Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1877)
- Date
- 1877-11-07
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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XVIII. Jahrgang. Erste Beilage zu Ur. 45 des Israelit. Zar Friedhof-Frage. Von Or. H. Sänger. Die Nummer 10 des „Israelit" brachte die von den politischen Blattern mitgetheilte Nachricht der gewaltsamen Schließung des Israel. Friedhofes in Brüssel durch den dortigen Bürgermeister, die auch das Ministerium für gut fand. Da auch an« derwärts die Friedhof-Frage zu den TageS-Fragen resp. Streit-Fragen gehört, so wollen wir derselben etwas näher treten und untersuchen, ob dem Staate das Recht zusteht, derartige Zwangsverfügungen zu treffen. Der Grund, daß man beute vielfach für Errichtung von Communal-Friedhöfen plaidirt, findet bekanntlich in der schon öfters vorgekommenen Verweigerung eines Begräbnisses von Seiten der Geistlichen und Gemeinden und den daraus entstehenden Unzuträglichkeiten seine Berechtigung. Es fragt sich nun, wie und auf welche Weise diesem Mißstan^e abzuhelfen ist. In Wien hat man vor einigen Jahren gleichfalls einen Communalfriedhof angelegt, doch den berechtigten Ansprächen der verschiedenen Confessioneu Rechnung getragen, so daß jede derselben ihre Todten nach ihren religiösen Vorschriften bestatten kann. Nach dem Beispiel von Brüssel, und wie dem von vielen Seiten beigepflichtet wird, solle der Staat gar keine Rücksicht walten lassen, sondern die Todten aller Bekenntnisse nach ihrer Reihenfolge begraben lassen Wenn es dem Staate frei stünde, diese Frage so leichthin zu entscheiden und einfach zu decretiren, die Bekenner der verschiedenen Religionen auf einem gemeinsamen Begräbnißplatze zu bestatten , so könnte er mit demselben Rechte morgen oder übermorgen decretiren, alle seine Bürger müßten sich zu einem Staatsglauben bekennen, alle seine Bürger müßten gemeinschaftliche Gotteshäuser haben rc. Denn nicht um ein Haar breit besser liegt die Sache, wenn einmal der Staat über die verschiedenen Religionen hinwegfieht, wie im vorliegenden Fall. Der Einwand, daß eben Verhältnisse den Staat zwingen, sich hier mit einem Machtspruche in's Mittel zu legen, ändert nichts daran und gibt dem Staat doch nur das Recht, dort Abhilfe zu , I schaffen, dort seinen Machtspruch zu thun, wo eben die Abhilfe nöthig, wo man den Machtspruch, so zu sagen, herausgefordert hat. Aber niemals hat er das Recht, um den Schuldigen zu treffen, auch den Unschuldigen in Mitleidenschaft zu ziehen. Das wäre ein schlimmes Beispiel und ein Zeichen von Schwäche. Es handelt sich bei der Friedhof-Frage nicht bloß um ein staatliches Recht, sondern mehr noch um ein privates und das noch dazu um ein Recht der Gewissensfreiheit. So lange es Religionen und religiöse Vorschriften gibt und so lange der Staat die Religionen anerkennt, haben deren Bekenner Ansprüche an denselben, daß er ihnen die Ausübung ihrer Religion und religiösen Vorschriften nicht erschwere oder unmöglich mache, insofern sie ihren Privat- Charakter wahren und nicht gegen das Staatsgesetz sich auflehnen. Welche Mittel im entgegengesetzten Falle der Staat anzvwenden hat, das liegt uns zu erörtern nicht ob; jedenfalls aber ist jeder Zwang und die Vergewaltigung des Gewiffens davon auSzufchließen und darf er nur von dem Rechte Gebrauch machen, das ihm im Interesse der allgemeinen Ordnung und des Gesammtwohles zusteht. Ein solch' gewaltsames Vorgehen aber, wie es in Brüssel und somit für ganz Belgien vorliegt, entbehrt jeder Rechtsbasis. Weil die Bekenner einer Religion intolerant sind, thut man auch den Bekennern aller übrigen Religionen Gewalt an, damit wenigstens keine sich über exeeptionelle Vergewaltigung besagen kann, sondern sich damit tröste, daß ja Alle darunter leiden. Wie schwer gerade die Juden unter diesem dictatorischen Gesetze leiden, mag daraus erhellen, daß es fast einem Verbote der Ausübung ihrer Religion gleichkommt. Denn ob ein wesentliches, oder alle Gebote unS verwehrt werden, das ist für den Juden, der den Satzungen seiner Religion gleiche Wichtigkeit beilegt, ihnen gleichen Gehorsam entgegenbringt, gleichbedeutend. Ein Beschluß, wie der des Bürgermeisters von Brüffel, ist, mit klaren Worten, nichts anderes, als eine Judenvertreibung. Bei einem solchen Falle, wie dem vorliegenden, ist es Pflicht aller Juden und ganz besonders der sogen. „Alliancen", für ihre bedrohten Brüder einzusteheu und geeignete Collectivschritte zu thun. Bedrohen ja heute derartige Decrete unS Me.