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Der Israelit · 1877-11-07 · Heft 45 (7.11.1877) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 45 (7.11.1877)
Date
1877-11-07
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1078 welches zuerst für den Schutz der Thiere, gegen jede Mißhandlung und Grausamkeit eingetreten, ist auch in nichtjüdischen Kreisen aus der Bibel bekannt. Weniger bekannt dürfte« in diesen Kreisen die Bestimmungen des mündlich überlieferten, in den Talmuden codificirten Gesetzes sein, das die betreffenden pentateuchifchen Vorschriften in einer so weitgehenden Weise auSbaute, daß sie Gefahr laufen, selbst von den fortgeschrittensten Thierschutz- Bereinsmitgliedern unserer Zeit als sentimental belächelt zu werden. Wir wollen statt unzähliger Eitate nur einen Zug auS dem Leben eines der gefeiertsten Autoren des Talmud hier wiedergeben, Der uns jeden weiteren Nachweises enthebt. Dreizehn Jahre, so berichten die Quellen*), habe Rabbi Jehuda Hanasi an einem Zahnübel gelitten, und eS als eine himmlische Strafe dafür angesehen, daß er ein zur Schlachtbank geführtes Kalb, das stch Hilfe suchend unter sein Kleid versteckte, mit den Worten von sich gewiesen habe: „Gehe, du bist ja dazu geschaffen!" Ein Nest voll Mäuse, .das man in seiner Gegenwart gefangen hatte, gestattete er nicht zu tödten; Gottes Barmherzigkeit erstrecke stch auf alle seine Geschöpfe. — Daß ein Volk, welches solche Charaktere besitzt, keine gesetzlich eingeführte Schlachtmethode besitzen könne, welche dem Thiere unnöthige Schmerzen bereite, liegt auf der Hand. — Zahlreich sind auch, seitdem die Schechitah Gegenstand der allgemeinen Aufmerksamkeit geworden ist, die Gutachten berühmter fachmännischer Capacitäten, welche durchaus zu Gunsten des jüdischen Verfahrens plaidiren. Allein die sämmtlichen in dieser Angelegenheit erstatteten Referate erleiden, soweit sie zu unserer Kenntniß gelangt sind, eine empfindliche Beeinträchtigung durch die Erwägung, daß es zwei Momente sind, deren paritätische Würdigung erst Eine allseitig erschöpfende Behandlung der hier vorliegenden Frage ermöglicht. Wir meinen die Rücksichtnahme auf die detaillirten diesbezüglichen Bestimmungen des jüdischen Religionsgesetzes einerseits, und andererseits den medicinifch - physiologischen Gesichtspunkt. Die jüdischen Federn, welche bis jetzt für die Sache eintraten, zeigten sich mehr der einen Seite der Frage, die nichtjüdischen Bertheidiger mehr der anderen gewachsen. Eine eingehende Würdigung der Vorschriften über die Schechitah, vom Standpunkte der Medicin und Physiologie, war bis heute ein pium desiderium. *) Jeruschalmi. Kilaim IX, B. Baba Meriah 85 b.» Bereschith R-rbbah. Cap. 3°i. — Letztere Stelle enthalt viele ähnliche Züge anderer Talmudisten. — lieber die Jagd und die Stellung des jüd. Gesetzes dazu vergl. R. G. A. des Rabb Jecheskel Lan- Lau. Th. II. Nr IO. ('» ‘wn i"’ 'n n"o ,m2j) Mit lebhafter Freude begrüße« wir daher ei« soeben in ftauzösischer Sprache erschienenes Schriftcheu, das diese Aufgabe in sehr gelungener Weise gelöst hat. ES führt den Titel; 1.68 Principes Thalmudiques de Schechitah et de Trepha maniere de tuer les animaux et leurs maladies au point de vue m&dical; par le Dr. Israel-Michel Rabinowicz. Paris, chez l’auteur 63, rue de Seine, 1877. Der Verfasser, ein Pariser Arzt, zeigt eine Vertrautheit mit dem einschlägigen talmudischea Schriftthum, die seiner glänzend entwickelten medicinischen Fachwissenschaft ebenbürtig zur Seite steht. Wir wollen nicht verfehlen, Alle, die sich für diese hochwichtige Frage interesstren, auf die treffliche in leicht verständlicher Weise geschriebene Abhandlung zu verweisen; und lassen hier die leitenden Ideen des Schriftchens in gedrängtem Auszuge folgen. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspvndenzen. Deutschland. Berlin. Bor einiger Zeit erregte in Thorn die Einberufung von fünf jüdischen Geschwornen auf den am strengsten beobachteten jüdischen Feiertag, das Bersöhnungs-Fest, unliebsames Aufsehen. Die Geschworenen baten, sie von dem Erscheinen an diesem Tage, freilich dem ersten in der Sitzungs- Periode, zu dispensiren, wurden aber mit diesem Gesuche in erster und zweiter Instanz abgewiesen, und auch das Ober-Tribunal entschied, daß „gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen nur insofern, als dieselben auS Rechts-Gründen angefoch* ten werden, eine Beschwerde an das Obertribunal zulässig ist, daß aber die angefochtenen Verfügungen für rechtsverletzend nicht erachtet werden können, weil die Vornahme gerichtlicher Verhandlungen und insbesondere die Abhaltung von SchwurgerichtS-Sitzungen an Sonn- und Fest-Tagen nicht unbedingt verboten, sondern in dringlichen Fällen sogar ausdrücklich gestattet ist." Praktisch ist der Fall für die Interessenten zunächst dadurch erledigt worden, daß in der betreffenden Gerichts - Sitzung die jüdischen Herren sowohl von der Bertheidigung als von der Staats-Anwaltschaft abgelehnt wurde«. Um für die Folge aber der Wiederkehr ähnlicher Inkongruenzen vorzubeugen, will man jetzt bei dem Justizminister um eine klare, keiner zweifelhaften Auslegung unterworfene Verfügung petitioniren, welche anordnet, daß überall, wo Juden

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