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Der Israelit · 1877-07-04 · Heft 27 (4.7.1877) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 27 (4.7.1877)
Date
1877-07-04
Page
– (sequence 6)
Language
German
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628 religiösen Bildung ganz brach liegen, als daß Unkraut darauf gepflanzt, und so jede Kraft für alle Zeit vergiftet wird. Das Leben, so wird sich ein solcher Vater trösten, ist eine große obligatorische Religionsschule, früher oder später wird sie mein Kind in die Lehre nehmen, kann ich es durch keinen positiven Religionsunterricht für diese Lehrzeit vorbereiten, so will ich wenigstens bis dahin die Furchen seines Herzens offenhalten, will aber jedenfalls keine Giftsaat streuen lassen, die mein Kind für alle Zeit unglücklich weil unfähig macht, das wahre Gute aufzunehmen, nachdem die Lüge sich einmal eingenistet hat. Der Vater geht also zum Director der Anstalt, die fein Kind besucht, legt ihm den Sachverhalt dar, und verlangt Dispensatior von dem Religionsunterricht. Dieser erwiedert ihm etwa Folgendes: „Ich bin von der Berechtigung ihres Verlangens vollkommen überzeugt, aber meine Handlungsweise ist gesetzlich vorgeschrieben, ich kann daher Ihr Kind nicht ohne Weiteres dispensiren. Ich habe weder aus Ihrer Darstellung noch aus Ihrer Physiguomie entnehmen könsten, ob Sie dem jüdischen, katholischen oder evangelischen ReligionS-Bekenntniß angehören, meine Antwort ist daher eine ganz vbjective. Für die Kinder christlicher Eltern ist der Religionsunterricht von jeher obligatorisch gewesen, erst neuerer Zeit ist ein Dispens zulässig, wenn der Nachweis über genügenden anderweitigen Ersatz festgeftellt ist. Der jüdische Religionsunterricht wurde bisher facultativ an unserer Anstalt ertheilt, die Israeliten waren bis jetzt die Einzigen, welche so glücklich waren in religiöser Hinsicht gar keinem äußeren Zwang unterworfen zu sein, bis vor kurzer Zeit Israeliten selbst in ganz unerklärlicher Weise um diesen Zwang baten, der ja eine innere Berechtigung nirgends hat, er aber bei den christlichen Confessionen in der Nothlage des Staates, staatsfeindlichen unter dem Mantel der Religiosität sich geltend machenden Bestrebungen gegenüber eine äußere Begründung findet, die aber bei der jüdischen Religion und ihren Beken; nern nicyt die geringste Anwendung hat. Seitdem müssen auch jüdische Kinder gesetzlich an dem Religionsunterricht, wie ihn nun unsere Anstalt bietet, theilnehmen, und können nur einen Dispens erlangen, wenn sie einen Nachweis über einen anderweitigen genügenden Ersatz beibringen. Welche Anforderungen an diesen Ersatz gestellt werden, um ihn staatsfeitig als genügend anzuerkennen, ist mir selbst nicht bekannt, und müßte ich im Falle eines derartigen Vorschlags Ihrerseits erst höheren Orts anfragen. Sollten Sie einen Ersatz jedoch nicht finden können, so bleibt Ihnen nur die Alternative, Ihr Kind entweder den an unserer Anstalt ertheilten staatlichen Religionsunterricht mitgenießen zu lassen, oder es aus unserer Schule herauszunehmen." Wird durch diesen Bescheid dem Gewisse» des Vaters des jüdischen, katholischen oder evangelischen Kindes ein Zwang angethan? Wer will diese Frage mit Nein benantworten? Und der christliche Vater hat nocb wenigstens den Tröste er leide mit unter dem Nothstand des Staates, sein berechtigter Einzelschmerz komme der Förderung des Staatswohls zu Gute, was soll aber den jüdischen Vater trösten, der sich sagen muß, der Zwang, der sein Kind entweder um seine Religion oder um seine sociale Bildung bringt, komme auf Gottes weiter Erde Niemand zu Gute — als der Handvoll Religionslehrer, die nun ex aerarie einige hundert Mark Gehalt beziehen, und der verblendeten Eitelkeit, die sich glücklich schätzt für die vermeintlichen Interessen der Judenheit das Judenthum stückweise zu verschachern. Und für diesen unerhörten muthwillig provocirten Zwang der jüdischen Gewissen, haben die Petenten so wenig Berständniß, daß sie diesen Bedenken nicht mehr als einen gewissen Anschein von Berechtigung zuerkennen, und nur von einer Art von Gewissenszwang reden. Wenn das kein himmelschreiender Gewissenszwang ist, wie er sonst nirgends unter der Sonne geübt ist, dann ist Gewissenszwang wahrlich nichts als leerer Schall, von dem zu reden nicht weiter der Mühe lohnt. Ist aber die Freiheit der Gewissen ein nicht hoch genug zu. schätzendes Gut, dessen Geringschätzung die Verachtung der göttlichen Menschenwürde, eine Vergewaltigung der unveräußerlichsten Menschenrechte bedeutet, wer könnte dann um Religion petitioniren und in demselben Athemzuge solchen schwer wiegenden Gewissensbedenken nichts als einen gewissen Anschein von Berechtigung zuerkennen wollen? (Forts, folgt,) Zeitungsnachrichten und Corrcfpvndenzen. Frankreich. Paris- Herr Baron Edmond v. Rothschild wurde an Stelle des verstorbenen Albert Cohn zum Präsidenten des WohlthätigkeitS-C omite's. gewählt.

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