Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1877)
- Date
- 1877-11-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1079 zur Mitwirkung in Schwurgerichts-Sitzungen berufen werden, diese nicht innerhalb der in den §§. 319 bis 821 der Gerichts-Ordnung angegebenen Fest-Periode stattfinden dürfen. Die angeführten Paragraphen zählen genau die Tage auf, an denen die Juden mit Eides-Leistungea verschont bleiben sollen. Hamburg, 18. Oet. Gestern wurde das 50jährige Amts - Jubiläum des Registrator der deutsch-israelitischen Gemeinde, Herrn Z. H. May gefeiert. Zu demselben erhielt er die Glückwünsche der SenatS-Commission für den CultuS (Herr May War gleichzeitig als Standesbeamter vom Staate angestellt) mittelst eines anerkennenden Glückwunschschreibens, die Gemeindebehörden sandten durch eine Deputation einen höchst geschmackvollen silbernen Tafelaufsatz und zahlreiche Gratulanten bezeugten dem Jubilar ihre Theilnahme. Frankfurt a. Dt., 28. Oct. Ueber die neue Rothschild-Stiftung zur Förderung der Kunstgewerbe wird der „21. Allg. Ztg." von hier geschrieben: „Die Freifrau Mathilde v. Rothschild, Gemahlin des Frhrn. Wilhelm Karl v. Rothschild, hat zum Andenken an ihren verstorbenen Vater, den Frhn. Anselm Salomon v. Rothschild (geb. 29. Jan. 1803 zu Frankfurt, gest. 27. Juli 1874 zu Wien) eine nach dessen Namen genannte Stiftung zur Förderung des KuustgewerbeS mit einem Kapital von 250,000 Mark unter folgenden Modalitäten errichtet: Sie hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Frankfurt, und die Bestimmung unbemittelte junge Leute bei ihrer Ausbildung für ein höheres Gewerbe zu unterstützen, und zur Verbreitung eines künstlerischen Schaffens auf dem Gebiete des GewerbefleißeS beizutragen. Zu diesem Zwecke werden aus den Mitteln der Stiftung einerseits Schulgeld, Lehrgeld, Reisestipendien und Anschaffung von Unterrichtsmitteln für die dem Künstler- oder Gewerbestand ««gehörigen jungen Leute geleistet, andrerseits soll auf eine bestimmte Periode hiesigen Anstalten eine jährliche Summe gewahrt werden, um denselben die Berufung oder Erhaltung eines ausgezeichneten Lehrers im Knvstgewerbefach zu ermöglichen. Unterstützt werden solche junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr überschritten, und welche selbst oder deren Eltern auf 10 Kilometer Entfernung von Frankfurt den Unterstützungswohnsitz anzusprechen haben, vhne Rücksicht auf das ReligionSbekenntniß, doch mit der Bestimmung, daß der dritte Theil der zur Verwendung kommenden Summe jedesmal zur Verfügung isr. Bewerber gehalten werde. Kommt aber dieser Betrag nicht zur Verwendung, so ist er nicht zurückzuhalten, sondern ebenfalls ohne eonfessionelle Rücksicht an geeignete Bewerber zu vertheilen. Die Berwaltung wird sieben Personen, darunter zwei Kaufleuten, anvertraut; fünf davon werden au» ihrer Mitte erwählt durch folgende Körperschaften: Magistrat, Stadtverordnete, Administration des Städel'schen Kunstinstituts, polytechnische Gesellschaft zu Frankfurt, mitteldeutscher Kunstgewerbeverein; die zwei letzten werden ander Bürgerschaft erwählt, der eine durch den Polizeipräsidenten, der andere durch die Stisterin oder ihrem Gemahl, und ihnen substituirt durch den Vorstand der isr. Religionsgesellschaft dahier, welcher auch mindestens ein Mitglied der Administration angehören muß. Die weiteren Bestimmungen haben kein allgemeines Interesse. DreSde«. Nach einer dem sächsischen Landtag zugegangenen GesetzeS-Borlage soll die Form der Eidesleistung in Sachsen vor einer öffentlichen Behörde, und zwar in Fällen, für welche die Reichsgesetze keine Bestimmung treffen, geändert werden. Die sächsische Regierung erklärt, daß es keinem Bedenken unterliegen könne, die Bestimmungen der ReichSprozeßordnungen über die Form der Eidesleistung ganz allgemein auch außerhalb der Civil- und Strafprozesse zur Anwendung kommen zu lassen. Der Eid soll in allen Fällen mit dem Worte beginnen: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden", und mit den Worten enden „so wahr mit Gott helfe." Bei der eidlichen AmtSverpfiichtung, bei Abnahme des Unterthanen- EideS soll der Schwurpflichtige durch Aussprechen der Worte „ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe", den Eid leisten. Diese Eidesformel gilt für alle Confesstonen. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Pretzbrtkg, 3. Nov. Auf die Hochwarte gestellt, seine Blicke auf den Niederungen des jüd. Volkslebens, seinen internen Angelegenheiten und der durch die Zeit herbeigeführten wechselreichen Gestaltungen und Erscheinungen gerichtet, hat „Der Israelit" sich stets den reinen, ungetrübten, vorurtheilsfreien Blick bewahrt. Die Erscheinungen in ihrem Entstehen, ihrem Verlaufe und ihren eventuellen Folgen, zu beurtheilen und objektiv zu prüfen, und so nur nach Recht und Gerechtigkeit, nach Maßgabe des Möglichen seine Ausgabe zum Wohle der Gesammtheit zu lösen; von diesem Gesichtspunkte ausgehend, hat der