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Der Israelit · 1877-06-27 · Heft 26 (27.6.1877) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 26 (27.6.1877)
Date
1877-06-27
Page
– (sequence 18)
Language
German
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616 sich nicht erfreut und daher auch der Zustimmung des Ministers nicht jo unbedingt sicher sein kann. Man braucht das Falsche dieser Definition nur richtig als irrthümliche Subsumirung deL pars pro loto erkannt zu haben, um auch die Hinfälligkeit der Folgerungen zu begreifen, aus denen die Berechtigung resp. Verpflichtung der höheren Schule resultiren soll, den Religionsunterricht zu ertheilen; wir gehen daher zur Beleuchtung einiger anderer Behauptungen der Petiton über. „Die Betheiligung der Schüler verschiedener Confessionen an dem Gemeingut religiöser Bildung und religiösen Wissens kann aber nur geschehen durch Einrichtung völlig gleichberechtigter Unterrichtscourse für jede der in der Schule ausreichend vertretenen Confessionen." Nur!? Man braucht nicht das einem Tultusminister zur Verfügung stehende Material zu besitzen, um die Unrichtigkeit dieser Behauptung einzusehen. Man braucht nur zu fragen: Könnte , wenn von Staatswegen kein Jota der jüdischen und christlichen Religion gelehrt wird, die jüdischen und christlichen Kinder sich nicht dennoch an dem Gemeingut religiöser Bildung und religiösen Wissens betheiligen, können nicht, wenn sie nur wollen, die Eltern und Gemeinden für die religiöse Ausbildung ihrer Kinder in einer Weise sorgen, wie es in jüdischen Kreisen bis jetzt immer geschehen ist, ohne daß eine Verkümmerung des religiösen Gemeinguts sich bemerkbar machte? Und wenn sie nicht wollen, wer will sie zwingen? Nicht dem Staat, den Eltern, der Familie gehören die Kinder, gehört die Schule. Wer diese nicht hoch genug zu schätzende neuzeitliche Errungenschaft der Pädagogik in ihrer ganzen Bedeutsamkeit zu würdigen weiß, wird nicht um obligatorischen Religionsunterricht bei der Staatsbehörde petitioniren, und. wer sie nicht zu würdigen weiß, spricht sich damit selbst die Conpetenz zu einer solchen Petition ab*). Um es also kurz zu sagen, wir meinen, es könnten Juden zu Juden und Christen zu Christen erzogen werden, ohne daß dies durch einen in den Lehrplan aufgenommenen, vom Staate ertheilten *) Für Diejenigen, welche sich für diesen Gegenstand interessiren, möge auf folgende Schriften verwiesen sein: Dörpfeld, die drei Grundgebrechen der hergebrachten Schulverfassung. Elberfeld bei Friedrichs. — Eine Abhandlung von Strackerjan im Pädagogischen Jahresbericht 1868. — Darmstädter Allg. Schulzeitung 1870. ’Jir. 2 f. f. von Professor Stoy in Heidelberg.— Ganz 'besonders lichtvoll behandelt diese Materie „der pädagogische Hausfreund" von vr. >L>. Dessau, Stuttgart. A. Werther. 1871. Jahrgang I. in einer „Wem gehört die Schule?" überschriebene Serie von Aufsätzen. > und beaufsichtigten Religionsunterricht geschehen > müßte. Die treffende Bemerkung Mendelssohns, daß die Zeit, in welcher Alle eine Heerde unter einem Hirten bilden werden, noch keineswegs einen gemeinsamen Weideplatz für die ganze Heerde voranssetzt, da jedes einzelne Schaaf nothwendig durch eine solche räumliche Gemeinsamkeit in seiner Weide beeinträchtigt wird, diese Bemerkung findet hier vo 7. ständig ihre Anwendung, und lenkt unsere Aufmerksamkeit auf eine weitere irrige Anschauung, welche eigentlich den innersten Kernpunkt dieser Petition bildet. . Abgesehen von diesem aus dem Wesen des jüdischen Religionsunterrichts als einer im Organismus der Schule aufzunehmenden Disciplin hergeleiteten Bedenken, müssen wir aber auch auf die moralische Schädigung Hinweisen, welche für die Schule in ihrer Gesammtheit daraus erwachsen muß, wenn ausnahmsweise nur dem jüdischen Religionsunterricht der vbligatorlsche Charakter abgesprochen würde. Wir sehen gerade in der paritätischen Behandlung des Religionsunterrichts, in der durch eine solche offen bekundeten gleichen Achtung des Staates gegen alle in seinem Bereiche befindlichen Glaubenslehren, den mächtigsten Hebel zur Ausbreitung des Geistes gegenseitiger Duldung und Anerkennung unter den Anhängern verschiedener Glaubensgemeinschaften. Denn nichts wirkt naturgemäß so überzeugend auch die Anschauungen der Jugend, als die unmittelbare Wahrnehmung, wie von Seiten der Vorgesetzten und Lehrer allen Bekenntnissen nebeneinder gleiche Fürsorge mit demselben Maße und in denselben Formen gewidmet wird. Dagegen würde durch die ausnahmsweise Beseitigung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts in den christlichen Schülern die Vorstellung einer sachlich begründeten und darum wohlberechtigten Ungleichheit der jüdischen Religion mit den andern Bekenntnissen unwillkürlich erzeugt und eben dadurch das Bewußtsein der confessionellen Gegensätze gestärkt, der Geist der Unduldsamkeit der bevorzugten gegen die zurückgesetzte Religion genährt und solchergestalt der Segen der wohlgemeinten neuen Einrichtung in einen Unsegen verwandelt." Wir nennen dieses Motiv den Kernpunkt der Petition, weil wir hier das Interesse für die Juden erblicken, an welches die Veranstalter der Petition apelliren zu müssen glaubten, falls das Interesse für das Judenthum nicht ausreichte. Wenn nun auch selbst eine wirkliche Wahrung der Interessen der Juden uns nie und nimmermehr für eine Schädigung der Interessen des JudenthumS entschädigen könnte, so müssen wir gegen *

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