Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 36 (5.9.1877)
- Date
- 1877-09-05
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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XVIII. Jahrgang. Erste Beilage )u tlr. 36 des Israelit. Leitender Artikel. Wie ein Rabbiner dca Talmud vertheidigt und die Talmudisten schmäht. Es gibt vielleicht wenig ergötzlichere Erscheinungen innerhalb des JudenthumS der Gegenwart, als diejenige eines Reformrabbiners, der sich in der Zwangslage befindet, den Talmud vertheidigen zu müssen. Ist doch die Leugnung des im Talmud niedergelegten mündlichen Gottesgesetzes eines der ersten Dogmen des Reformjudenthums, hat ja eine Reform des Judenthums überhaupt nur einen Sinn, nach dem das überlieferte sogenannte rabdinisch-talmudische Judenthum als derart antiquirt und mit unseren modernen Anschauungen disharmonirend hingestellt wird, daß eben ein Bedürfniß zur Neugestaltung des Judenthums nur so plausibel zu machen ist. Wenn, nachdem so die Apostel der Reform, in Theorie und Praxis, durch Wort und That den Talmud und seine Lehren verleugnet, verhöhnt und verdächtigt haben, wenn nun hie und da die unabweisbare Nothwendigkeit an sie herantritt , den Talmud volsrw voleng vertheidigen zu müssen, so fördert die sauer - süße Miene, mit der dies geschieht, die jesuitischen Vorbehalte, unter denen es geschieht, kurz die an Blindheit glänzende Unklarheit und Ratlosigkeit Erscheinungen zu Tage, die eben zu köstlich sind. als daß man sie dem jüdischen Publikum vorenthalten sollte. Als Illustration zu diesen einleitenden Bemerkungen mag folgende kürzlich erschienene Schrift dienen: Meine inVeranlassung einesProcesses abgegebenen Gutachten über den Taltttttfc in erweiterter Form herausgegeben von Dr. M. Rabbiner der israel. Gemeinde in Breslau. (Breslau 1877. Schletter'sche Buchhandlung.) „Vor einigen Monaten, so erzählt uns Herr Dr. Joäl, wurde ich von dem Königlichen Kreisgerichte in H. aufgefordert, mich gutachtlich über folgenden Fall zu äußern: Ein Redacteur daselbst war angeklagt worden, in einem Artikel die Juden in ihrer Eigenschaft einer mit Corporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehenden Religionsgemeinschaft beschimpft zu haben. Der in Rede stehende Artikel beginnt mit folgenden Worten: „Gewiß wird Jeder mir beistimmen müssen, wenn ich behaupte, daß das Sittengefetz eines Volkes auf dasselbe einen überwiegenden Einfluß ausüben muß und so will ich zur Beleuchtung des Talmud (des jüdischen Sittengesetzes) einige Citate aus der von Professor vr. Rohling verfaßten Schrift: „Der Talruud- Jude, Münster 1873, vierte Auflage, bei Adolf Rüssel," herausgreifen und dem christlichen Volke zu Nutz und Frommen Vorhalten." Es wird nun behauptet, daß nach dem Talmud dem Christen gegenüber alles Mögliche erlaubt sei, ihn zu betrügen , ihn auszubeuten, zu bewuchern u. s. w., und das Gesagte mit Citaten aus Rohling belegt. Der Redacteur wurde nach öffentlicher Verhandlung zu Gefängnisstrafe verurtheilt, le. te Berufung ein und brachte zur Unterstützung derselben ein von Rohling abgefaßtes Gutachten bei, worin dieser nach Verdächtigung der Glaubwürdigkeit aller Rabbiner und somit auch meiner Person die Nichtigkeit des vom Redacteur Gesagten aufrecht zu erhalten suchte. Es ward mir nun von der Königlichen Staatsanwaltschaft die Aufgabe gestellt, mit Bezug auf dieses Rohling'sche Gutachten mich gegengutachtlich zu äußern. Dieser Aufgabe entledigte ich mich denn in einem zweiten Exposö. Appellant wurde freigesprochen aus Gründen, die mir, da ich bei der Ver» Handlung vor der Appellationsinstanz nicht anwesend war, auch nicht bekannt sind. Das Referat in den Zeitungen, als sei der Grund der Freisprechung der Umstand gewesen, daß ich HerrnRohling keine Fälschung hätte Nachweisen können, wird nach Einsicht in das von mir Gesagte von dem Leser in seiner ganzen — Spaßhaftigkeit erkannt werden." Also, das Kreisgericht spricht einen Rabbiner um ein Gutachten über den Talmud und die Glaubwürdigkeit des Rabbinen an. Das Gutachten wird erstattet, das Gericht entscheidet aber gegen das von ihm eingeholte Gutachten. Es spricht den, den Talmud verlästernden, die Glaubwürdigkeit der Rabbinen bestreitenden Appellanten frei; warum? An eine, die Unparteilichkeit des Richterspruches beeinflussende Gehässigkeit kann man auch nicht int Entferntesten bei einem Kreisgericht denken, das einen Rabbiner zur Begutachtung über seine eigene Glaubwürdigkeit auffordert! Was liegt nun näher^ als daß der Rabbiner in vorliegendem Falle sich in allererster Reihe über feine vom Gegner bean-