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Der Israelit · 1877-05-09 · Heft 19 (9.5.1877) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 19 (9.5.1877)
Date
1877-05-09
Page
– (sequence 10)
Language
German
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442 meindevertretung bei dem getroffenen Abkommen mit der Stadtverwaltung auf den religiösen Standpunkt der Juden nicht' die angeführte, vom religiösen Standpunkt absolut nothwendigc Rücksicht. Ein Versuch bei der Stadtverordnetenversammlung. durch eine Eingabe vom 7. Jan. c. d>e Berückst cktigung der religiösen Vorschriften zu erzielen , ist gescheitert, indem nach Mittheilung des Oberbürgermeisters Hammers vom 14 Jan. c. die Stadtverordnetenversammlung über den Antrag zur Tagesordnung übergegangen ist. Unter diesen Umständen bleibe den auf ihrem religiösen Standpunkte fest beharrenden jüdischen Gemeindemitgliedern nichts anderes übrig, als sich selbst einen Friedhof zu verschaffen;' denn ihre Religion verbiete ihnen, sich auf dem städtischen Friedhofe unter Nichtbeachtung der religiösen Vorschriften begraben zu lassen, und so beabsichtigen dieselben ein näher bezeichntes Grundstück durch freiwillige bereits gezeichnete Beiträge eigenthümlich zu erwerben , den bestehenden geschlichen Vorschriften gemäß elnzurichten und als Friedhof zu benutzen. Hierfür erbitten die Petenten die Genehmigung der Königl. Regierung, wobei noch darauf hingewiesen wurde, daß fast überall in unserem Vaterlande den Juden besondere Kirchhöfe zustehen und überall die religiösen Vorschriften beobachtet sind. Das vrojectirte Terrain entspricht allen gesetzlichen Vorschriften und wird um so weniger ein Bedenken vorliegen, den Petenten die Benutzung des projectirten Grundstückes als Begräbnißplatz zu gestalten . als nach Art. 14 des Dekretes vom 23. prairml XII [12. Juni ib04] jeder sich auf seinem Eigeuthum begraben lassen kann, vorausgesetzt, daß dieses Eigenthum die vorgeschriebene Entfernung von den Städten hat. Nach § 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 Nr. 30 der Gesetzsammlung sowie nach § 90 des Statuts der hiesigen Synagogengemeinde, die Einrichtung und Unterhaltung der jüdischen Begräbnißplätze betreffend . hat' der Vorstand die Verpflichtung , Begräbnißplätze zu beschaffen und zu unterhalten rc., keinesfalls aber hat der Vorstand die Befugniß oder das Recht, sogar noch im Widerspruche mit der Majorität der Gemeinde, einzelne Gräber auf dem städtischen nichtjüd. Friedhofe zu kaufen und mit den Summen, welche hierfür verausgabt werden sollten, das Gemeindebudget zu belasten, umsoweniger noch, als die Majorität der hiesigen jüdischen Gemeinde schon in ihrer Eingabe an den Vorstand d. 3. 12. Decbr. v. I. sich erboten hat, einen besonderen israel. B egrabnißplatz aus freiwilligen Beiträgen zu erwerben. Wie die Petenten nun gehört haben, soll der Vorstand demungeachtet dennoch Gräber auf dem hiesigen städtischen Friedhofe zu kaufen gesonnen sein und in dem Gemeindebudget, welches der Königlichen Regierung gerade in diesem Augenblick zur Prüfung und resp. Bestätigung vorliege, für dieses Jahr die Summe von M. 666 aufgeführt haben. Es gehe daher Seitens der Petenten das ebenso dringende als ergebene Gesuch an die Königliche Regierung dahin, diesem Budget, insofern wenigstens, als dasselbe Ausgabeposten für Gräber auf dem hiesigen städtischen Friedhofe enthält, die Bestätigung versagen zu wollen. Eine weitere Petition richtete auch ein hiesiger Bergwerksbesitzer, Herr Koppel Simons, unter dem 31. Mai an die königl. Regierung. Herr S. nahm sich überhaupt mit großer Energie dieser Angelegenheit an und ihm ist es hauptsächlich zu danken, daß ein solch günstiges Resultat erzielt worden. Auf alle diese Eingaben erhielten wir am 3. Juni folgenden Bescheid der hiesigen königl. Negierung: Auf Antrag des Vorstandes der hiesigen Synagogen-Gemeinde ist der israel. Gemeinde Hierselbst durch Beschluß der Stadtverordneten-Bersammlung vom 23. November pto. die Theilnahme an dem allgemeinen städtischen Fried- Hofe unter den allgemeinen, dafür geltenden Normen eingeräumt worden. In Folge dessen ist dem Vorstande der Gemeinde ein besonderes Feld des Friedhofes zur Verfügung gestellt und dieses sowohl von Seiten des Vorstandes als auch desRabbiners vr. Wedel l sowie auch durch Majoritätsbeschluß der israel. Gemeinde- Vertretung als wohlgeeignet und allen Anforderungen des jüd. Ritus entsprechend bezeichnet. Dasselbe liegt von den chriftl. Begräbnißplätzen vollständig getrennt und ist an zwei Seiten von Hecken, an den beiden anderen Seiten von mehreren Metern breiten Wegen begrenzt. Auf diesem Felde sind auch bereits zwei jüd. Leichen durch den Rabbiner Dr.-Wedell unter zahlreicher Begleitung der Mitglieder der israel. Gemeinde beerdigt worden. Was die verlangte Erb- und Eigenthümlichkeit dieses israel. Begräb» nißplatzes anbelangt, so sind die Mitglieder des Vorstandes sämmt'lich der Ansicht, daß'das bestehende Regulativ für die Erwerbung der Grabstellen in dieser Beziehung genügende Sicherheit biete. Ihre religiösen Bedenken gegen die Bestattung auf dem überwiesenen Theile des allgemeinen Friedhofes theilt der Vorstand nicht, ebensowenig der Rabbiner Dr. Wedell. Wir können uns deshalb nicht davon überzeugen, daß die von Ihnen

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