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Der Israelit · 1877-08-22 · Heft 34 (22.8.1877) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 34 (22.8.1877)
Date
1877-08-22
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XVIII. Jahrgang. Erste Leitage zu Ur. 34 des Israelit. AettungSnachrichleu # Korrespondenzen. Deutschland. Karlsruhe, 10. August. Der Ober-Schul- Rath hat für israel. Schüler der gemischten Schulen die Bestimmung getroffen, daß dieselben am Neujahrstage.,am Versöhnungsfeste, Ostern- und Pfingstfefte, sowie am Laubhüttenfeste gänzlich, an den anderen israel. Festtagen und an Sabbaten für die Zeit des Gottesdienstes vom Schulbesuche befreit und an Sabbaten nicht zum Schreiben, Zeichnen oder zu Handarbeiten angehalten werden sollen. (Frf. I.) Oesterreichisch - Ungarische Monarchie. Kornettburg, 2. August. Eine unliebsame Affaire erregte in letzter Zeit in Richterkreisen lebhaftes Interesse und gelangte heute im Gerichts- Saale zur Austragung. Es handelte sich nämlich um eine Ehrenbeleidigungs^Klage eines Bezirksgerichts - Auscultanten gegen seinen Vorgesetzten Bezirksrichter. Kläger ist Auscultant vr. Leopold Doller, früher aushilfsweise beim Bezirksgericht in Matzen, gegenwärtig beim Bezirksgericht auf der Landstraße als Strafrichter zugetheilt. Angeklagt ist der Bezirksrichter in Matzen, Ignaz Wörle, welcher beschuldigt wird, den Kläger mit dem Ausdruck: „Sie sind ein kecker Jud'," beschimpft zu haben. Die Verhandlung wird vom Landesgerichtsrath Schlüdermann durchgeführt. Der angeklagte Bezirksrichter, welcher nicht erschienen ist, wird von Dr. Pokaschnigg vertheidigt. In Begleitung des Klägers erscheint vr. Ludwig Meißl. Die Anklage gelangt hierauf zur Verlesung, ebenso der Beschluß des Ober-Landesgerichts Wien, daß das Bezirksgericht in Korneuburg zur Durchführung der Verhandlung delegirt wurde. Landesgerichtsrath (zu vr. Doller): Wollen Sie sich über den Vorfall äußern. — Kläger -. Ich halte, was ich in der Anklage angeführt habe, aufrecht. Landesgerichtsrath: Würden Sie sich mit einer Genugthuung zufriedengeben? — Kläger: Nein. Dr. Meißl: Ich glaube, daß ein Antrag dieser Art erst von der Gegenseite erfolgen müßte. Vertheidiger: Ich erkläre, daß ich keinerlei Information erhalten habe, einen solchen Antrag zu stellen. Kläger erzählt, er sei aushilfsweise für den erkrankten Adjuncten Singer dem Bezirksgericht in Matzen zugetheilt worden. Am 9. Juni d. I. äußerte sich der Bezirksrichter gegen ihn, er habe gehört, dieser verlasse, wenn Jener auf Commissionen sei, schon um 5 Uhr Abends das Bureau, vr. Doller wies die Zumuthung, hinter dem Rücken seines Vorgesetzten seine Pflicht zu vernachlässigen, zurück, und der Bezirksrichter erklärte, daß es eben überall Hinterlunger gibt. Am 11. Juni ließ Bezirksrichter Wörle den Auscultanten zu sich in's Bureau rufen und empfing ihn mit den Worten: „Sind Sie heute Nachmittags zu Hause?" vr. Doller antwortete: „Nein! Ich habe eine Commission zu besorgen." Der Kläger erzählt, der Bezirksrichter habe nun die Acten^ welche er in der Hand hielt, ärgerlich auf den ^isch geworfen und gerufen: „Ich werde das abstellen mit den Commissionen". Der Auscultant erwiderte: „Wenn Sie nicht selbst die Tage für die Commissionen umgelegt hätten, so würde eine Verwirrung niemals Vorkommen. Mir sind überhaupt die Commissionen schon unleidlich." Der Bezirksrichter sagte nun: „Ich kann soche Leute wie Sie nicht brauchen. Sie können gleich gehen." vr. Doller bemerkte: „Ich bin nicht Ihr Beamter, sondern diene dem Staat und werde gehen, wenn es mir beliebt." Nun folgte die zur Anklage erhobene Aeußerung des angeklagten Bezirksrichters gegen den Auscultanten. Landesgerichtsrath: Vielleicht waren Sie doch gegen den Bezirksrichter etwas anmaßend? — Klager: Deß bin ich mir keineswegs bewußt Es erfolgte nun die Vernehmung des Amtsdieners Bernhard Ruck, welcher erklärt, erhübe, als der fragliche Discurs zwischen dem Kläger und dem Angeklagten stattfand, eben Acten expedirt und nichts vom Inhalt der Discussion gehört. Der Kläger verlangt beeidigt zu werden. Der Vorsitzende Landesgerichtsrath beschließt jedoch auf den Gegenantrag des Verteidigers die Nichtbeeidigung des Auscultanten und unterzieht die Handlungsweise desselben gegenüber dem Bezirksrichter einer scharfen Kritik. Der Kläger verlangt nun die Verlesung der Decrete von der Wieden und von Schwechat, welche darthun sollen, daß er seinen Dienst stets gewissenhaft erfüllt und zu der vom Angeklagten ihm zugeschleuderten Beschimpfung keinesfalls Anlaß gegeben habe.

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