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Der Israelit · 1877-10-03 · Heft 40 (3.10.1877) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 40 (3.10.1877)
Date
1877-10-03
Page
– (sequence 5)
Language
German
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951 -es schönen Bratens berührten zwar die Geruchsnerven des gerade sein trockenes Brod verzehrenden Gefangenen in sehr verführerischer Weise; aber er erklärte auf das Bestimmteste, daß er ihm religiös Verbotenes nicht essen würde. Als der Gefangenwärter um 5 Uhr wieder in die Zelle kam, fand er auch wirklich die Speise noch unberührt, was er dem Beamten sofort meldete. Des Abends besuchte der Amtmann die Bierstube, in welcher sich allabendlich die Honoratioren des Ortes zusammenfanden. Natürlich kam das Gespräch auf das Ereigniß des Tages, auf die Einbringung des Altengronauer Brandstifters. „Ja", sagte der Amtmann, „sie haben den Jud Wolf eingebracht, aber den Brandstifter nicht; denn der Jud ist unschuldig." „Was Sie sagen!" rief Einer der Gäste. „Ist er denn schon im Verhöre gewesen?" „Das nicht", antwortete der Amtmann. „Das ging heute nicht und wird erst morgen geschehen; aber ich habe den Menschen auf die Probe gestellt und ihm zu Mittag gutes Essen von meinem Tische geschickt; er aber'weigerte sich, es zu effen, weil es ihm religiös verboten sei. Ein Jud', der so gewissenhaft auf seine Religion hält, wird nie aus Muthwillen, Rache oder Diebeslust, Mordbrenner werden, dessen bin ich fest überzeugt." „Das ist doch ein sehr zweifelhafter Beweis antwortete Jener. „Mir nicht," sagte der Beamte. „Da mMte mich meine Lebenserfahrung im Stiche lassen, venn ich hier Unrecht behalten sollte." „Da wird der Angeklagte leichtes Spiel^aben, wenn Sie mit solcher vorgefaßten Meinungan die Untersuchung gehen!" meinte ein anderer der Biergäste. „Da irren Sie sich sehr" antwortete der Amtmann. „Ich habe hier nur meine persönliche Ansicht ausgesprochen; nach dem Stande unserer Gesetzgebung kommt aber die innere Ueberzeugung des Richters nicht in Betracht, nur der Buchstabe des Gesetzes gilt. Wenn daher die Unschuld des Juden sich nicht auf sonstige Weise herausstellt, wird ihm an der Strenge der Untersuchung nichts erspart werden können." Und so war es auch. Es wurde Wolf nichts erspart. Er mußte die Leiden der Untersuchungshaft mit allen den Erschwerungen, welche die damalige Gesetzgebung noch möglich machte, durchkosten Die Folter war zwar längst beseitigt; aber der Stock stand noch in Ehren, und den bekam er mehr als einmal zu fühlen. Ein Geständniß wurde aber dadurch nicht bewirkt. Seine stehende Antwort war und blieb; „Herr Amtmann, ich sein's nit gewest und waß ach nichts davon!" Er war bereits drei Monate in Haft. Treife aß er nicht, sondern begnügte sich während der ganzen Zeit mit kalter Kost, da in Schwarzenfels kerne Juden wohnen. Seine alte Mutter oder sein Bruder brachten ihm in jeder Woche einige Fleischspeisen. Da brach in einer Nacht in Altengronau wieder Feuer aus und zwar mit sichern Anzeichen der Brandstiftung. Neue Aufregung und Unruhe im Orte. Einige Nächte darauf wiederholte sich dieser Vorgang; diesesmal aber wurde der Brandstifter auf frischer That ertappt. Es war ein lüderllcher Bursche aus dem Orte. Nach Schwarzenfels gebracht, gestand er nicht nur die beiden letzten Brandstiftungen ein, sondern bekannte sich auch als alleinigen Urheber der früheren Brände. Wolf wurde alsbald seiner Haft entlassen und erhielt vom Staate 300 fl. Entschädigung für unschuldig ausgestandene Haft und Qual' Der alte Amtmann hatte doch Recht behalten! Stuttgart, 18. Sept. „Dem Beobachter" wird geschrieben: „Am gestrigen isr. Festtage, dem höchsten un- ^er allen, wurden alle jüdischen Soldaten vom Dienste dispensirt, ausgenommen die Angehörigen der 2. Compagnie des 7. Regiments. Das Versöhnungsfest. das selbst im Jahre 1870 von den jüdischen Soldaten im Felde gefeiert werden durfte, konnte von den betreffenden nicht emlnal ucijutu». »ucvuen, da der betreffende Compagniechef Urlaub verweigerte. Gibt es allgemeine gesetzliche Bestimmungen über das Einhalten der kirchlichen Hauptfesttage der verschiedenen Confessionen beim Militär, oder ist es lediglich dem willkürlichen Ermessen eines Compagnie- Commaudanlen überlassen, den Soldaten seiner Compagnie die Theilnahme an den wichtigsten kirchlichen Feiern ihrer Confession zu gestatten oder zu verweigern?" Indem wir diese Anfrage abdrucken, möchten wir eine zweite in das gleiche Capitel gehörige hinzufügen: „Ist es wahr, daß, wie man uns neulich meldete, hie und da Compagnien oder Theile einer Compagnie zum Gottesdienst in die Kirche commandirt werden, und wenn es wahr ist, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmung geschieht dieß?" Oesterr.-Ungarische Monarchie. Wien. In einer Predigt, welche Herr vr. Jellinek am letzten israel. Versöhnungstage gehalten, schilderte er die Grausamkeiten der Bulgaren gegen ihre jüdischen Mitbürger in so ergreifender Weise, daß sich gleich am nächsten

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