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Der Israelit · 1877-04-25 · Heft 17 (25.4.1877) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 17 (25.4.1877)
Date
1877-04-25
Page
– (sequence 4)
Language
German
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383 steren und daS wie wenig des letzteren gar nicht an. Für r"y ist der niy*tr bekanntlich mroa. Aber einmal zugegeben, es handle sich hier gar nicht um i"y selbst, die Reformen und die von ihnen gebildeten Gemeinden halten sich über einige mehr oder weniger tief eingreifende nnn npy principiell hinweggesetzt, legt dann das jüdische Religionsgesetz dem sich seiner Pflicht treu bewußten Jehudi die Verpflichtung auf, sich von einer solchen Gemeinde loszusagen? Auch hierfür dürfte sich ein Gewährsmann finden lassen, der etwa 200 Jahre älter als die Neuorthodoxie ist, und an den glücklicher Weise eine Frage in Betr. des Austritts aus der Gemeinde gerichtet worden ist. Es ist Niemand Geringeres als der ’aa oan, in dessen n"i"v wir folgende Anfrage finden (Nr. 38): „In einer Stadt, in welcher sich eine Synagoge ausschließlich für Sephardim und Portugiesen befand, traf man unter Androhung der Cheremstrafe die Vereinbarung, daß in dieser Stadt und in den 5 Paresoth ihrer Umgebung in keinem weiteren Minjan gebetet werden dürfe, indem man angab, es existire ein diesbezüglicher Königlicher Befehl. Diese staatliche Anordnung wurde aber später aufgehoben, so daß von Seiten der Regierung der Errichtung fernerer Synagogen kein Hinderniß im Wege stand. So kamen denn später Aschkenasim in jene Stadt und errichteten sich eine ihrem Gutdünken entsprechende Synagoge, ohne irgend welche Beanstandung. Auch verließen einige Portugiesen ihre Synagoge, beteten in der Synagoge der Aschkenasim und schlossen sich den letzteren wie einer der ihrigen ar „Zur Zeit aber „fühlten sich einige wackere Männer der sephar- „dischen Gemeinde aus Gottesfurcht zum Austritt „aus ihrer Gemeinde veranlaßt, indem sie wahr- „nahmen, daß Glaubensgenossen, welche sich eines „Israeliten unwürdige, aus Pietätsrücksichten nicht „namhaft zu machende Handlungen zu Schulden „kommen ließen, dort beten, zumVorleseu aus der „Thora aufgerufen und zu den in der Synagoge „üblichen Ehrenfunctionen zugelassen wurden. Da „nun dieses mit der Gesinnung der Austretenden „und mit derjenigen eines jeden Gottesfürchtige« „unverträglich ist, dringen dieselben auf Erlaß ei- „ner Bestimmung, daß Jeder, welcher jene großen „Sünden öffentlich begeht, nicht eher in die Ge- „meinde Gottes ausgenommen werden dürfe, bis „er zurückkehre und seinen schlechten Wandel be- „reue, aber — Niemand hörte auf sie. — Diese „fragen mich nun um gerechten Urtheilsspruch an, „ob der erwähnte Cherem für sie außer Kraft ge- „treten sei, und ob sie berechtigt feien, sich von ih- „rer Gemeinde zu trennen und sich nach ihrem Be- „lieben den Aschkenasim anzuschließen oder nicht." Es handelt sich also um den Austritt aus der Gemeinde in optima forma. Die Gemeinde, aus welcher der Austritt erfolgen soll, steht vollständig auf dem Boden des gesetzestreuen Judenthums, sie hat sichNichts zu Schulden kommen lasten, als die Aufnahme von Männern, die eines Israeliten unwürdigen Handlungen begingen. Die auszutreten Beabsichtigenden haben sich außerdem mit denen noch möglicherweise in Kraft bestehenden Cherem abzufinden, scheiden ferner aus dem sephardischen Ritus aus und schließen sich durch ihren Austritt dem deutschen Ritus an, und wie lautet das pna üstrc der gerechte Urtheilsspruch des Chacham Zewi? Nachdem er die Hinfälligkeit des onn nachgewiesen, das Verhalten der zu verlassenden Gemeinde mit den Worten geißelt Dn\ry vy oVyn nm mn hkd na^ai 'n prr eotwo DJiy nrvo uw oipo 'nwa pn? mwa Dir nsdji nsiyn Tai nio u-ya naT' fährt er antwortlich der Anfrage wegen des Austritts fort: ü’cpj« nrte by nnay nnnü nn dki Ta «nnn Dipon p nxa^> m«as 'n nsop okjm aiD nana wan D.n'Ty cjnya. ^Wenn aber ein Geist der Reinheit einige Männer ergriffen, und sich ereifern mit göttl. Eifer diese Stätte zu verlassen, um nicht in das Unrecht ferner mit aufzugehen, so möge Gottes segnende Güte ihnen dafür zu Theil werden" Mit Rücksicht auf den persönlichen Character der Frage wird zum Schlüße die Einsetzung eines Schiedsgerichts zwischen beiden Parteien zur Pflicht gemacht, und falls die Gemeinde sich dieser Anordnung nicht fügen wolle uTa 'n y« ne\x bpk Ta Ta ,-uwj mm nn norr Dipoa n^trya TTvnnTi wnn Tnpn p nxaTi manT ■'nav „so ist jeder der Gott im Herzen hat, befugt, sich zu trennen und auszutreten aus der Gemeinde und mit Minjan zu beten, wo es ihm beliebt." (Fortsetzung folgt). Die heilige Stadt und ihre Kewohacr. Mainz, 17. April. Wie bereits früher berichtet, befinden sich an der eigentlichen Stätte des heiligen Tempels muhamedanische Gebethäuser, Moscheen. Die Stätte des Tempels zu betreten, war zu allen Zeiten die Sehnsucht der Pilger. Der Erfüllung dieses heißen Verlangens stand aber stets das Verbot der Moslemim entgegen; dem Israeliten ist auch das eigene Religionsgesetz ein Hinderniß. Da die vorgeschriebene Reinigung nicht mehr stattfinden kann, so sind wir Alle v'nv (durch unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Todten Verunreinigte) und dürfen als solche den Ort des heiligen Tempels nicht betreten. Nur ausnahmsweise besuchten in früheren Zeiten einzelne Christen die Moscheen, theils ofsin, durch einen besonder» Firma« des Sultans dazu! berechtigt, theils als Muhamedaner verkleidet. Diese Letzteren kamen nicht immer glücklich davon; viele

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