Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 11 (14.3.1877)
- Date
- 1877-03-14
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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246 die von mehreren Einwohnern von Semendria am 12. Mai c. bei der Junta eingebrachte Klage sowohl gegen die in diese Stadt eingewanderten als gegen die widergesetzlich daselbst bereits etablirten Israeliten, hat auf Grund des Gesetzes vom 4. Nov. 1861, Nr. 2244, sämmtliche in Semendria etablirte Juden vorgeladen und aufgefordert, die gesetzlich erforderlichen Nachweise über ihr Domicilrecht rc. zu führen. Da die meisten Juden diesen Nachweis nicht führen konnten, so hat die Junta dem Beschlüsse des Gemeinderathes vom 2. Juni c., daß ohne Ausnahme alle Juden, welche das Domicilrecht in Semendria rechtlich nicht besitzen, die Stadt zu verlassen haben, beigestimmt. Demgemäß hat die Junta des Gemeinderaths, in Anbetracht, daß es ihre Pflicht ist, dem Staatsgesetze Achtung zu verschaffen, auf Grund der in dem Berichte vom 12. Mai c., Nr. 1689, auseinandergesetzten Motive, beschlossen: Alle Juden, die sich widergesetzlich in Semendria niedergelassen haben, sollen diese Stadt verlassen und können ihr Domicil nirgends sonst als in Belgrad nehmen. Für die Zukunft darf kein Jude, er sei Serbe oder Ausländer, so lange als das genannte Gesetz besteht, sich in Semendria niederlassen, widrigenfalls er durch die Behörde nach Belgrad geschickt werden soll. Die in Semendria widergesetzlich etablirten und nach gegenwärtigem Erkenntniß nach Belgrad verwiesenen Juden sind bis jetzt folgende: 1. David Levi; 2. Joseph Suanna; 3. Israel Benzion; 4. Raphael Amar; 5. Joseph Hasson; 6. Raphael Onno; 7. Samuel Alcalay; 8. Abram Confino; 9. Jsaac Nissim; 10. Raphael Meschullam; 11. Moritz Cimberg. Denselben ist vom Datum dieses Erkenntnisses ab bis zu ihrer Abreise eine Frist von 30 Tagen gewähnt, und wer von ihnen innerhalb dieses Zeitraums die Stadt nicht verlassen sollte, wird auf seine Kosten und für Widersetzlichkeit bestraft, gewaltsam entfernt werden. Diejenigen Juden, welche nachgewiesen haben, daß sie am 28. Februar 1861 in Semendria wohnten, daselbst seitdem gelebt haben und demgemäß das Wohnrecht genießen, sind folgende: 1. Bucus Jossifovie; 2. Michel Cohn; 3. Jsaac Jossifovio; 4. Salomon Heskija; 5. Mayir Baruch; 6. Jacob Altaras. Aber das Recht, das ihnen der Art. 3 des Gesetzes vom 4. November 1861 gewährt, gilt uur für sie persönlich und ist nicht auf ihre Erben übertragbar. WaS den Punkt betrifft, den der Beschluß des Gemeinderathes hervorhebt, daß die Junta nicht vergessen solle, daß keiner von den mit dem Domicilrecht bekleideten Juden Grundstücke kaufen oder besitzen könne, so wird die Junta für die Zukunft hierüber wachen, allein da augenblicklich Buccus Jossifovio der einzige Jude ist, welcher Grundstücke besitzt, so hat die Junta gegenwärtig hierüber keinen Beschluß fassen zu sollen geglaubt, ohne daß deßhalb diese Frage aufhört, vor dem Gesetze eine offene zu sein, ebenso wie die, ob der jüdische Rabbiner bleiben kann oder nicht. Gegenwärtiges Erkenntniß soll sofort ausgeführt werden. So geschehen und verlesen in der öffentlichen Sitzung der Junta des Gemeinderaths von Semendria am 9. Juni 1876. Der Präsident der Junta. Der Gerichtsschreiber Gavril 1. Tehupio. L. Milovevis. Die Richter: Georges Velitschkoviä. D. Tschobanoviö. (Neuesten Nachrichten zufolge soll bei den beim Friedensschluß zwischen der Türkei und Serbien aufgestellken Bedingungen die Emanzipation der Juden ausgesprochen sein.) Amerika. Boston, im Januar. In Castle Garden, einer Vorstadt New-Iorks, wo sich alle Fremden melden müssen, um ihre Namen in das Fremdenbuch einzutragen, befinden sich auch 38 galizifche Juden, denen es selbst amNöthigsten gebricht, um ihr Leben zu fristen. Die Unglücklichen hatten in Folge der Aufforderung ihres Landsmannes L. Urbania, der jetzt in Brasilien seßhaft ist, ihr Vaterland verlassen, um sich nach Brasilien zu begeben. Nur zu bald sollten sie ihren voreiligen Entschluß bereuen. Bei ihrer Ankunft in Antwerpen erklärte ihnen der Schiffsager t, daß er sie vor Ablauf eines Monats nicht nach Brasilien befördern könne; schon beschlossen die Auswanderer in die Heimath zurückzukehren, da überredete sie ein gew sser Adam Walenberg, Agent eines amerikanischen Schiffes, sich nach Nordamerika zu begeben, dort würde ihre Noth bald ein Ende haben. Jene folgten dem Rathe, händigten Walenberg den Fahrpreis im Betrage von 2288 Mark aus und fuhren nach New-Aork. Litten die Unglücklichen schon vorher bittere Noth, so sollten sie jetzt noch ärger heimgesucht werden. Baar aller Geldmittel, welche die lange Reise absorbirt hatte, Hunger und Kälte preisgegeben, sind die Aermsten nun in Castle Garden, ohne zu wissen, wohin sie sich um Hilfe wenden sollen. Der österreichische Consul erklärte sich nicht in der Lage, ihnen helfen zu können, und unter den hunderttausend jüdischen Familien New-IorkS befindet sich keine, welche eS sich angelegen sein ließe, durch eine Aufforderung zu gemeinsamer Unterstützung den Einwanderern