Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 5 (31.1.1877)
- Date
- 1877-01-31
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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110 deitnngSnachrichten # Sorr-fpond-nzen. Deutschland. Hannover, Schon wieder ist in unserer Provinz, und zwar wieder in Leer, Ostfriesland, eine ministerielle Entscheidung in jüdischen Angelegenheiten getroffen worden. Die Kaufleute M. D. Hesse und Söhne weigerten sich, eine vom Synagogenvorstande über sie verhängte Kirchenstrafe von fe 50 Pf , weil sie nicht einem Gottesdienste beiwohnen wollten, zu bezahlen und wurden dieserhatb von Polizeiwegen gepfändet. Dieselben legten gegen dieses Verfahren Recurs ein und unterm 13. Dec. v. I. ist von Seiten des Cultusministers den Beschwerdeführenden folgende, auch weitere Kreise interessirende Entscheidung zugegangcn: „Auf die Recursbeschwerden vom 23. März und 29. November v. I. wegen der von dem dortigen Synagogenvorstande gegen Sie verhängten Geldstrafe eröffne ich Ihnen im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern, daß die von dem Landrabbiner zu Emden, mit Genehmigung der Königlichen Landdroftei zu Anrich vom 21. December l.*;61 erlassene Vorschrift, wonach in der Synagogengemeinde zu Leer Dersenige in eine Geldstrafe von 5 Sgr. oder 50 Pf. verfällt, welcher zu dem ihm angesagten Jahreszeit-Gottesdienste nicht erscheint und auch keinen Ersatzmann stellt, „als nicht m.hr zu Recht bestehend angesehen werden kann/' Wenn die in Rede stehenden Strafen den Charakter eines kirchlichen Straf- und Zuchtmittels hätten, so könnten sie nach § 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1873 für zulässig nicht mehr erachtet werden. Sind sie aber, wie mit Recht angenommen werden muß, in Ausübung des staatlichen Aufsichtsraths und zur Sicherung der vom Staate gewollten Ordnung vorzeschrieoen, so ist die Anwendung der fraglichen Vorschrift mit der in Artikel 12 der Verfaffungsurkunde vom 31. Jan. 1850 gewährleisteten Freiheit des religiösen Bekenntnisses nicht vereinbar. Indem ich hiernach die erhobene Beschwerde über die nach der bestehenden Vorschrift gegen Sie erlassenen Strafverfügungen für begründet erachte, bekenne ich, daß die Vorsteher der Synagogengemeinden in der Provinz Hannover, aus der im § 37 des Hannoverischen Gesetzes vom 30. September 1812 den Landrabbinecn beigelegten Strafbefugniß eine gleiche Befugniß für sich nicht herleiten können, daß daher auch aus diesem Grunde die von Ihnen angefochtenen, nicht von dem Landrabbiner, sondern von dem dortigen Synagogenvorstande erlassenen Strafverfügungen für unzulässig zu erachten sind." Aus dieser Entscheidung scheint hervorzugehen, daß dem Landrabbiner das Strafbefugniß noch nicht genommen ist. Die Angelegenheit in Hameln in Betreff der Verwandlung einer Kirche in eine Synagoge, von der wir in dieser Zeitung Nr. 47 v. I. berichteten, hat jetzt ihre Erledigung gefunden. Die Landdrostei, als letzte Instanz, ist nicht dem Wunsche der jüdischen Gemeinde nachgekommcn, sondern im Gegentheil sie hat ihre Genehmigung zu dem Verkauf versagt. Das neue Judengesetz hat hier schon seine Folgen gezeigt. Ein sehr reicher, unverheiratheter Mann hat seinen Austritt aus der jüdischen Gemeinde beim Gerichte angemeldet. Wie der aber die Erklärung abgeben konnte, daß er aus religiösen Bedenken im Sinne des Gesetzes ausscheide, ist uns unerklärlich, da ders-lbe dem Judenthum ganz entfremdet ist, daß er sich über den uv hinwegsetzt und sich daher nicht genirt. an demselben sein Geschäft nicht zu schließen. Jedoch bei nähretBetrachtung der Sache ist der eigentliche Grund nicht schwer zu finden. Born Harz, 22 Januar. Die Correspondenz „aus Thüringen" in Nr. 3 d. Bl. wird wohl nicht verfehlen in jüdischen Kreisen freudigen Widerhall zu finden. Constaiirt dieselbe doch religiösen Sinn und religiöses Streben aus einer Gemeinde, die früher der Sitz des reformsüchtigsten Reformers war. Zudem habennamentlich die religiösen Verhältnisse Eisenach's noch dadurch allgemeines Interesse, weil in Folge dessen Bedeutung für die Geschäftswelt, dessen zahlreichen Bahnverbindungen viele Glaubensgenossen zu längerem oder kürzerem Aufenthalt dahin fahren. Auch die Hoffnungen für die Zukunft, so namentlich der Bau einer würdigen, den Verhältnissen entsprechenden Synagoge, werden sicherlich sich nach und nach realisiren, und Eisenach immer mehr eine jüdische Gemeinde werden. — Eines jedoch muß in erwähnter Correspondenz befremden, und hier öffentlich besprochen werden: Man nannte die dortige Synagoge ein Unicum, weil die vom O’j’a jmx Handelnden nnsr gebetet wurden, diese selbst aber nicht einmal vom Vorbeter mit in die Synagoge gebracht werden durften. Uns erscheint das aber nicht ein Unicum — denn es gibt leider mehr dergleichen — doch was soll man dazu sagen, wenn man von „orthodoxer Richtung vieler Mit-