Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 31 (1.8.1877)
- Date
- 1877-08-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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727 den Armen, weil sie in einer Weise ausgestattet ist, daß die Reichen sich schämen zu dürfen glauben, ihre Kinder einem solchen Cheder zu übergeben. Vielleicht gibt auch der gedankenlose Theil der dissentirenden gesetzestreuen Minorität seine Kinder in eine solche zur Armenschule degradirten Gemeindeschule, weil er thörichter Weise glaubt, das bischen Jüdisch, das dort gelehrt wird, wäre doch wenigstens gewonnen. Er weiß eben nicht, daß das bischen Jüdisch nur eine fadenscheinige Verbrämung für die principielle Leugnung und Verhöhnung von Thora und Mizwoth ist, die hier den Kindern als jüdische Religion gelehrt wird. Für die Kinder der eigentlichen, der gesetzestreuen Juden ist in einer solchen Gemeinde nicht gesorgt, sie sind eben die Minorität. Die Gemeinde, ihre officiellen Vertreter machen sich daraus kein Gewissen, brauchen sich von ihrem Standpunkte aus keines zu machen , sie wählen ihren Lehrer nach dem Bedürfnis der Mehrzahl der Gemeinde, sie können oder wollen auf dissentirende Minoritäten keine Rücksicht nehmen. Formell läßt sich diese Handlungsweise um so weniger angreifen, als es ja der gesetztreuen Minorität durch das Austrittsgesetz frei steht aus einem Gemeindeverbande auszuscheiden, welcher ihnen betreffs der Erziehung ihrer Kinder so schwerwiegende, religiöse Bedenken verursacht. Denken wir uns nun ferner, an den höheren Lehranstalten dieser Stadt sei obligatorischer jüd. Religionsunterricht eingeführt, und zwar so, daß der von der jüd. Gemeinde präsentirte Lehrer oder Rabbiner den jüd. Religionsunterricht von Staatswegen ertheilte. Hier schützt die Kinder gesetzestreuer Eltern kein Austrittsgesetz mehr, sie müssen an dem Unterricht mit theilnehmen oder müssen einen staatsseitig als genügend anerkannten Ersatzunterricht Nachweisen. So schreiend dieser bereits früher von uns besprochene Gewissenszwang auch ist, so kann man ihn doch formell damit beschönigen, daß es eben die Kinder einer und derselben Gemeinde sind, die nun thatsächlich unter der Gegensätzlichkeit der verschiedenen religiösen Strömungen leiden, ob es sich nun um den Religionsunterricht der Gemeinde oder um den des Staates handelt. Wie will man aber die Terrorisirung derjenigen Kinder bemänteln, welche die höhere Lehranstalt besuchen, ohne daß ihre Eltern Mitglieder der Gemeinde sind, deren Lehrer hier obligatorischen Religionsunterricht erheilt? Wer einmal einen Blick in die statistischen Ausweise des preußischen höheren Schulwesens geworfen und den unverhaltnißmäßig hohen Procentsatz angestaunt hat, den gerade die jüdischen Besucher der höheren Lehranstalten liefern, der hat sich auch überzeugen können, wie es gerade die ländliche jüdische Bevölkerung ist, welche ihre Kinder vorzüglich in die höheren Lehranstalten der Nächstliegenden Städte schickt. Erwägt man nun, daß durchschnittlich die jüdische Bevölkerung auf dem Lande ebenso den gesetzestreuen conservativen Tendenzen ergeben ist, wie die jüdischen Gemeinden der größeren Städte der destructiven Reform huldigen, so ergibt sich hier aus dem Präsentationsrecht der jüdischen Gemeinde, in deren Stadt sich die höhere Lehranstalt befindet, ein weiterer Mißstand, der alles Bisherige in den Schatten stellt. — Zu den schweren Bedenken, die jeden jüdisch fühlenden Vater erfüllen müssen, wenn er sein Kind dem verführerischen Leben und Treiben einer Großstadt übergibt, tritt nun ein neues: der Staat zwingt sein Kind zur Theilnahme an dem Religionsunterricht eines Reform-Gemeindelehrers. Wie man der Schaffung solcher Zustände das Wort reden kann, ist geradezu unbegreiflich. Um das Maß des Unbegreiflichen nun voll zu machen, betont die Petition der preußischen Synagogengemeindevorstände in erster Reihe den obligatorischen Religionsunterricht gerade an den höheren Lehranstalten, und erst in zweiter Linie für sämmtliche Schulen. Gerade bei den letzteren aber beschranken sich die jüdischen Schulkinder auf die jüdische Gemeinde dieser Stadt. es ließe sich also der in der Volksschule geübte Gewissenszwang wenigstens scheinbar entschuldigen; wie in aller Welt will man aber seine Hand dazu bieten, daß der Lehrer einer jüdischen Reformgemeinde die Kinder gesetzestreuer Landgemeinden für seine Religion erziehe? (Fortsetzung folgt.) Zeiturrgsnachrtchterr und Korrespondenzen. Deutschland. Mainz. Von dem vor Kurzem verstorbenen Bischof Ketteler wird folgender Zug erzählt: Zur Zeit des Juristentages (1863) hatte K. mehrere Zimmer in feinem Palais für Theilnehmer zur Verfügung gestellt. Unter den 8 Herren, welchen diese Zimmer vom Comitv zugewiesen wurden, befanden sich zufällig 3 Protestanten und 1 Israelit aus Hamburg. Der sie mit katholischen Gruße („Gelobt sei. .") empfangende Geistliche fragte: „Die Herren sind doch wohl alle Katholiken?" dieselben verneinten die Frage und entfernten sich unverzüglich. Wenige Minuten darauf erschien der Kaplan im Bureau des Juristentages und über»