Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 44 (31.10.1877)
- Date
- 1877-10-31
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1053 nan«»i \*> »nni La ward sie ihm eine würdige Gattin, und er liebte sie — die künftige Stamm-Mütter Israels. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Nlm. Wenn die hiesigen, religiösen Zustände so mißlicher Natur sind, daß sie nicht mißlicher sein könnten nnd wenn fast alle Religionsvorschriften und Gebräuche kaltblütig übertreten und niedergetreten werden, so ist doch ein Gebot, selbst von den Leichtesten unter den Leichten, stets befolgt und hoch in Ehren gehalten worden und zwar der ttmp nna, der rfr'D nna. Jetzt hat man aber angefangen auch diesen zu ignoriren, Hand an ihn zu legen und ihn umzustoßen. Ein g e- Oaupheimer ist es, der die Rolle, AA JH/vrer Schneiders, sondern des Ülmer Nrchtbeschneiders, zu spielen übernommen hat. Herrn Kaufmann E. Henle, Bruder des Herrn Kantors Henle, wurde ein Söhnlein geboren und das weiche Herz des zärtlichen Vaters konnte es nrcht dul.den, daß die Beschneidung an fernem Erstgebornen vollzogen werde. dieses schlimme Beispiel nimmermehr Nachahmung finden! Berlin, 15. Oct. (Obertribunals-Entscheidung.) Die beschimpfende Herabwürdigung der Bibel, unter Hinweis auf die von den christlichen Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften der Bibel beigelegte Bedeutung und die ihr gezollte Verehrung, ist nach einem Erkenntniß des Obertribunals vom 25. September 1877 als Religionsbefchimpfung auf Grund des § 166 des Strafgesetzbuches zu bestrafen. „Die Vorschrift des § 166", führt das Erkenntniß aus, „erkennt den Thatbestand des in Rede kommenden Vergehens einmal in der Beschimpfung der christlichen Kirchen überhaupt und dann insbesondere ihrer Einrichtungen und Gebräuche. Daraus ergibt sich zuvörderst, daß der Thatbestand des § 166 a. a. O. nur von dem beschimpfenden Charakter des Angriffs gegen die daselbst gedachten Objekte, nicht aber anderweitig von einer bestimmten Beschaffenheit dieser Angriffe oder von der Art und Weise abhängig gemacht ist, in welcher die Beschimpfung erfolgt. Eine derartige, mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbare Beschränkung der Anwendung des Strafgesetzes würde ausdrücklich haben ausgesprochen werden müssen. ES folgt weiterhin, daß eine Beschimpfung der zuerst als Objekt deS Vergehens genannten christlichen Kirchen oder anderer mit Corporationsrechten bestehenden Religionsgesellschaften nicht allein, wie die Nichtigkeitsbeschwerde vermeint, durch direkte Angriffe gegen diese Gemeinschaften, sondern auch durch Angriffe begangen werden kann , welche sie gleich direkt in erster Linie gegen bestimmte Gegenstände der Verehrung jener Gemeinschaften oder ihrer Lehren sich richten, dennoch zugleich eine Beschimpfung der religiösen Gemeinschaften selbst erkennen lassen und wahrnehmbar machen. Denn unter solchen Voraussetzungen unterscheiden sich — wie auch bereits von dem Appellationsrichter in zutreffender Weise hervorgehoben ist — die in beiden Fällen eine Beschimpfung der Religionsgesellschaften enthaltenden Angriffe der einen oder anderen Art eben nur in der Form, nicht aber dem Wesen nach, welches über das Vorhandensein des Thatbestandes unterscheidet. Wenn aber sodann in § 166 a. a. O. außer den Religionsgesellschaften selbst noch besonders deren Einrichtungen und Gebräuche alS Objekt des Vergehens bezeichnet werden, so beruht die Bedeutung dieser Bestimmung im Verhältnisse zu der auf die Religionsgesellschaften bezügliche» nicht darin, daß mit den Einrichtungen und Gebrauchen der christlichen Kirchen oder mit Corpo-. rationsrechten versehenen Religionsgeseüschaften die Objekte beschlossen sein sollen, deren Beschimpfung nach den Grundsätzen des § 166 a. a. O. unter den Thatbestand dieses Vergehens fallen kann, sondern darin, daß ein beschimpfender Angriff gegen Einrichtungen oder Gebräuche der in § 166 gedachten Religionsgesellschaften selbstständig und unbedingt strafbar erscheint, selbst wenn in demselben eine Beschimpfung der letzteren nicht gesunden werden könnte. Ein Gleiches gilt nach der Fassung, welche § 166 a. a. O. gefunden hat, nicht in Betreff der Gegenstände der Verehrung der christlichen Kirchen oder ihrer Lehren, welche nach dem Beschlüsse des Reichstages, entgegen dem Vorschlag des Regierungsentwurfes zu § 165 — dergl. § 135 Preußisches Strafgesetzbuch — in § 166 nicht ausgenommen sind. Frankfurt a. M., 25. Oct. Das große Ereigniß, das alle Gemüther beschäftigt und in jüdischen Kreisen den fast ausschließlichen Gesprächs-Stoff bildet, ist die Vermahlung des Freiherrn Edmund von Rothschild aus Paris mit dem Freifräulein Adelheid von Rothschild, Tochter des durch seine innige Frömmigkeit und große Wohlthätigkeit weitberühmten Freiherrn Wilhelm von Rothschild ,td' "pw 'rv nvm