Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 30 (25.7.1877)
- Date
- 1877-07-25
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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702 Noch ist ja ein preußischer Normalkatechismus nicht allgemein eingeführt, der das Alles in so vorzüglich präparirtem Extract bietet, daß man eben ohne Moses und die Propheten fertig werden und auf ein gründliches Quellenstudium leichten Herzens verzichten kann, noch ist ja dieser Gegenstand bei der großen Mehrzahl der jüdischen Gemeindeschulen obligatorischen Charakters und ist vielleicht nicht das letzte Moment, welches sie in den Augen des Gewährsmannes der Petition,als „pädagogische Nothstätten" erscheinen läßt. In jüdischen Kreisen ist es ja etwas ganz Gewöhnliches. dsß ein Knabe in vorgerückten Schuljahren sein Pensum Chumesch lernt; nehmen wir also an. der Lehrer habe auf seinem einzureichenden Lehrplane auch hierfür eine Rubrik übrig, nehmen wir ferner an, daß es sich nur um ein Minimum von 20 Versen per Woche handele, welche als häusliche Arbeit von 10—12jährigen Knaben zu präpariren sind. Quodnon, muß ein gewissenhaftes Provinzial- Schul-Collegium zu einem solchen Lehrplan sagen, wenn es ihn im Sinne des ob gen Ministeria'lrescripts einer Prüfung unterzieht. Für die Herren Mitglieder des Collegiums handelt es sich um eine schwierige orientalische Sprache, von der ihnen vielleicht nur noch eine dunkele Reminiscenz an das Tohu wabohu gegenwärtig ist, von welcher sie wissen, daß auch der fähigste Primaner es beim Verlassen der Anstalt nicht über die ersten Rudimente hinausgebracht hat, deren Schwierigkeit sie also mehr als vollständig, deren Nothwendigkeit sie aber gar nicht begreifen. Sie sind gute Christen geworden, ohne die Bibel im Urtext gelesen zu haben , warum sollte man nicht auch ein guter Jude mit der lutherischen Bibelübersetzung werden können? Wie kann nun ein Kind, zwar ein Judenkind, aber immerhin ein europäisches Judenkind, für welches die hebräische Sprache wie für jeden anderen Europäer eine todte Sprache ist, wie kann ein Kind in so zartem Alter ein solches Pensum bewältigen, ohne daß die übrigen häuslichen Arbeiten Noth leiden? Von seinem Standpunkte aus ist ein gewissenhaftes Provinzial-Schul-Collegium genöthigt, den Chumeschunterricht auszuschließen, also auf Inhalt und Anordnung des Lehrplans einzugehen. Daß nun thatsächlich ein jüdischer zwölfjähriger Knabe auch bei mäßigen Geistesanlagen auf Vorbereitung von 20 Persen Chumesch kaum so viele Minuten nöthig hat, ändert an der Sache nichts. Von seinem Gesichtspunkte aus muß dem Provinzial-Schul-Collegium dies geradezu als eine Unmöglichkeit erscheinen. Dieses eine Beispiel mag genügen. Daß es eine vielfache Anwendung auch auf andere Fächer zuläßt, liegt auf der Hand. Daß z. B. hebräische Gebete aus dem Hebräischen in's Deutsche übersetzt werden sollen, wird ein Provinzial - Schul- Collegium mit Recht ebenso schwierig und eben so unnöthig finden, als die Uebersetzung des Pentateuchs. Ist es doch noch nie einem katholischen Religionslehrer eingefallen, katholische Knaben und Mädchen deßhalb die lateinische Sprache zu lehren, damit sie z. B. das Tedeum in der Ursprache verstehen können, warum sollen jüdische Schüler und Schülerinnen hier eine Ausnahme machen, und durch solche Ueberbürdung die übrigen Schulaufgaben beeinträchtigen? — Und man vergesse nicht, daß es sich hier immer noch um einen Religionsunterricht mit nicht-obligatorischem Charakter handelt, was wird da erst bei einem obligatorischen Religionsunterricht zu erwarten fein? Indem wir diese Frage zur ernsten Erwägung allen denen übergeben, welche unter allen Umständen auf die Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts einen Werth legen, können wir es uns nicht versagen, dieses Capitel mit einem Curiosum zu beschließen. Die „Allgemeine Zeitung des Judenthums," deren Redacteur ebenfalls zu den Bewerbern um obligatorischen jüdischen Religionsunterricht zählt, hat dieses Ministerialrescript vor einigeü Monaten abgedruckt und mit folgender Bemerkung eingeleitet: „Wie nothwendig die wegen des jüdischen Religionsunterrichts beabsichtigte Petition ist, kann,man aus einem erst im vorigen Jahre erflossenen (?) Ministerialrescripte ersehen , dessen Inhalt zwar mit einem anderen, nach Breslau ergangenen übereinstimmt, der jedoch mehr in's Einzelne geht und daher den Abdruck an dieser Stelle rathsam macht." Die Nothwendigkeit des obligatorischen jüv. Religionsunterrichts ' soll hier offenbar aus dem zweiten Theil des mitgetheilten Ministerialrescriptes sich ergeben. Der Umstand, daß die jüdische ReligionUehre nicht unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung gehören soll, macht in den Augen des Herrn I)r. Philippson und seiner Gesinnungsgenossen den obligatorischen jüdischen Religionsunterricht zur Nothwendigkeit. Für die dagegen aus dem ersten Theil des genannten Reseriptes bewiesene Möglichkeit einer Verkümmerung und eventuellen Ausschließung des Chumesch - und Tefilloh - Unterrichts , sobald einmal dem Staat eine Controlle über den Lehrplan eines jüdischen Religionsunterrichts zusteht, für diese fast zweifelslose Wahrscheinlichkeit hat man auch nicht eine Erwägung übrig. Dieses ostensible Hervorkehren des socialen und politischen, sowie diese stiefmütterliche