Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 21 (23.5.1877)
- Date
- 1877-05-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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482 hat ein Gutachten des Rabbiners Cohn in Berlin beigebracht, nach welchem der Gebrauch, die Grabstätten der Angehörigen zu besuchen, in den religionsgesetzlichen Verordnungen des Judenthums wohl begründet ist. Es mutzte, wie geschehen, erkannt werden. Die Competenz des Bezirks-Verwaltungs-Gerichts ergibt sich aus § 164 des Gesetzes vom 26. Juli 1876. Auf den Grund, aus welchem der Kläger aus der Gemeinde ausgeschieden ist, kommt es nicht an; ebensowenig ist der Besitz eines Erbbegräbnisses von Erheblichkeit; die daraus herzuleitenden Rechte würden im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sein. Es handelt sich auch nicht um die Anwendung der Vorschrift ad b. im § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1876, welche von dem Rechte der aus der Synagogen-Gemeinde Ausgetretenen zur Mitbenutzung des Begräbnißvlatzes spricht; denn hier ist offenbar nur an die Benutzung des Begräbnißplatzes zu seinem eigentlichen Zwecke, nämlich zur Aufnahme von Leichen, gedacht worden. Wesentlich ist allein die Thatsache, daß nahe Angehörige des Klägers auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde auf dem Friedhofe in Rede beerdigt sind. Die Gräber seiner auf Grund bestehenden Rechtes auf einem öffentlichen Begrabnißplatze beerdigten Angehörigen zu besuchen, ist eines Jeden natürliches Recht, und der Umstand, daß Jemand aus der Synagogen-Gemeinde ausgetreten ist, gibt dem Vorstande nicht die Befugniß, denselben von dem Besuche des Friedhofes auszuschließen. Die Festsetzung hinsichtlich des Kostenpunktes beruht auf § 72 des Gesetzes vom 3. Juli 1875. * . * Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig; letztere muß jedoch innerhalb 2l Tagen, vom Tage der Zustellung des Erkenntn'sses an gerechnet, hier angemeldet und gerechtfertigt werden, andernfalls ist die Entscheidung rechtskräftig. von Kehler. Albrecht. Die heilige Stadt «ad ihre Dewohncr?) vn. Ehe wir zu weiteren Mittheilungen schreiten, wollen wir dem Jrrthume entgegentreten, daß wir *) Die heilige totabt und ihre Bewohner. Von Dr. Bernhard Neumann. Zu beziehen durch den Verfasser, Hamburg, Holstenstraße 3. Preis 10 Mark. etwa beabsichtigten, den gesammten Inhalt des vorliegenden Buches oder einen großen Theil desselben , hier zu reproduciren. Wir werden im Ganzen nur einen kleinen Auszug aus der reichen Fülle dieses 512 große Octavseiten enthaltenen Werkes geben, und zwar mststens in der Absicht, um unsere Leser wiederholt und wiederholt auf das vorzügliche Buch aufmerksam zu machen und zur Anschaffung desselben zu veranlassen. Es ist hier das erste Mal, daß von einem wissenschaftlich gebildeten Glaubensgenossen das Jerusalem der Gegenwart mit Liebe und Hingebung geschildert wird. Namentlich sollten isr. Gemeinde- und Schul-Bibliotheken nicht versäumen, das vorliegende Buch in-ihren Besitz zu bringen. Nachdem wir dies Alles vorausgeschickt, wollen wir mit den von unfern geehrten Lesern bisher mit so großem Beifalle ausgcnommenen Auszügen fvrtfahren: Jerusalem zählt gegenwärtig circa 37,000 Seelen, worunter 150 Ö Mohammedaner, 13,000 Juden und 9000 Christen. Außerdem kommt hierzu noch die sich aus 1500 Mann belaufende Garnison. Nimmt man dazu die herbeiftrömenden christlichen Pilgerschaaren, deren Zahl in manchen Jahren 20,000, durchschnittlich aber jährlich 10,000 beträgt, sowie die Touristen aller Nationen aus ganz Europa und aus manchen Ländern Amerikas, so möchte es nicht leicht eine Stadt geben, die bei einer mäßigen Bevölkerung eine so große Mannigfaltigkeit des Bölkergewirres darböte. Bunte Menschengruppen und Gestalten in ihren seltsamen phantastischen Nationaltrachten drängen sich durch die Straßen; unzählige Sprachen der Erde, tönen durcheinander, und das Ohr des Fremden ist ebenso wie sein Auge erstaunt und verwundert. Dieses rege Leben bemerkt man aber nur während des Winters und vorzüglich um die Osterzeit; in den übrigen Zeiten des Jahres zeigt das Innere der Stadt meisten - nur leere Straßen, da das Leben nur etwa noch zu Moscheen, Kirchen, Synagogen und Krankenhäusern sich drängt, und die ganze Umgebung bleibt in stille Einsamkeit versunken, die nur hier und da durch einzelne Bauern mit ihren beladenen Eseln, Weiber mit Lasten auf dem Kopfe, oder Schäfer mit ihren Heerden unterbrochen wird. Fast alle Staaten sind in Jerusalem repräseutirt. Deutsche, Oesterreicher und Ungarn, Engländer, Franzosen, Italiener, Griechen, Russen und Nordamerikaner leben hier unter dem Schutz ihrer respectiven Consulate. Schweizer, Holländer und Angehörige anderer Staaten, die eines vaterländischen Consulates ermangeln, stellen sich unter die Protection eines fremden Consuls. Die Ge-