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Der Israelit · 1877-08-01 · Heft 31 (1.8.1877) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 31 (1.8.1877)
Date
1877-08-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XV1I1. Jahrgang. Erste öeilage zu Ar. 31 -es Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Oesterreichisch»Ungarische Monarchie. Salzburg, 18. Juli. Unsere Stadt hat bekanntlich auch eine Friedhofsfrage. Seit Jahren ist der Grund für einen Central-Friedhof angekauft, das darin investirte Capital von 30,000 Gulden liegt aber brach, da man den neuen Friedhof nicht zu eröffnen wagt, ehe nicht die confessionelle Frage entschieden ist. Die Negierung hat nunmehr von der Commune einen Bericht abgefordert, wie künftighin die Frage der Beerdigung von Israeliten geregelt werden würde, da kürzlich ein Fall vorkam, daß einem im Spitale verstorbenen Israeliten die Beerdigung auf dem Spitals-Friedhofe verweigert wurde und die Leiche nach Linz überführt werden mußte. Das Gesetz vom 25. Mai 1868 bestimmt, daß keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe versagen dürfe, wenn im Umkreis der Ortsgemeinde kein der Cultusgemeinde des Verstorbenen gehöriger Friedhof sich befindet. Das Gesetz spricht aber nur von schon bestehenden Friedhöfen, läßt aber die Frage hinsichtlich der neu zu errichtenden offen. Nun unterliegt es aber wohl keinem Zweifel, daß in einem von einer politischen Gemeinde errichteten Friedhof nur die vollste Parität eintrelen kann. Zudem hat das Ministerium in einem speciellen Falle entschieden, daß Nichtkatholiken zur Errichtung eines eigenen Friedhofes nicht gezwungen werden können, und daß die Zuweisung eines besonderen Raumes nur mit ihrer freiwilligen Zustimmung erfolgen dürfe, daß sie somit das Recht haben, in der nach der Friedhofsordnung bestimmten Reihe begraben zu werden. Welchen Standpunkt die kirchlichen Behörden einnehmen, ist bekannt; sie verlangen den ausschließlich katholischen Charakter der Friedhöfe. Gesetzlich hätte die Commune also das Recht, einen confessionellen Friedhof zu errichten. „Wenn aber die Commune Salzburg," so heißt es in dem Berichte an die Regierung, „anstrebt, den Friedhof für Christen anzulegen und demselben außerdem insoferne einen katholischen Charakter zu geben, als die Einweihung nach katholischem Ritus erfolgen soll, so geschieht dies aus Rücksicht auf die katholischen Gefühle der Bevölkerung. Das protestantische Pfarramt hat bereits erklärt, auf die Intervention bei der Einweihung zu verzichten, so erwünscht eine solche auch als Ausdruck der Gleichberechtigung und der Friedensbürgschaft wäre, wenn urkundlich garantirt wird, daß niemals und auf keine Weise aus diesem Verzichte ein Rechtsanspruch auf den Friedhof katholischerseits abgeleitet werden wird. Sollte jedoch unerwarteterweise das fürsterzbischöfliche Ordinariat an seinem früheren Standpunkt feslhaltrn, was um so unerklärlicher wäre, als dasselbe eine Ausnahme für Familiengräber zu machen in Aussicht stellte, so wäre die Commune gezwungen, auf die Einweihung zu verzichten und den Friedhof des confessionellen Charakters zu entkleiden." Die Regierung wird daher indirect ersucht, ehe noch die Angelegenheit auf dem Rechtswege vor ihr Forum gelangt, auf das fürsterzbischöfliche Ordinariat Einfluß zu nehmen, damit eine gütliche Beilegung der Differenzen erfolge. Die Sache steht demnach so: Die Commune hat über das Gesetz hinaus sich zu Concessionen herbeigelassen , sie gewährt dem Central - Friedhof den katholischen Charakter, nur soll den übrigen christlichen Confessionen das Recht und nicht blos die Duldung gewahrt bleiben. Das fürsterzbischöfliche Ordinariat will aber allein ein Recht besitzen. Was nun die Israeliten anbelangt, so würden sie, da sie wahrscheinlich Anstand nehmen würden, ihre Angehörigen auf einem „christlichen" Friedhof zu begraben, einen entsprechenden abgesonderten Raum erhalten. Nimmt die Regierung die Vermittelung an, so kann dabei nur das Ordinariat gewinnen; denn im Falle als die Frage zur gesetzlichen Entscheidung an das Ministerium gelangt, könnte dieselbe nach dem Sinne des Gesetzes vom 25. Mai 1868 nur dahin lauten, daß der Friedhof ein paritätischer, d. h. confessionsloser sein müsse. England. Ramsgckte. Der Reverend I. M. Myert, Vorbeter in der Synagoge des Sir Moses Montefiore in Ramsgate, ist Ende Juni im Alter von 66 Jahren gestorben. Er hatte sein Amt seit 44 Jahren versehen, und seit langen Jahren war er als Almosenpfleger und oft als Privatsecretär mit der Person des berühmten Baronets attachirt. (Jew. Chr.)

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