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Der Israelit · 1877-09-12 · Heft 37 (12.9.1877) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 37 (12.9.1877)
Date
1877-09-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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890 demselben herausgreifen kann, ohne das Richtige nur aus dem ganzen Ensemble zu gewinnende Berständniß zu beeinträchtigen. Jedes Wort verlangt das hingebendste Studium des Ganzen, un) dieses wie kein anderes zum Studium anregende Studium trägt daher den charakteristischen Namen: Studium d. i. Talmud. Der Talmud irt, um es rnit einem Worte zu sagen, so eigenartig wie das göttliche Gesetz, das er repräsentirt. Seine Eigenart aber, und darauf kommt es hier an, beruht eben in dem göttlichen Ursprung seines Inhaltes. So ist sie von den Autoren des Talmud selbst und non allen im Talmud ergrauten Koryphäen des Judenthums bis auf unsere Zeit erklärt worden. Daher kommt die verbindliche Gesetzkraft des Talmud, die ja Herr Dr. Joel für bestimmte Partien selbst anerkannte. obwohl er niemals von der Judenheit ausdrücklich als ihr Gesetzbuch anerkannt wurde. Der Talmud ist eben jünger als sein Inhalt. . So und nicht anders verhält es sich mit dem Inhalt des Talmud und seiner Bedeutung, so und nicht anders hat man ihn in der Judenheit bis jefct beurtheilt. In den uns vorliegenden Gutachten aber, wird nirgends das mündlich überlieferte Gottesgesetz als Inhalt des Talmud a gegeben. „Er enthält die Lehrmernungen und Ansichten etwa eines Jahrtausend von Esra, 500 v. Ehr., es tre. trn tausend Gelehrtennamen darin auf, welche ihre Meinungen aus'prechen. Diese Meinungen beziehen sich auf Ritual, Ceremoniell, Juridisches, enthalten Parabeln, Legenden, Sittensprüche rc. <S..3) Auch das Ritual und das Juridische des Talmud, dessen gesetzliche Kraft ja Herr Dr. Joöl wie bereits erwähnt, anerkennt, dasirt demnach auf Lehrmeinungen und Ansichten von Talmudisten! Was liegt doch, von dem Unwahren, Unmöglichen dieser Darstellung ganz abgesehen, für eine vollständige Bankerotterklärung des ganzen mit so vielem Applomb einst ins Leben gerufenen Reformjudenthums, in dieser einen Concession! Ein Bannerträger, des soi disant fortgeschrittenen, aufgeklärten Reformjudenthums, das die Vergangenheit des Judenthums verzerrte und seine Zukunft verleugnete, das in Theorie und Praxis das mündliche und schriftliche Gesetz als antiquirt erklärte, und Rabbinerversammlung und Synodenprotocollc an dessen Stelle setzen zu können vermeinte, ein Bannerträger dieser Mode-Religion läßt sich in einem unbewachten Moment das Bekenntniß entschlüpfen, nicht von der gesetzlichen Verpflichtungskraft des mündlichen Gesetzes, sondern dessen, was vor mehr als 2000 Jahren sterbliche Menschen j gemeint, d. h. aus unzureichenden Gründen für wahr gehalten haben!.' Doch kommen wir zu den Gutachten wieder selber zurück, um das Beispiel einmal zu prüfen, das Herr Dr. Joel als Beweis für das unausgleichbare Durcheinanderwogen der Sittensprüche im Talmud bringt. I Sanhedrin 59 lehrt Rabbi Jochanan: Ein : Heide, der sich mit der Thora beschäftigt, ist todes-! schuldig; denn so heißt es: Zur Thora hat Mvj scheh uns verpflichtet, uns, mchl sie. Diesem Aus- , spruch wird ein Boraitha als widersprechend gegenüber gestellt, in welcher R. Me'ic lehrt, daß selbst der Heide, der sich mit der Thora beschäftigt, dem Hohepriester gleich stehe. Der Talmud löst diesen Widerspruch, indem er den Ausspruch R. Mei'rs nur auf die Thora der Heiden, das sind die noachidischen Pflichten, beschränkt, während der Ausspruch R. Jochanans sich auf die gesammte Thora bezieht. Also nicht die Casuisten haben einen künstlichen Ausgleich gesucht, sondern der Talmud hat einen sehr ungekünstelten selber gefunden. — Das Beispiel beweist also gerade das Gegentbeil dessen, was es beweisen soll. — Das Zutreffende des Beispiels kann Herr vr. Joöl unmöglich verführt haben, gerade es, und keinen „der Hunderte von Fällen zu citiren, in welchen angeblich nicht einmal der Versuch eines Ausgleichs gemacht wird." I Aber selbst, wenn das Beispiel wirklich so schlagend ■ wäre, wie es unwiderstehlich lächerlich gewählt ist, so hätte eine naheliegende Erwägung, Herrn Dr. Joöl doch auf dieses Citat verzichten lassen müssen. — Es handelt sich also, den Talmud vor einem nichrjüdischen Tribunal zu verteidigen. wegen der feindlichen Stellung, die er angeblich Andersgläubigen gegenüber nehmen soll. Wenn nun, aus Hunderten von Fällen, der den Talmud vertheioigende Rabbiner, gerade eine j Aeußerung heraus greift, die der Vertheidiqer selber als intolerant bezeichnen muß, was soll dann! ein noch so unparteiisches Kreisgericht urtheilen? j Wenn ein Rabbiner, der den Talmud vertheidigen! will, die „Velleitäten einzelner Talmudiften und j ihre spitzfindigen Auslegung constatirt (S. IO.) von talmudischen „Fialen" redet (ibiä), von jüdischen Fanatikern" in einem Zusammenhänge spricht, als ob das Anerkennen der auf dem Boden des Talmud stehenden größten Autoritäten, das Kriterium des Fanatismus wäre (ibid. Anmerkung), wenn (S. 33) dem Talmud geradezu eine „Sophistik des Fanatismus oder der Gewinnsucht" inj sinuirt wird, was kann auf eine solche Talmud- . Verteidigung eines Rabbiners anders erfolgen, , als eine Freisprechung Derjenigen, die ihn ver-

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