Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 27 (4.7.1877)
- Date
- 1877-07-04
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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627 Zeugniß der jüdischen Gemeinden und ihrer hier in Betracht kommenden Organe nicht genügen, um diese „bis jetzt nicht genügsam (?) in's Licht gesetzten Scrupel" zu beseitigen? Erkennt doch die Petition selbst an, daß in dem staatlichen Charakter des zu ertheilenden obligatorischen Religionsunterrichts die Wunderkraft desselben nicht liegt, wie sich leicht aus folgendem Passus ergibt, der die Bedenken zu beschwichtigen bestimmt ist, welche in dem obligatorischen staatlichen Religionsuntericht „eine Art" von Gewissenszwang erblicken. „Gegen die Ertheilung des obligatorischen Charakters an den jüdischen Religionsunterricht wird mit einem gewissen Anschein von Berechtigung das Bedenken vorgebracht als involvire derselbe eine Art von Gewissenszwang für Schüler mit abweichender Glaubensrichtung. Aber es gibt ja, wo in Wirklichkeit solche Befürchtung Vorlage, Mittel und Wege, durch Dispensation im Falle des Nachweises eines genügenden Ersatzes etwaige Vergewaltigungen der Gewissen zu vermeiden. So verfuhr beispielsweise der Breslauer Magistrat im Einverständnisse mit der dortigen jüdischen Gemeinde, ohne auf Schwierigkeiten zu stoßen, indem er sich dabei analog den Bestimmungen Ew. Exellenz (in dem hohen Erlaß vom 29. 2. 72.) für christlichen Religionsunterricht verhielt; und wenn diese Bestimmungen auf dem Gebiet des christlichen Religionsunterrichts als eine genügende Garantie gegen Gewissenszwang erachtet wurden und thatsächlich sich bis jetzt ungeachtet der so überaus lebendigen Beweguung auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens innerhalb der christlichen Confession als ausreichend bewährt haben, so dürfte umsoweniger bezweifelt werden, daß sie auch in der Anwendung auf den jüdischen Religionsunterricht ein genügendes Schutzmittel gegen etwaige Consequenzen des demselben zu ertheilenden obligatorischen Charakters darbieten würden." Es wird also eingeräumt, daß im Falle eines durch den obligatorischen, staatlichen Religionsunterricht verursachten Gewissenszwanges, ein anderweitiger, genügender Ersatz gefunden werden kann. Oder sollte ein solcher Ersatz so leicht doch nicht zu finden und schon deshalb der obligatorische Religionsunterricht geboten sein? Ei, wie will man denn dann die Bedenken bedrängter Gewissen mit einem Trost einlullen, an dessen Werth man selbst nicht glaubt? Aber, meint die Petition, es handelt sich ja hier gar nicht um ein berechtigtes Bedenken, es handelt sich nur um einen gewissen Anschein von Berechtigung einesBedenkens als läge eine Art von Gewissenszwang vor!! Da dürfte es denn doch angezeigt sein, diese Art von Gewissenszwang mit ihrem Anschein von Berechtigung ein wenig bei Licht zu betrachten. Man denke sich heutzutage in die Lage eines Vaters und einer Mutter, die in ihrem Kinde einen Gegenstand des göttlichen Vertrauens erblicken, das ihnen eine Menschenseele zur Erziehung überwiesen hat. Diese Eltern, durchdrungen von dem ganzen Ernst der hohen Aufgabe, die ihnen Gott zugleich mit ihrem Kinde übergeben, richten nun ihr ganzes Augenmerk darauf, ihr Kind so zu erziehen , daß es Wohlgefallen und Anerkennung in den Augen Gottes und der Menschen finden möge, daß es Fortträger ihrer Ueberzeugungen werde, kurz, daß sie in ihm fortleben, wenn sie auch längst das Auge zur ewigen Ruhe geschlossen haben. Man denke sich in die Lage solcher Eltern, die von der hohen Bedeutsamkeit ihres Elternberufs so durchdrungen sind, daß sie in ihrem Kinde eben nicht mehr ihr Kind erblicken könnten, wenn ihnen ihr Erziehungswerk mißlingen sollte, wenn es ihnen eben nur gelungen wäre ihr Fleisch und Blut, ihre materiellen Güter, nicht aber auch ihre geistigen, ihre Gesinnungen und Ueberzeugungen ihrem Kinde zu vererben. Das Kind dieser Eltern fällt nun, indem ihm an den öffentlichen staatlichen Lehranstalten die Schätze des Wissens eröffnet werden sollen, einem Religionslehrer in die Hände, dessen Ueberzeugungen und religiösen Ansichten denjenigen diametral entgegengesetzt sind, für welche es ausschließlich erzogen werden soll. Der Lehrer stellt das, was dem Kinde bis jetzt als eine Wolken- und Feuersäule galt und für alle Zeiten feiner Reise durch's Leben gelten soll, als eine lächerliche Vogelscheuche da, welche höchstens Spatzen Respect einflößt, oder der Lehrer umkleidet das mit einem unerreichbaren Nimbus und Glorienschein, dessen Hohlheit und Lächerlichkeit dem Kinde längst von dem elterlichen Hause her bekannt war. Wer will bei einer solchen Lage der Dinge die Augen darüber verschließen, daß unter solchen Verhältnissen die religiöse Zukunft des Kindes in hohem Grade gefährdet ist? Ein Vater mit den oben gezeichnetenGesinnungen tauscht sichdarüber jedenfalls nicht; er wird sofort Schritte um Befreiung seines Kindes von einem solchen Religionsunterricht thun, er wird nicht erst fragen, ob er anderwärts einen Religionsunterricht für sein Kind finden kann, wird jedenfalls dieser Frage keinen Einfluß auf dasjenige gestatten, was er zunächst zu thun für seine Pflicht hält. Besser, muß sich der Vater sagen, mein Kind bleibt, wenn ich keinen underweiügerr Religionsunterricht beschaffen kann, vollständig religionslos, als daß es irreligiös wird, besser der Grund seines Herzens bleibt hinsichtlich der