Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 9 (28.2.1877)
- Date
- 1877-02-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447695-2447705--13454-2469322- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
196 «nzeiger und vorher schon der Telegraph die Kunde van der Ernennung des Herrn Kahn. Daß die Freude diesfalls eine große und allgemeine war, beweist der Umstand, daß die isr. Jugend dem Gewählten einen Fackelzug und der chriirl. Gesangverein „Cvncordia" eine Serenade brachte. Samstag v'vsvO '& wurde der neue Rabbiner bei feierlichem Gottesdienste in sein Amt eingesetzt und am darauffolgenden Sonntag, den 11. Februar, fard ihm zu Ehren im Gasthofe zum Kronprinzen ein splendides Festmahl statt, woran sich fast ganz bip, die Bezirks- und Lokalbehörden, auch eine Deputation des Kirchenvorsteheramts Ulm — an 120 Personen — betheiligten. Toaste wurden in Hülle und Fülle, nach nah und fern, ausgebracht. Einem schönen Gedichte, verfaßt und vorgetragen von Herrn Viktor Steiner, Kaufmann hier, wurde vom Toastengerichte der 1. Preis Anerkannt. „mvb ioi ruiain üji." Auch unseres Gesangvereins „Frohsinn", haben wir dießmal rühmend zu gedenken, denn derselbe hat durch herrliche Produktionen wesentlich zur Verschönerung des Festes beigetragen. Dieser Festtag wird Laupheim und seinem neuen Rabbinen stets in freudiger Erinnerung bleiben, er wird es um so eher bleiben, wenn Herr Kahn in bisheriger Weise seinen schönen Namen (.11,.i') Rechnung tragend fort und fort lehrt und lebt, sodaß es von ihm heißt: n,.i p ioteo und wir ihm allzeit das löbliche Zeugniß ausstellen können, das wir ihm heute schuldigst ertheilen, lautend: l’nx “jnr nr« nun» „Jehuda heißt, bist und als solcher wirkst Du, daher würdig des Lobes Deiner Brüder." * m * Aus der Weingegend Recht angenehm berührt haben mich die Berichte über das Jubiläum des Dibbuck-Chaberin-Vereins zu Würzburg, da auch ich in bei Annalen der Würzburger Jeschibah wohl eingereiht bin, und daher jede Nachricht von dorten mir ganz besonderes Interesse bietet. Wenn nun auch in persona da» Jubiläum mitzufeiern, mir nicht vergönnt gewesen, stehe ich dennoch nicht an, in Folgendem meine Ansicht auszusprechen: wodurch diesem Jubiläum sein bleibendes Interesse gesichert werden könne. Passender dürfte wohl kaum dem Dibbuck-Chaberin-Verein sein Kennzeichen aufgedrückt werden, als durch Kundgebung des geistigen Schaffens in jenen Kreisen wahrend dieser langen Periode. Dieses geistige Schaffen erstreckt sich auf Lehre in Wort und Schrift. Während jedoch das geistige Wort mehr Eigenthum des Augenblickes, ist das Schriftwort Eigenthum der Zukunft. Nun denn! erhalten w,r dieses Schriftwort durch Gründung einer hebräischen Literatur-Zeitschrift, und zwar erscheine solche vorerst nur quartaliter und in ganz kleinem Umfange, etwa zwei Bogen stark, bis sich das Unternehmen mehr gefestigt hat, wo eine Vergrößerung und Ausdehnung der Zeitschrift immer noch möglich ist. Das Material werde entnommen: 1) Aus dem reichen Schatze der Respvnsen und Chidduschim des gefeierten Hrn. Distr.-Rabbiner Bamberger zu Würzburg 2) Aus dem schriftlichen Nachlaß des Gaon Rabbi Abraham Bing b"i, welcher bekanntlich ein fleißiger Schreiber gewesen, und dürften sich dessen Randglossen zu den vier Turim und Schulchan- Aruch (welche sich in Würzburg vorfinden) ganz vorzüglich zur Veröffentlichung eignen. 3) Auch iange Gelehrte, welche während deS 50jährigen Bestehens des D.-Ch.-V. in Würzburg gelernt, werden Beiträge zur Zeitschrift liefern. Die Redaction wird von einem Vereine, von in Würzburg ausgebildeter Gelehrten übernommen, welche dann durch Veröffentlichung in jüdischen Zeitschriften rc. das Nähere zurKenntniß bringen. Dr. Enen. Schweiz. Aus der Schweiz. Geehrter Herr Redakteur! Wie Sie vielleicht aus öffentlichen Blättern erfahren haben werden, will der Gemeinderath von St. Gallen den dortigen Jöraeltten nicht mehr gestatten, den denselben gehörenden Begräbnißplatz ferner benützen zu dürfen. Als Gegenstück zu dieser Maßregel theile ich Ihnen einen Beschluß des Großen StadtrathS von Zürich mit, welcher in seiner Sitzang vom 1. Febr. folgenden Paragraphen über das Begräbnißwesen ausgenommen hat: „Art. 12 und 13 bestimmen, daß der öffentliche Friedhof die regelmäßige Begräbnißstätte für sämmtliche Bewohner der Stadt, ohne Unterschied, sein soll, daß aber Genossen, welche aus religiösen Gründen den allgemeinen Friedhof nicht benützen zu können glauben, berechtigt seien, Privatfriedüöfe zu halten, welche übrigens der ortspolizeilichen Aufsicht unterstellt würden. Es bezieht sich dies zunächst auf die Israeliten, nach deren Ritus nicht nur Leichen nie ausgegraben werden dürfen, sondern auch, daß die Gräber eine Stätte der Andacht und Gottesverehrung sind, welche durch Kreuze und Kruzifixe unmöglich gemacht werde." Da ich nun gerade von Zürich rede, will ich