Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 38-39 (19.9.1877)
- Date
- 1877-09-19
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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920 Schnitzer passiren lassen, und uns einem seiner zahlreichen College» zuwenden. Die Gutachten erkennen, wie bereits früher erwähnt, die verbindliche Gesetzeskraft des Talmud für einen sehr wesentlichen Theil seiner Aussprüche an, bestreiten ihn aber für einen andern, noch wesentlicheren Theil, speciell für das Sittengesetz. Das Kriterium aber, welches ein talmudischer Ausspruch besitzen muß, um als verpflichtendes Gesetz zu gelten, oder welches ihm fehlen muß, um nur auf ein Gefühl der Wertschätzung Anspruch machen zu können, ist in diesen Gutachten nirgends angegeben. Dagegen wird fast auf jeder Seite dieser Gutachten auf die Codificirung eines talmudischen Ausspruchs in den maßgebenden Codices als auf einen selbstverständlichen Beweis dafür verwiesen, daß der betreffende Ausspruch gesetzliche Verpflichtungskraft habe. Obwohl nun tfyatfäd)* lich die Codificirung eines talmudischen Ausspruchs keine Begründung für seine gesetzliche Verpflichtungskraft, sondern umgekehrt diegesetzlicheVerpflichtungskrast die Ursache seiner Codierung ift^), so wollen wir dennoch einmal die Richtigkeit dieses Kriteriums cinräumen, und mit Herrn Dr. Joel, in der Codificirung eines talmudischen Satzes den Beweis für feine gesetzliche Gültigkeit erblicken. Nun citirt Herr Dr. Joel (S. 19. 20) eine ganze Anzahl talmudischer Sätze und behauptet nach deren Aufzählung, daß in der hyperbolischen Sprechweise derselben nur der Ernst einer sittlichen Gesinnung liegen könne. — Ob der Ernst einer sittlichen Gesinnung höher, tiefer oder auf der- 3) Man halte dies nickt für bloße Wortklauberei, schon wegen der Umkehrung dieser Folgerung, wonach jeb.r nicht cvdificivtc Ausspruch des Talmud deshalb gesetzlich nicht bindend wäre. — Die (iobificattöit eines «Gesetzes verleiht ihm nickt einen Gran mehr oder weniger verbindliche Kraft. _ Selbst die Entscheidungen der für uns maßgebendsten Autorität, — R. Moses Jsscrlcs, — erfahren bei aller Verehrung deshalb doch nicht eine auf blinden Antoritätcnglauben beruhende Anerkennung. Zahllos sind die Decisioiicu, in welchen später als f>“m lebende Autoritäten , gegen diesen Meister der jüdischen Gesetzcsknndc entschieden haben. Wir wollen aus jedem der vier Theile des Schulchan-Arnch nur ein Beispiel ansühren, wie cs uns gerade in die Hand kömmt. Man vcrgl. srojf; pv>, d /,c 7"’ Z?">p ppwv r>pir> ‘j p"z j‘r> >'s r>"p -t“z t"v p"c 'p’'o v“b t>'z p"c. Beweise dafür, daß im Talmud nirgends deutlich ausgesprochene, sondern nur klar und bündig gefolgerte Besliinmungen gesedliche Kraft haben, wenn sie auch nicht ein Eodisicator ausgenommen hätte, sind eben so zahlreich. Auch hierfür möge ein Beispiel und zwar aus der neueren rabbmischen Literatur noch angeführt werden. — R. Abr. Danzig macht in seinem Werke v"ü ’= ptcp auf eine gesetzliche Bestimmung aufmerksam, die merkwürdigerweise von feinem der Codisicatoren des talmudischen Gesetzes ausgenommen, die nur von Tosaphot Abada Sarah 11, aus dein Talmud gefolgert wurde, und die trotzdem so stillschweigende Gesetzeskraft hat, daß fob’»?>bft ‘i pbw auf Grund dieser Fo lgcr ung, eine von b"vo (Orach Ehajün 494) codificirte und von ben Gommentatoren begründete religiöse Observanz für verboten erklärte. selben Stufe steht, als das bereits von uns gewürdigte „Gefühl der Werthschätzung" mag dahin gestellt bleiben, es kömmt uns hier nur darauf an zu constatiren, daß diesen Sätzen die gesetzliche Verbindlichkeit abgesprochen wird Greifen wir einen beliebigen dieser Sätze zur Prüfung heraus. „Wer in seinem Zorn ein Geräth zerstört, ist wie ein Götzendiener." Wie hyperbolisch sich das Citat anhört, wenn man es nur aus den Dr. Joel'- schen Gutachten kennt, und wie nüchtern es klingt, wenn man es an der Quelle aufsucht, die vernünftigerweise zu allen diesen Sätzen nicht in den Gutachten angegeben ist. Anknüpfend an die Bestimmung der Mischnah (Sabbath 105. b.), daß Jemand, der am Sabbat sein Kleid im Zorn zerreißt, rücksichtlich der Sabbatentweihung zwar straffrei ist; bemerkt der Talmud, daß aber ein in derartige Thätlichkeiten ausartender Zorn an und für sich jedenfalls verboten ist. Begründet wird dieses Verbot durch Hinweis auf einen in der Boraitha enthaltenen Ausspruch Rabbi Jochanans, welcher wörtlich folgendermaßen lautet: „Wer im Zorne seine Kleider zerreißt, im Zorne seine Geräthe zerstört, im Zorne sein Geld wegwirft, der mag in deinen Augen einem Götzendiener gleichgeachtet werden" — iznjo -pj’jn k.t; —' denn das ist das Wesen der Leidenschaft: Heute sagt sie einem thue Dieses, morgen sagt sie ihm Jenes, bis sie ihm endlich sagt, diene Götzen. R. Abin findet den Inhalt dieses Ausspruchs schon in dem Psalmwort (Ps. 81) angedeutet: „Wird keine unlautere Macht in Dir sein, wirst Du Dich nicht fremdem Gotte bücken." Welches ist die dem Menschen innewohnende, unlautere Macht? Die Leidenschaft" Wenn Eisenmenger diese herrliche, von der tiefen psychologischen Weisheit unserer Weisen zeugende Stelle für seine erbärmlichen Zwecke hätte fälschen wollen, er hätte den Inhalt dieser Worte nicht tendenziöser zustutzen können, als indem er gesagt hätte: Seht, der Talmud lehrt: „Wer in seinem Zorn ein Geräth zerstört, ist wie ein Götzendiener!" So engherzig, so beschränkt, so kleinlich, so „naiv" beurtheilen die Talmudisten das, was sich außerhalb ihrer Folianten zuträgt, daß sie eine vorübergehende Aufwallung des Zornes und den vollendeten Götzendienst in eine Kategorie stellen und nach demselben Maßstabe beurtheilen! Eisenmenger hätte dann aus Unwissenheit oder Bosheit verschwiegen, daß der Talmud ja sofort selber sagt, er beurtheile den Zorn deßhalb so hart, weil er derjenige Affect ist, bei dessen Aufwallung der Mensch am leichtesten die Herrschaft über sich selbst verliert und allen Einflüsterungen, selbst der Verführung zum Götzendienst, Gehör schenkt — und