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Der Israelit · 1877-07-04 · Heft 27 (4.7.1877) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 27 (4.7.1877)
Date
1877-07-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
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626 sammtheit, ohne einzelne wenige Ausnahmen, die natürlich dort auch Vorkommen, zu berücksichtigen — das Zeugniß nicht versagen, daß sowohl die Motive, die sie dahin führten, als auch ihr geduldiges Opferleben achtungswürdig sind. Denn es ist klar, daß dasjenige, was Menschen verschiedener Nationalitäten, Sprachen und Verhältnisse nach der h. Stadt führt, deren Milch- und Honigströmung schon längst versiegt ist, in der weder Gewinn noch Genuß, sondern Entbehrung und Drangsal den Fremdling erwarten, kein materielles, selbstsüchtiges Interesse, sondern nur ein geistiges, edleres Verlangen sein kann, das mächtiger als alle Lockungen sinnlicher Zwecke ist, und daß ihr freiwillig gewähltes Märtyrerthum mit dem häufigen Beten, Fasten und den vielfachen Entsagungen nur mit einer hohen, stetigen Selbstverläugnung durchgeführt werden kann, die auf einer tiefen unerschütterlichen religiösen Ueberzeugung beruht. Ich schließe diese Betrachtungen mit dem befriedigenden Bewußtsein, mit den vorliegenden Mittheilungen der Wahrheit zu ihrem Rechte verholfen und zugleich eine Pflicht der Menschlichkeit gegen die angegriffenen, wehrlosen Dulder erfüllt zu haben, deren frommes Leben ich fünfzehn Jahre hindurch als Augenzeuge wahrgenommen habe, und deren mannigfaltige Leiden zu mildern ich nach Kräften bestrebt war. Die Prtitio» preußischer Synagogenvorstäude um obligatorischen M. Ncligionsuntericht. IV. Das nun folgende Motiv, welches für das Verlangen nach obligatorischem jüdischen Religionsuntericht geltend gemacht wird, braucht man blos zu nennen, um es zu verurtheilen. „Es kann, so meinen nämlich die Petenten, dem Staate heute in seinem eigenen Interesse nicht mehr gleichgültig sein, ob und in welchem Maaße die für die'staatliche Laufbahn sich vorbereitenden jungen Männer jüdischen Glaubens die nöthige Garantie für eine religiös-sittliche Grundlage ihrer gesammten Bildung därbieten, was aber natürlich ohne einen vom Staate eingerichteten und beaufsichtigten obligatorischen Religionsunterricht gar nicht möglich ist. Dieser Gesichtspunkt allein, meint die Petition weiter, müßte schon genügen um alle Bedenken gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts, wenn solche in der That vorhanden wären (!) verschwinden zu lassen." Dieser eine Gesichtspunkt, meinen wir, müßte genügen, um über die ganze Petion den Stab zrr brechen. Wenn die Qualification der Mittel einen Schluß auf diejenige des Zweckes gestattet, so muß es schlimm um eine Sache stehen, für die mit solchen Motiven plaidirt wird. Was bedeutet denn dieses Postulat anders, als eine im jüdischen Munde ganz unerhörte Beschränkung jener verfassungsmäßig garantirten Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz, deren ganze Bedeutung ja eben darin wurzelt und gipfelt, daß sie keinerlei Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß nimmt, daß sie es nur mit dem Staatsbürger zu thun haben, und daher ohne jegliche Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß ihre Pflichten und Rechte vertheilen will. Die Anerkennung dieser von jedem religiösen Bekenntniß unabhängigen Freiheit und Gleichheit hat uns Juden, die Jahrtausenoe lang verkümmerten Menschenrechte zuerkannt, hat im socialen Verkehr, hat überall die Schranken niedergerissen, die dem jüdischen Staatsbürger von dem nichtjüdischen trennten und nun erinnern jüd. Gemeindevorstäude die Staatsregierung, die Verleihung von Staatsämtern an einen Nachweis über den Besitz religiöser Bildung zu knüpfen!! Es ist schwer das Unerhörte eines solchen Verlangens in richtige Worte zu fassen, und die Petenten haben von all dem nicht nur keine Ahnung, sie glauben noch gar dem Staate mit diesem Verlangen einen Liebesdienst zu erweisen, sie meinen ein bisher noch nicht genügsam in's Licht gesetztes Motiv aufgefunden zu haben, indem sie einem Gottlob längstüberwundenen, verrotteten, confessionellen Vorurtheil das Wort reden. Der Staat hat bis jetzt in der verhältnißmäßig kurzen Zeit der freiheitlichen Aera eine nicht unerhebliche Anzahl von Beamtenstellen mit Juden besetzt, hat überall nicht nach dem Maaß oder Vorhandensein der religiösen Bildung gefragt, und hat sicherlich noch nicht die Erfahrung gemacht, daß diese jüdischen Beamten, das in sie gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt hätten. Zudem liegt es ja auch auf der Hand, wie sehr dieses ganze Motiv an den Haaren herbeigezogen und nur darauf berechnet ist, die Meinung zu veranlassen, als fordere das Wohl des Staates selbst den obligatorischen jüdischen Religionsunterricht. Soll von religiösem Wissen, soll von einem bestimmten Maaß religiöser Bildung wirklich die Zulässigkeit zur Bekleidung eines Amtes abhängen, warum soll denn gerade dem obligatorischen jüdischen Staatsunterricht diese allein seligmachende Kraft innwohnen? Warum sollen die Unterrichtsanstalten der jüdischen Gemeinden nicht in der Lage sein die zur Verwaltung eines Amtes nothwendige religiöse Bildung ihren Schülern beizubringen, warum sollte ein

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