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Der Israelit · 1877-07-25 · Heft 30 (25.7.1877) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 30 (25.7.1877)
Date
1877-07-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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701 gionslehre darauf, so wäre das erledigt. Daß auf den neu einzuführenden Religionsunterricht nicht mehr und nicht weniger Unterrichtsstunden verwendet werden dürfen, als für die andern Religionen, ist selbstverständlich. Wenigstens, und darauf kommt es hier ja an, hält dies der Herr Cultusminister Falk für selbstverständlich; wie sich aus folgendem Rescript ergibt: Berlin, den 18. Januar 1876. Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten. I. Nr. 65 5. U. II. In Folge der Anfrage des Königlichen Pro- Vinzial-Schul-Collegiums treffe ich die nachstehenden Bestimmungen, welche zugleich als Ergänzung meiner Verfügung vom 30. April 1875 UII. 22^0 anzusehen sind. Erstens: In denjenigen Fällen, wo der jüdische Religionsunterricht in den jüdischen Lehrplan höherer Schulen ausgenommen ist, hat das Provinzial-Schul-Collegium die Einreichung des Lehrplanes zu erfordern, denselben zu prüfen und event. 'zu bestätigen. Der Lehrplan muß genau das für jede Classe erforderte Matz an häuslicher Beschäftigung bezeichnen. In dieser Hinsicht hat das Provinzial-Schul-Collegium den Lehrplan zu prüfen, und dadurch zu verhüten, daß nicht die für diesen Unterricht an die Schüler gestellten Ansprüche die Erfüllung der nothwendigen Aufgaben des Gymnasiums beeinträchtigen; dasselbe hat dagegen auf Inhalt und Anordnung des Lehrplans nicht einzugehen. Zweitens: Die Frage über die Aufnahme der jüdischen Religionslehre in die Maturitätsprüfung der höhern Schulen ist in der Verfügung vom 30. April 1875 nicht ausdrücklich erwähnt, mittelbar aber durch den Inhalt derselben verneinend beantwortet, indem der jüdische Religionsunterricht als ein für die jüdischen Schüler der betr. Anstalt nicht obligatorischer bezeichnet ist. Daß bei denjenigen Schülern, welche an diesem Unterrichte theilnehmen, das Urtheil über Fleiß und Leistungen in die halb- (bezw. viertel-) jährlichen Schulzeugnisse ausgenommen wird, geschieht bei diesen wie andern nichtobligatorischen Lehrgegenständen im Interesse der gesummten Ordnung und Disciplin der Schule. Dagegen würde die Aufnahme dieses Lehrgebiets unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung dem nichtobligatorischen Charakter desselben, welcher aufrecht zu halten ist, widersprechen. Es ist hiernach die jüdische Religionslehre weder unter die Gegenstände der Abiturientenprüfung aufzunehmen, noch ein Urtheil über die Semestralleistungen davon in das Maturitätszeugniß zu setzen. Es bleibt selbstverständlich dem jüdischen Religionslehrer unbenommen, jedem Schüler, der es wünscht, über seine Gesammtleistungen in der jüdischen Religionslehre ein Schulzeugniß, selbstständig und ohne daß im Maturitätszeugniß darauf irgend Bezug genommen wird, auszustellen. (gez.) Falk. An das König!. Provinzial-Schul-Collegium zu N. N. Abschrift erhält das Königliche Provinzial-Schul- Collegium zur Kenntnißnahme und Nachachtung. (gez.) Falk. An das Köüigl. Provinzial-Schul-Collegium zu Cassel. Wer sich noch Illusionen hingeben konnte über die Art und Weise, wie der Dtaat die ihm aufgedrängte Bevormundung des jüdischen Religionsunterrichts handhaben wird, muß sie Angesichts dieser ministeriellen Verfügung aufgeben. Also selbst für den Religionsunterricht nichtobligatorischen Charakters wird dem Pro vinzial- Schul-Collegium der Lehrplan zur Prüfung und eventuellen Bestätigung, überwiesen. Die Controls erstreckt sich nicht nur auf den Lehrplan als solchen, sondern sogar auf das Maß der'häuslichen Beschäftigung, mit dem ausgesprochenen Zweck, eine Ucberbürdung des Schülers zu verhüten, welche die anderweitigen Schulaufgaben beeinträchtigen würde. Auf Inhalt und Anordnung des Lehrplans soll allerdings nicht eingegangen werden, da ja der Religionsunterricht eben nicht-obligatorischen Charakter hat. Sobald aber der Religionsunterricht obligatorischen Charakter hat, wird es also auch Aufgabe des Provinzial-Schul-Collegiums sein, auf Inhalt und Anordnung des Lehrplans einzugehen; ja selbst unter den Verhältnissen, welche der vorliegende Erlaß regeln will, wird es nicht zu vermeiden sein, daß das Provinzial - Schul - Collegium geradezlr uol6N8 vol6N8 in die Zwangslage geräth, auch auf Inhalt und Anordnung des Lehrplans einzugehen, sobald es eine Prüfung des Lehrplans rücksichtlich der häuslichen Beschäftigung vorzunehmen hat, welche einer Ueberbürdung des Schülers Vorbeugen soll. Man braucht sich dies nur an einem concreten Fall zu vergegenwärtigen. Nehmen wir einmal an, in dem Lehrplane des dem Provinzial-Schul-Collegium zur Prüfung unterbreiteten mosaischen Religionsunterrichts befände sich auch die Lehre Mösts, der Pentateuch in seiner Ursprache, kurz der Chumesch-Unterricht als Lehrgegenstand mit aufgenommen.

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