Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 34 (22.8.1877)
- Date
- 1877-08-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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803 sehen, die sämmtlichen Orgelpfeifen derart mit Orden zu tapezieren, daß sie nicht weiter den jüdischen Betern zum Aergerniß gereichen. — Sollte das wirklich der Fall sein, so ersuche ich die geehrte Redaction Ihre Zustimmung mit dieser Ansicht gefälligst aussprechen zu wollen*). Diese wenigen Proben mögen genügen, um die Frage zu stellen: „Wo war, wo ist die religiöse Gewissenhaftigkeit des hessischen Landrabbinats, welche durch ein weitläusiges Gutachten die Ungesetzlichkeit der Mosenthal'schen letzwilligen Bestimmungen nachweist, da wo es sich um willkürliche Entweihung der Casseler Synagoge von viel flaganterer Art handelt? Wie kommt es, daß die Gemeindealtesten der Casseler Gemeinde, sich bis jetzt noch nicht veranlaßt gesehen haben, für ave diese und andere ungesetzliche Aenderungen des Gottesdienstes, das Placet des Landrabbinats einzuholen, und wie kommt es, daß das Aufhängen der Mosenthal'schen Orden, so plötzlich die religiöse Gewissenhaftigkeit dieses Collegiums angeregt hat? Das Maaß des Wunderbaren wird aber geradezu voll, wenn man erfährt, daß in der Casseler Synagoge schon seit mehr als 6Jahren das eiserne Kreuz eines im deutsch-französischen Kriege gefallenen jüdischen Soldaten aufgehängt ist!! Was will es dem gegenüber bedeuten, wenn das Gutachten des Landrabbinats sagt: „Wenn Mosenthal auf das in der Casseler Synagoge aufgehängte Verzeichniß von Kriegern, die für das Vaterland gekämpft haben, sich bezieht, so darf nicht außer Acht gelassen werden, daß bekanntlich die fragliche Tafel auf Anordnung der zuständigen weltlichen Behörde aufgehängt worden ist, und daß, wenn man dem Patriotismus der Krieger eine solche Auszeichnung widerfahren ließ, um den patriotischen Sinn der Gemeinde und besonders der Jugend anzuregen und zu kräftigen, es um so mehr bei der ersten Ausnahme sein Bewenden haben könne, als im vorliegenden Falle kein Grund für eine zweite Ausnahme vorhanden ist." Man braucht die hier in Betracht kommenden Verhältnisse nur vom Hörensagen, ja man braucht sie gar nicht zu kennen, um das Irrige dieser Ausführungen zu begreifen. Zunächst constatire» wir zur Ehrenrettung des' Dichters, der sehr oft von hier aus seine Vaterstadt besuchte, daß seine Bezugnahme auf die bereits in Cassel sanctionirte Annahme, hinlänglich dessen Verlangen, ja vielleicht dessen ganzen Ur¬ *) Geschieht hiermit. — Red. sprung erklärt. Wie bereits erwähnt, brauchte sich aber Mosenthal nicht auf die Berufung auf eine in der Casseler Synagoge befindliche Ehrentafel gefallener jüdischer Krieger zu beschränken, sondern er hätte eine Erfüllung seines Wunsches aus der Anbringung eines eisernen Kreuzes in der Synagoge folgern dürfen. Es handelte sich also nicht um eine „fragliche Tafel," sondern um ein sicheres Kreuz, und es wäre dann erst noch der Nachweis zu liefern,'daß auch die Anbringung dieses Kreuzes auf Anordnung der weltlichen Behörden geschehen sei, waS uns aber vollständig irrelevant erscheint. Entweder ist es erlaubt, Ehrentafeln und Kreuze in der Synagoge aufzuhängen, oder es ist verboten. In erstem Falle kann man den Orden des Dichters die Aufnahme billigerweise nicht verweigern, in letzterem Falle ändert ja der Wille der Staatsbehörde kein Jota an dem, was an und für sich erlaubt oder verboten ist. Wir können zudem nicht glauben, daß die weltlichen Behörden in Preußen, eine jüdische Gemeinde zur Ungesetzlichkeit, zur Profanisirung ihrer Heiligthümer zwingen wollen. Hat die weltliche Behörde s. Z. wirklich verlangt, Tafel und Kreuz in der Casseler Synagoge aufzuhängen, so hätte ja nur das Landrabbinat die weltliche Behörde darauf aufmerksam zu machen brauchen, daß eine Erfüllung dieses Verlangens einen Verstoß gegen das jüdische Religionsgesetz invokvire, und es zweifelt wohl kein vernünftiger Mensch daran, daß dies genügt hätte, um die Behörde auf diese Anordnung verzichten zu lassen. Soweit unsere Informationen reichen, ist jedoch ein solcherSchritt niemals geschehen. Die religiöse Gewissenhaftigkeit des Kurhessischen Landrabbinats, ist also hinsichtlich dieses Gegenstandes erst jüngeren Datums. Ob das Landrabbinat ferner berechtigt ist, aus Rücksichten des Patriotismus Bestimmungen des Religionsgesetzes aufzuheben, ist eine weitere Frage, die uns aber hier nicht interessirt. Besitzt es aber wirklich dieses päpstliche Privilegium der Absolution, so möchten wir uns doch zu fragen erlauben: Auf Grund welcher Prämissen erscheint demLandrabbinat eine Ausnahme zur Anregung und Kräftigung des patriotischen Sinnes der jüd. Gemeinde zu Cassel geboten, und wieso ist in vorliegendem Falle kein Grund für eine zweite Ausnahme vorhanden? Sicherlich ist der patriotische Sinn jüd. Gemeinden eine hohe Bürgertugend, so hoch, daß sie alle Zeit freudig geübt wurde, und nicbt erst durch ungesetzliche Mittel angeregt und gekräftigt zu werden braucht. — Dagegen steht das Beispiel eines Mosenthal geradezu einzig da, und eine jüd. Be-