Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 34 (22.8.1877)
- Date
- 1877-08-22
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2447695-2447729--14020-2469912- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
802 eben seiner Vaterstadt und deren Umgebung entlehnte, um sich diese letztwillige Bestimmung hinlänglich erklären zu können. Man wird es im Hinblick auf diese Thatsache mehr als begreiflich finden, wenn der Dichter, seiner Muttergemeinde, die ihm so vielfachen Stoff für sein geniales Dichtertalent geboten, dadurch die über das Grab hinaus dauernde Anhänglichkeit bekundete, daß er die greifbaren Zeichen menschlicher Anerkennung, die ihm geworden, dem Ort zurückgab, in welchem sein edles Dichterherz mit jeder Faser wurzelte — der jüdischen Gemeinde seiner Vaterstadt. Moseuthal war von Herzen Jude in des Wortes edelster Bedeutung, das beweist jede Zeile seiner Schilderungen aus dem jüdischen Familienleben. In wie weit derselbe für seine Person, den Anforderungen des jüdischen Religionsgesetzes in seinem Leben gerecht oder nicht gerecht wurde, kommt hier nicht in Betracht. — Soviel steht jedem Vorurtheilsfreien. der den Dichter aus seinem Leben oder seinen Schriften gekannt hat, fest: hätte Mosenthal auch nur geahnt, daß sein in Rede stehender letztwilliger Wunsch, mit dem jüdischen Religionsgesetz collidirt, er würde ihn nicht gestellt haben*). Was nun die Stellung betrifft, welche das jüdische Religionsgesetz hier einnimmt, so müssen wir gleich von vornherein erklären, daß wir nicht die nöthige Kenntniß besitzen, um die hier in Betracht kommenden Bestimmungen derselben und deren Anwendung auf vorliegenden Fall prüfen zu können. Wenn wir das Gutachten des Landrabbinats hier einer Besprechung unterziehen, so kann es sich nur um die formelle Seite desselben handeln, ohne auf die innere Begründung desselben einmgehen. Hiesige rabbinische Autoritäten, welche wir über den Gegenstand interpellirten, versicherten uns ebenfalls, daß nach dem jüdischen Religionsgesetz es zweifellos untersagt sei, Orden in der Synagoge aufzuhangen , also über diesen Cardinalpunkt um den es sich ja eigentlich hier handelt, kann eine Meinungsverschiedenheit nicht bestehen. Nichtsdestoweniger glauben wir, daß das betr. Gutachten des Landrabbinats Uncorrectheiten aufzuweisen habe, die selbst dem Auge eines Laien nicht entgehen können. — Diese Ausstellungen gewinnen auch an Bedeutung, wenn man die hier in Betracht kommenden Local- und Personal-Verhältnisse in Erwägung zieht» über welche wir uns, soweit dies von hier aus möglich ist, möglichst genau zu informiren bemüht haben. Das kurhessische Landrabbinat ist durch eine *) Anm. d. Red.: Das steht doch wohl nicht so unzweifelhaft >cst. Verordnung vom Jahre 1823 „die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten betreffend" ins Leben gerufen worden. § 35 dieser Verordnung enthält die Obliegenheiten des Landrabbinats, unter welchen sich auch die „Oberaufsicht auf (?) den gesammten Gottesdienst" und dre „Auslegung in Reliaionsangelegenheiten" befindet. Wenn somit die Competenz des Landrabbinats zur Entscheidung der hier vorliegenden' Frage zweiffellos feststeht, so hat doch das Eingreifen der Behörde in diese Angelegenheit gerechtes Befremden hervorgerufen. — Schon seit einer Reihe von Jahren sollen nämlich die jeweiligen Gemeindeältesten der Casseler Synagogengemeinde im Verein mit dem dortigen Rabbiner — der zugleich Vorsitzender des Landrabbinats ist — gesetzwidrige Neuerungen in dem Gottesdienst eingeführt haben, ohne auch eine Anfrage an das Landrabbinat vorher oder nachher gerichtet zu haben, ohne, daß das mit der Oberaufsicht des gesummten Gottesdienstes betraute Landrabbinat auch nur einen Versuch gemacht hatte, diesen Bestrebungen entgegenzutreten. Eine ganze Reihe von Ausmerzungen jüdischer Gebete, Einführungen deutscher Gesänge uud unjüdischer Gebräuche, liegen uns vor, von welchen wir nur einige herausziehen wollen. die vielleicht in Folge unserer mangelhaften Sachkenntniß noch nicht einmal die eklatantesten sind. Anderthalb Jahre sollen die Casseler Gemeindevorsteher das allsabbatliche Vorlesen des Abschnittes aus den Propheten — die sogenannte Haftarah — auf eigene Faust hin suspendirt haben. Erst als dieser Machtmißbrauch die conservative. Elemente in der Gemeinde so sehr empörte, daß sie bei der Behörde ihr Klagen vorzubringen drohten , soll der Rabbiner ganz naiv erklärt haben, daß ihm (also nach anderthalb Jahren) officiell von dieser Verstümmelung des Cultus gar nichts bekannt sei, und soll wieder ins alte Fahrwasser eingelenkt haben. Es soll das damals zu sehr mißlichen Auftritten geführt haben, die damit endigten, daß das Gemeindeältesten-Collegium, welches mit Recht bis dahin der Zustimmung des Landrabbiners sicher war, in Folge dieser plötzlicher Wandlung sein Amt freiwillig niederlegte, und diesen Schritt durch Anschlag in der Synagoge damit motivirte, daß es mit einem solchen Rabbiner nicht weiter Hand in Hand gehen könne. — Noch heute spielt, wie man uns mitiheilt, beim Gottesdienst an Sabbat und Feiertagen die Orgel in der Casseler Synagoge, und ein Rabbiner, dem ich dieses Factum mitiheilte, behauptete wörtlich: Wenn auch das Aufhängen von Orden in der Synagoge religionsgesetzlich unstatthaft sei. so würde er es als ein sehr verdienstliches Werk an-