Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1877-01-24 · Heft 4 (24.1.1877) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 4 (24.1.1877)
Date
1877-01-24
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2447695-2447700--13337-2469200
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

80 in Breslau beispielsweise in allen höheren öffentlichen Anstalten, in denen jüdische Schüler in genügender Zchl vorhanden sind, für dieselben ein obligatorischer Religionsunterricht in derselben Weise durchgeführt, wie dies z. B. in dem Johannes-Gymnasium und in den höheren Töchterschulen der Fall ist, so könnte die Synagogengemeinde dem Versuche näher treten, ihre beiden Religionsl unterrichts-Anstalten in eine einzige zu verschmelzen j und sie auf das für das Bedürfniß der Elementarschüler erforderliche Niveau herabzusetzen. Sie würde alsdann zwar selbst in dieser Begrenzung noch eine besondere Last auf sich haben, die keiner andern Konfession unseres Wissens hier obliegt, aber sie würde sie gerne tragen in dankbarer Anerkennung des ideellen Nutzens, den die Jnstituirung des jüdischen Religionsunterrichts in den öffentlichen höheren Schulen für ihre Angehörigen zur Folge hat. Bleibt diese Institution aber ohne innere Verwurzelung mit der öffentlichen Schule nur eine äußerlich aufgepfropfte Treibhauspflanze, so wäre die Gemeinde in ihrem Gewissen gehindert, aus bloßen Rücksichten der Ersparniß an der Organisation ihrer besonderen Anstalten zu rütteln. Zum Schluffe sei nun noch desjenigen Bedenkens erwähnt, das mit einem gewissen Anscheine von Berechtigung zumeist von freisinniger Seite gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts vorgebracht wird, nämlich, daß derselbe eine Art von Gewissenszwang für Schüler mit abweichender Gtaubensrichtung involvire. Dem gegenüber können wir zunächst constatiren, daß tatsächlich die mannigfachen und zum Theil gegensätzlichen Strömungen der religiösen Ansichten innerhalb des auf der allgemeinen Culturstufe der Gegenwart befindlichen deutschen Judenthums das engere Gebiet des jüdischen Religionsunterrichts im Wesentlichen unbeeinflußt gelassen haben, weil derselbe sich überall auf den Zweck beschränkt, die Jugend mit den unbestrittenen Grundlehren des jüdischen Glaubens und der Geschichte seiner Bekenner, sowie mit der auf die Religion bezügliche Literatur vertraut zu machen. — Den meistenteils nur auf die Gestattung der gottesdienstlichen Einrichtungen bezüglichen Divergenzen zwischen den verschiedenen Parteien wird dagegen wohl nirgends eine Einwirkung auf den Gegenstand des Jugendunterrichts gestattet, so daß es nur selten Vorkommen dürste, daß jüdrsche Eltern aus Gewissensbedenken die Theilnahm.' ihrer Kinder an einem von Staats-oder Gemeindewegen eingerichteten und von anerkannt qualificirten Lehrern geleiteten Unterricht perhorresciren sollten. *) *) Anm. d. Red.: Wir müssen das aus das Ernsteste bestreiten und verweisen auf unser Bor- und Nachwort. Es sind uns Fälle bekannt geworden, in denen die vom Staate und der Gemeinde angestellten Religionslehrer an den höheren Schulen die Würden sich aber gleichwohl Fälle dieser Art ereignen, so bietet ja das von dem Magistrat mit unserem Einverständniß eingeführte Dispensations- Verfahren genügende Bürgschaft gegen jede Möglichkeit eines Gewissenszwanges, da sowohl die Behörden wie wir selbst in Bezug auf die Qualification derjenigen Personen, welche den Ersatzunterricht zu ertheilen für befugt erachtet werden, die weitesten Grenzen ziehen und nur notorisch unfähige oder moralisch ungeeignete Winkellehrer ausschließen. Das eingeführte Dispensationsver-- fahren ist überdies den Grundsätzen ganz analog, welche der Herr Unterrichtsminister in dem hohen Erlaß vom 29. Februar 1872 generell angeordnet hat; und wenn dieselben auf dem Gebiet des christlichen Religionsunterrichts als eine genügende Garantie gegen Gewissenszwang erachtet wurden und thatsächlich bis jetzt ungeachtet der so überaus lebendigen Bewegungen auf alle» Gebieten des kirchlichen Lebens innerhalb oer christlichen Confession als ausreichend bewährt haben, so dürfte um so weniger bezweifelt werden, daß sie auch in der Anwendung auf den jüdischen Religionsunterricht ein genügendes Schutzmittel gegen etwaige Consequenzen des demselben zu ertheilenden obligatorischen Charakters darbieten würden. —Unter allen Umständen legen wir principiell den höchsten Werth darauf, daß auch in diesem Punkte die jüdische Religion den übrigen Glaubensgemeinschaften gleich behandelt und daß derselben im staatlichen Leben keine, selbst scheinbar ihr zur Bevorzugung gereichende Ausnahmestellung angewiesen werde. Wir beschließen die vorstehenden Ausführungen mit dem Ausdruck unseres Dankes dafür, daß der geehrte Magistrat in dieser so wichtigen Angelegenheit auf unsere consulative Mitwirkung einigen Werth gelegt hat und geben uns der Hoffnung hin, daß es hochdesselben Bemühungen umsomehr gelingen wird, dem in den hiesigen höheren Schulen städtischen Patronats eingeführten jüdischen Religionsunterricht, den ihm von Anfang an beigelegten obligatorischen Charakter zu erhalten und zu wahren, als unserer unmaßgeblichen Auffassung nach der hohe Erlaß vom 30. April i875 in dem Passus: „Als obligatorisch für alle die Anstalt besuchenden jüdischen Schüler wird derselbe nicht angesehen," kein direktes Verbot enthält, dem jüdischen Religionsunterricht einen obligatorischen Charakter bei- Grundlehren unserer heil. Religion ncgirten und den Kindern gegenüber das Gegentheil der Wahrheit für Wahrheit ausgaben. Wir wollen einige dieser Divergenzen hier andeutcn: die in der heil. Schrift erzählten Wunder, das sogen^C eremo ni alg esetz, die Geschichte von Jakob und Esau, von Samuel und ^aul, die letzten Worte Davids an Salomo, die Lehre von der Erlösung, vom Opferdienst rc. rc.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.