Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 31 (1.8.1877)
- Date
- 1877-08-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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726 Wenn die Petition auch die Partheiungen innerhalb der deutschen Judenheit mit Stillschweigen zu übergehen für gut findet, so hat doch das mehrfach erwähnte Breslauer Gutachten, welches dem Aufrufe an die israelitischen Gemeinden in Preußen als allseitig erschöpfend beigegeben war, es für nöthig gefunden die mannigfachen und zum Theil gegensätzlichen Strömungen der religiösen Ansichten innerhalb des deutschen Judenthums zu constatiren und einige beruhigende diesbezügliche Versicherungen zu geben, als hätten diese Strömungen das Gebiet des Religionsunterrichts unbeeinflußt gelassen, indem sich die hier in Betracht kommenden Divergenzen meistentheils auf die Gestaltung der gottesdienstlichen Einrichtungen bezögen. Man würde diese der Wirklichkeit so wenig entsprechenden, ja geradezu widersprechenden Darstellungen, die ja in der That sofort von verschiedenen Seiten bekämpft wurden, gewiß, wie dies auch in der Petition geschehen ist, mit Stillschweigen übergangen haben, wenn man nicht eben das Bedürfniß gefühlt hätte, gerade nach dieser Seite hin, die Sache so harmlos darzustellen, wie sie es eben — nicht ist. Man nimmt an, daß die jüdischen Gemeinden stillschweigend das Präsentationsrecht für die staatlichen Religionslehrer haben, und daß diese dann ganz in der Weise, wie sie bis jetzt als Gemeindelehrer den verschiedenen Richtungen innerhalb der Gemeinde gerecht oder nicht gerecht wurden, es auch fortab als staatlich angestellte Religions- Lehrer werden könnten. Nun ist aber kein innerer Grund vorhanden, der den jüdischen Gemeinden ein Präsentationsrecht für staatlich anzustellende Beamte einräumen follte. So wenig die katholische oder protestantische Kirchengemeinde ein solches Recht für die katholischen oder protestantischen Religionslehrer besitzt, so wenig wird es der Staat den jüdischen Synagogengemeinden einräumen können, ohne sich eine „scheinbare Bevorzugung" des jüdischen Bekenntnisses zu Schulden kommen zu lassen. So lange der jüdische Religionsunterricht einen fakultativen Charakter besitzt, mag dies der Fall sein, sobald er aber obligatorisch wird, hört er vollständig auf Sache der Gemeinde zu sein, er gehört mit zu den Obliegenheiten des Staates, und dieser wird den Rath der jüdischen Synagogengemeinden dankbar ablehnen. Man glaube nur nicht, daß der Staat, weil ihm keine Einsicht in das Wesen des jüdischen Religionsunterrichts möglich ist, auf die Vorschläge der jüdischen Synagogengemeinden angewiesen sei. Sollte der preußische oder irgend ein anderer Staat je einen obligatorischen jüdischen Religionsunterricht einführen, so wird er vorher auch die Organe und Behörden schaffen, welche ihn von den wohlwollenden Rathschlägen der jüdischen Synagogengemeinden unabhängig machen. Würde nun der preußische Staat zur Feststellung der Qualification der jüdischen Religionslehrer und des jüdischen Religionunterrichts eine Behörde ernennen etwa nach dem Vorbilde des badischen Oberraths der Israeliten, des württembergischen Oberkirchenraths, des kurhessischen Landrabbinats oder würde auch nur den preußischen Provinzial- Schul-Collegien eine Abtheilung für lluäaioa beigegeben, so würde man ja in dieser dann nothwendig gebotenen Maaßregel einen Mißgriff erblicken' müssen, den sich ein Staat, der erst kürzlich den jüdischen Gemeindezwang beseitigt hat, sicherlich nicht zu Schulden kommen lassen wird. Aus welchen Personen, aus welcher Richtung innerhalb des so vielfach zerklüfteten deutschen Judenthums soll diese Behörde gewählt werden? Es können sich ja die Gesinnungstüchtigen aller Richtungen nicht darüber täuschen, daß, so lange die Gegensätze bei uns so weit auseinander klaffen, jede Centralisation nur einen unheilvollen, die religiöse Ueberzeugungstreue schwer schädigenden Zwang ausüben wird, dem kein Gebildeter ernstlich bas Wort reden kann. Uns steht es fest, daß ein obligatorischer jüdischer Religionsunterricht eine eigens aä hoc zu creirende staatliche Behörde voraussetzt, daß daher die Gewährung eines solchen Unterrichts, weit über die Competenz eines einzelnen Ministeriums hinausreicht und schon deshalb nicht ohne Weiteres ein obligatorischer jüdischer Religionsunterricht vom preußischen Cultus-Ministerium verfügt werden kann. Aber einmal zugegeben die Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts hänge lediglich von einem Federstrich des Cultus - Ministers ab, ohne daß eine weitergehende Reorganisation der jüdischen Verhältnisse in Preußen nothwendig fei, so kann man sich wiederum nicht die Lage der Dinge in ihrer thatsächlichen Wirklichkeit ohne ein weiteres Bedenken vergegenwärtigen, welches hinlänglich zeigt, wie zwar der Lehrer einer Gemeinde den verschiedenen religiösen Schattirungen derselben mehr oder weniger gerecht werden kann, dagegen in seiner Eigenschaft als Religionslehrer an einer höheren Lehranstalt dies dennoch nicht vermag. Denken wir uns eine jüdische Gemeinde in einer größeren preußischen Stadt. Dieselbe huldigt größentheils, wie dies ja leider in größeren Städten meistens der Fall ist, dem Princip der Reform oder doch dem Princip der Principienlosigkeit, und wählt auch diesem Princip gefügige Beamte, Rabbiner, Lehrer. Die jüdische Gemeindeschule, wenn eine solche überhaupt existirt, recrutirt sich aus