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Der Israelit · 1877-09-05 · Heft 36 (5.9.1877) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 36 (5.9.1877)
Date
1877-09-05
Page
– (sequence 10)
Language
German
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868 standete Glaubwürdigkeit legitimirt, zumal das Gericht eben durch die Abforderung des Gutachtens in so coulanter Weise diese indirect anerkennt? In beiden Gutachten ist dieser Punkt nicht einmal vorübergehend erwähnt!! Wenn daher die Gutachten nicht in jeder Zeile den Reformrabbiner, uw it nnnn wsid uw, wenn sie den ii' nnno jobiö uw -ori erkennen ließen, so würde man sich nicht über die Freisprechung des Appellanten wundern dürfen, so lange die bestrittene Competenz des begutachtenden Rabbiners von diesem nicht erwiesen ist. Man braucht nur diesen einen Punkt festzuhalten , um die naive Unwissenheit des Herrn vr. Jo öl über die Gründe der Freisprechung in ihrer ganzen — Spaßhaftigkeit zu erkennen. Man braucht in der That bei der Verhandlung der Appellationsinftanz nicht anwesend gewesen zu sein, man braucht, wie der Schreiber dieses, weder das Kreisgericht zu H. noch Herrn Rabbiner vr. Joöl zu kennen die Ehre haben, die aufmerksame Lectüre dieser Gutachten genügt vollständig, um sich die Freisprechung des Appellanten erklären zu können. Das Refererat der Zeitungen — deren Referenten vermuthlich bei der Verhandlung der Appelationsinstanz anwesend waren — welches als Grund der Freisprechung den Umstand angibt, daß in den Gutachten Herrn Rohling keine Fälschungen nachgewiesen worden seien, entspricht in der That nicht vollständig der Wahrheit. Die Rohling'schen Citate und die daraus gezogenen Folgerungen sind an sehr vielen Stellen dieser Gutachten allerdings als wahrheitswidrig nachgewiesen. Aber was will das heißen? Ein Theil der Herrn Rohling nachgewiesenen Jrrthümer, begeht Herr Dr. Joöl unbegreiflicherweise selber, ein anderer Theil ist mehr oder weniger irrelevant, und einen weiteren Theil der Gehässigkeiten, die Herr Rohling dem Talmud insinuirt, überträgt Herr Dr. Joöl auf — die Talmudisten. Zudem ist es möglich, daß bei der unklaren, verworrenen Darstellungsweise der beiden Gutachten, das Ganze auf die freisprechenden Richter den Eindruck gemacht hat, als ob es in der That Herrn Dr. Joöl überhaupt nicht gelungen wäre, Herrn Rohling Fälschungen nachzuweisen. Deswegen möge es wohl geboten erscheinen, den Talmud gegen solche Vertheidiger in Schutz zu nehmen, und so neben dem Eingangs erwähnten Angenehmen auch dem Nützlichen Rechnung zu tragen. Bevor wir jedoch an die Beurtheilung der Gutachten gelangen, muß constatirt werden, daß deren Verurtheilung Herrn Rohling und Consorten in keiner Weise zu Gute kommen kann. Gegen diese und besonders gegen den von ihnen compilirten Eisenmenger ist bereits so viel Gediegenes geschrieben worden, daß wenn auch Herrn Dr. Joöls Gutachten nicht ein einziges Körnchen Wahrheit enthielte, die ohnedies festgestellte Autorität des Talmud, demnach hinlänglich garantirt ist. Es liegt uns zudem fern, dem Gutachten jedweden Werth abzusprechen. Wenn es auch schwer und unnöthig ist, in einer schon so vielfach behandelten Materie etwas Neues zu sagen, so kann man doch in allerdings mehr untergeordneten Punkten dem Verfasser eine originelle Behandlungsweise nicht absprechen. Besonders gelungen verwendete der Verfasser z. B. seine Belesenheit in den Kirchenvätern, und es fällt ihm leicht Herrn Rohling das schwarz auf weiß bei christlichen Autoritäten nachzuweisen , was Herr Rohling verläumderischer Weise dem Talmud in die Schuhe schieben möchte. Ohne nun untersuchen zu wollen, ob diese Art und Weise für den Talmud zu plaidiren, sich vor einem aus christlichen Richtern bestehenden Gerichte empfiehlt, liegt gerade das Hochkomische dieser ganzen Begutachtung eben in dem Umstande, daß der begutachtende Rabbiner in der That bei den Kirchenvätern mehr zu Haus sein scheint, als beim Talmud und seinen Autoren. Wäre z. B. die „Sprüche der Väter", die ja in den Gutachten mehrfach citirt werden, dieselbe aufmerksame Beachtung zu Theil geworden, wie den Aussprüchen der Kirchenväter, so hätte es den Verfasser gewiß nicht so sehr in Harnisch gebracht, wenn der Talmud, von Rohling geradezu das jüdische Sittengesetz genannt wird. „Der incriminirte Artikel, so beginnt das erste Gutachten, entspricht schon in seinem Eingänge nicht dem wahren Sachverhalte. Was veranlaßt den Verfasser, den Talmud in xaroutdeoi, als „das jüdische Sittengesetz" zu bezeichnen? Die sprachliche Bedeutung des Wortes nicht. Denn das Wort Talmud heißt wörtlich „Studium" vom hebräischen Worte lamad gleich lernen. Die im Talmud behandelten Themate ebensowenig. Denn der Talmud hat eö in erster Linie mit dem cerimonalen, ritualen, und da die Lehre Mosis auch die Keime einer Jurisprudenz enthält, juridischen Theile der Schrift zu thun, die er in seiner Weise erläutert und erweitert. Inwiefern auch Ethisches darin vorkommt, ohne daß es uns berechtigt, den Talmud als die Sittenlehre der Juden zu bezeichnen, wird im Verlaufe deutlicher werden, wo ich zum Zwecke der Orientirung das Wesen des Talmud näher charakterisiren werde. Ebenso widerspricht der Gebrauch

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