Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 26 (27.6.1877)
- Date
- 1877-06-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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603 Arbeit und zu geistiger Vervollkommnung trugen sämtlich in hohem Grade dazu bei, im Westen Europas, wo die stolzen Ritter und Kirchenfürsten tief in Unwissenheit versunken lagen, ein geistiges Leben und Schaffen wach zu rufen. Es mag nicht zu viel behauptet sein, wenn man annimmt, daß die ersten medicinischen Lehranstalten in Italien, die ersten Universitäten in Spanien und England ihr Entstehen den gelehrten Juden verdanken, und die Welt von heute kann, will sie nicht ungerecht sein, ebenso wenig leugnen, daß sie einen großen Theil ihres Wissens nur dem so viel verschmähten Talmud verdankt, der setzt plötzlich von egoistischen Feinden des Judenthums zu einer Urquelle des Bösen gestempelt werden soll! Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Rumänien. Aus Kurhefseu. (Gutachten des Herrn Provinzial - Rabbinen Felsenstein zu Hanau in Betreff einer testamentarischen Anordnung des zu Wien verstorbenen Dichters Mosenthal.). Der zu Wien verstorbene Dichter Mosenthal aus Cassel hat in seinem Testament angeordnet, daß nach seinem Ableben seine Orden, welche nicht zurückgegeben werden müssen, in der Synagoge zu Cassel aufgehängt werden sollen, und. die Testaments-Executoren des Mosenthal haben unter Zusendung der Orden die Herren Synagogen-Aeltesten zu Cassel ersucht, die in Rede stehende Anordnung auszuführen. Herr Landrabbiner l)r. Adler, von den Sy- Nagogen-Aeltesten befragt, ob er seine Einwilligung zum Aushängen dieser Orden ertheilen wolle, ersuchte das Kurhessische Landrabbinat um Entscheidung und Beantwortung der vorliegenden Frage. Das Antwortsschreiben des Landrabbinats, vom Herrn Provinzial-Rabbinen Felsenstein verfaßt, lautet solgendermaaßen: Cassel, den 5. Juni 1877. Nachdem der mitunterzeichnete Herr Landrabbiner das Schreiben, welches Sie an ihn unterm 12. v. M. gerichtet hatten, die testamentarische Anordung des zu Wien verstorbenen Dichters Mosenthal, seine Orden in der Synagoge zu Cassel aufzuhängen, betreffend, dem ergebenst Unterzeichneten Landrabbinate mit dem Ersuchen um Beantwortung der vorliegende Frage übergeben hat, ermangeln wir nicht hiermit zu erklären, daß vermöge der bestehenden isr. Religionsgesetze es nicht gestattet sei, die Orden des ic. Mosenthal in der Synagoge zu Cassel aufzuhängen, und daher das in diesem Betreff von den Testaments- Executoren zu Wien gestellte Ersuchen lediglich abgelehnt werden könne. Wenn nun auch eine nähere Begründung unserer Ansicht beinahe als überflüssig erscheinen und es genügen würde, darauf hinzuweisen, daß nach unfern Religionsgesetzen die Synagoge, in welcher Gott allein die Ehre gebührt, nicht nebenbei auch ein Ehrentempel für Menschen, selbst wenn es die verdienstvollsten und frömmsten wären, sein dürfe, so wollen wir doch nicht unterlassen, einige der hier in Betracht kommenden Religions-Vorschriften wörtlich anzuführen und dieselben in möglichster Kürze zu erörtern. ä. Wie es eine altherkömmliche Sitte ist, beim Eintritt in die Synagoge die Worte: '2 m p* D'rv?« üvd 08, d. h.: „Hier ist nichts Anderes als das Haus Gottes," so darf nach talmudischen Grundsätzen die Synagoge nur zu gottesdienstlichen Zwecken, zum Gebet, zur religiösen Belehrung benutzt njffD *}D2 (mm: nnp^ 18 ^snr6 18 8^>8 av pdjdj I'80 i"’i 8"'S r6sn niD^n), zu einem andern Zwecke aber nicht einmal betreten werden, nons pdidj ,n"j pp hVjid 'dd) iroiwn ’jsd d^dicudi norm 'Jöö .(8"jp I'O n"8 y"tff b Andacht ist das erste Erforderniß beim Gebet. d. h. unsere Gedanken müssen nur auf das Gebet gerichtet sein, und darum soll man nach unseren Religionsvorschriften während des Betens nicht Gegenstände vor sich haben, die unsere Aufmerksamkeit erregen und unsere Gedanken vom Gebet ablenken könnten, als z. B. Gemälde, Hausgeräthe u. dergl. 'ihvw : d» rvn (a“3 '’jjd n"8 yuw) 'vpn P31 1TD bHD'L? pDJ 13’K — 3’tsai 03"»IN D^DDO 1^8H onsin '3 ri'D.3 '^3v O.->3 '8,'3, O'P^I pDJ p8 müt>13 pW D"v8 O'T'ILv.3 DHJJDm HilDH D1VS2!2'3v 8T HD N1V8V Opvv p3i3 .in^DHD ]’1D’ 8bl Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Raritäten, Gedenktafeln und Erinnerungszeichen , die mit dem Gottesdienst nicht im entferntesten Zusammenhänge stehen, nicht in der Synagoge zur Schau ausgestellt werden dürfen. Eine Abweichung von dieser allgemeinen Regel würde auch zu ganz sonderbaren Consequenzen führen. Denn Mosentbals Beispiel könnte sehr leicht in mehreren Gemeindemitgliedern zu Cassel den Wunsch erwecken, auch ihr Andenken durch das Aufhängen von Ehrenzeichen oder interessanten und werthvollen Gegenständen zu erhalten, und da das Wort der hl. Schrift dd1? int -in« ddpo (3. B- M. 24, 22), d. h. ein Recht für Alle, in allen Ge»