eS erst Anfangs des vorigen Jahrhunderts eine derartige Bedeutung erlangt, daß eine Stiftungsordnung nöthig wurde. Die älteste Stiftungsurkunde datire von 1726, deren kaiserliche Bestätigung von 1736; in derselben heiße es präcis, „daß das Hospital alle Arme, Kranke, Nothleidende und fremde Personen — ohne Unterschied der Religion — aufzunehmen und zu verpflegen habe." Das Recht der Juden wurde nicht bestritten, aber nicht ausgeübt, weil sie für sich an den Speisegesetzen festhielten, christliche Dienstboten aber zu halten ihnen durch die sog. „ Städtigkeit" untersagt war. Als diese 1806 durch den Fürsten Primas abgeschafft worden, verlangten die Israeliten die Aufnahme christlicher Dienstboten: die Hospitalverwaltung verweigerte sie, „weil die Furcht vorherrschte, die Toleranz der Juden gegen Christen möchte zu weit gehen". Auf ein Gutachten des Staatsraths und durch Rescript des Fürsten wurde die Ansicht des Pflegamts für unrichtig erklärt. 1813 wurde Alles wieder in den alten Stand gesetzt, den Juden das Bürgerrecht wieder entzogen (welches sie baar erkauft hatten. Anm. des Res). uud sie nicht allein von allen städtischen und Wohlthätigkeitsanstalten ausgeschlossen, sondern in unerhörter Weise eingeengt. Hiermit wurde auch die kostenfreie Verpflegung ihrer christlichen Dienstboten wieder aufgehoben. Als dann eine neue Stiftungsordnung geschaffen werden sollte. wollte man für den Fall abermaliger Eroberung die Anstalt auf bindende 'Weise aus dem Eigenthum des Frankfurter Staates in das der SLadtgemeinde bringen und ließ zu diesem Zweck den Satz einfließen, „daß das Hospital Eigenthum der drei christlichen Confessionen sei". In Frankfurt haben niemals die dtei christlichen Confessionen, die erst durch den Fürsten Primas überhaupt gleichgestellt wurden, gemeinsames Eigenthum besessen; das Institut war eben ein rein städtisches ohne confessionellen Charakter. Trotz der 1849er Grundrechte und Frankfurter Lokalgesetzgebung nimmt das Hospital die christlichen Dienstboten der zu Bürgern gewordenen Israeliten nur gegen Vergütung auf; nach der neu vorgelegten Ordnung soll es aber nicht hierbei bleiben, die Rechtsverletzung soll noch stärker werden. Während bisher nur Bewohner hiesiger Stadt aufnahmefähig waren, gibt das neue Statut auch durchreisenden „Christen" das Recht und setzt gegen diese die christlichen Dienstboten und Arbeiter der

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