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Der Israelit · 1877-08-22 · Heft 34 (22.8.1877) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 34 (22.8.1877)
Date
1877-08-22
Page
– (sequence 6)
Language
German
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804 i Hörde, welche zur Anregung und Kräftigung bürgerlicher Tugenden Ausnahmen vom jüd. Gesetze gestattet, sollte da, wo es einer Anregung und Kräftigung specifisch jüd. Tugenden gilt', sich auf einmal in den fadenscheinigen Mantel angenommener Gesetzestreue hüllen düsen? Orsdat Judaeus Apelles! An tapferen süd. Soldaten, an Beweisen für das patriotische Pflichtgefühl jüd. Staatsbürger wird es in keinem Staate , in Deutschland so wenig als bei uns in Oesterreich fehlen; aber an Männern, die, wie der Verstorbene, es verstanden, das jüd. Familienleben in seiner ganzen hehren Weihe und Bedeutung zu schildern, und diese Schilderungen zur Verherrlichung des Judenthums und der Judenheit durch den Reiz der musterhaften Darstellung in alle Schichten der Bevölkerung zu tragen, das däucht uns denn doch nach mehr als einer Seite hin als ein Verdienst, das, wenn Ausnahmen überhaupt zulässig wären, dieselbe in vorliegendem Fall nicht nur zu gestatten, sondern sogar aufzusuchen. — Zur Entschuldigung des kurhessischen Landrabbinats kann höchstens geltend gemacht werden, daß es die weitgreifende Bedeutung gerade dieser Seite des Mosenthal'schen Wirkens eben nicht kennt und daher unterschätzt. Es hätte sonst gerade die religionsgesetzlich gebotene Abweisung seines letztwilligen Wunsches sicher benützt, um die verdiente Anerkennung dem Heimgegangenen Dichter zu zollen, statt die hämische Bemerkung einzuflechten, daß „im vorliegenden Fall kein Grund für eine zweite Ausnahme vorhanden ist". Man kann nicht darüber in Zweifel sein, daß es Mosenthal nicht ist, der durch diese Bemerkung compromittirr wird. Die sortgeschrittene Bildung, Aufklärung und Toleranz verbinden täglich mehr und mehr den modernen Juden, mit dem ihn umfluthenden Leben seiner nichtjüdischen Mitbürger, die jüd. Eigenart muß die ganze ihr innewohnende Kraft aufbieten, um in der mächtigen Strömung nicht spurlos unterzugehen. Ist es doch bereits so weit gekommen, Daß Viele unter uns, daß gerade die Gebildetsten, Einflußreichsten keine Ahnung von dem Reichthum der Vorzüge haben, die das jüd. Familienleben so vortheilbaft von demjenigen aller andern Kreise Gottlob immer abgrenzen. Und da sollte eine jüd. Behörde kein anerkennendes Wort für ein jüdisches Dichterleben übrig haben, das so vielen, vielen Glaubensgenossen erst gezeigt hat, wie reich wir j selber sind, und wie wir's nicht nöthig haben. ja! wie es erfolglos ist, das anderwärts zu suchen, - was wir im heimischen Kreise in so einzig Herr-! licher Weise besitzen. In einer Zeit. in welcher 1 andererseits lichtscheuer Judenhaß mit allen Mit-; teln bemüht ist, Judenthum und Juden bei den Edeldenkenden anderer Confessionen zu verdächtigen und zu verlästern, da sollte man das jüdische Herz, die jüd. Feder eines auf der Höhe der Zeit und seines Berufs stehenden Mannes verschmähen, der es, wie vielleicht kein Anderer» verstanden hat, die Treue, die Liebe, die Reinheit der Sitte, die Lauterkeit der Gesinnung, die Gatten-, die Geschwister-, die Eltern- und Kindesliebe, den Wohlthätigkeitssinn, kurz alle Genien des jüdischen Familienlebens, der nichtjüd. Welt vorzuführen, wie sie im Palast und in der Hütte, in der Stadt und auf dem Lande das Alltags - und Feiertagsleben des Juden beherrschen? Eine jüd. Behörde, die für dies Alles kein Verständniß hat, wird es durch diese Zeilen auch nicht erlangen. Wir wollen daher auf die anderen Ausstellungen, zu welchen das Gutachten noch Anlaß gibt, hier nicht weiter eingehen. Zweck dieser Zeilen ist lediglich der, Mosenthal gegen den Vorwurf der Eitelkeit zu schützen, und etwas mehr Licht in die Stellung des Landrabbinats zu der ganzen Sache zu bringen. — Vielleicht werden durch diese objektive Darstellung der Angelegenheit, vor dem Forum der jüd. öffentlichen Meinung, die Motive klar, welche außer denen des Gutachtens hier maßgebend waren. Der Umstand, daß der Vorsitzende des Landrabbinats, der mit den in Cassel lebenden Verwandten des Verstorbenen schon jahrelang in offener Feindschaft leben soll, eine solche Anfrage an das Landrabbinat provocirt habe, weil er die ablehnende Entscheidung voraussehen konnte, halten wir trotz vielfacher Versicherungen der geschwätzigen Fama denn doch nicht für gut denkbar. In einem Musterstaat, wie es Preußen sein soll, scheint es geradezu unmöglich, daß ein Beamter sich einen foldjen Einfluß seines persönlichen Haffes auf seine amtliche Thätigkeit gestatten sollte. — Also Licht, mehr Licht, das ist es, was wir wünschen, und durch diese Zeilen zu erlangen hoffen. Damit jedoch die Angelegenheit nicht durch eine falsche Parteinahme, oder durch künstlich aufgcwirbelten Staub eine Verdunkelung erfahre, wiederholen wir, daß es sich hier lediglich um Beantwortung folgender Frage handelt: „Warum entscheidet das kurhessische Landrabbinat nach dem „jüdischen Gesetz, wenn es den Mosenthal'schen „Orden gilt, und warum enscheidet es gegen das „jüdische Gesetz, indem es der Verstümmelung der „Liturgie, der Mitwirkung eines christl. Kirchenin- „struments, der Anbringung eines eisernen Kreuzes „in der Casseler Synagoge seine stillschweigende „Sanckion ertheilt?" U. A. w. g.

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