Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1877)
- Date
- 1877-01-24
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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79 jüdischen Jugend ganz und gar den Synagogen- Gemeinden und zwar mit der Einschränkung zu übertragen, daß dieselben durch das Gesetz (§’ 62, Ges. vom 23. Juli 1847) verbindlich gemacht werden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle! Daß mit der Erfüllung dieser knapp bemessenen Verpflichtung dem Bedürfniß nach Verbreitung religiöser Erkenntniß unter der aufwachsenden Jugend auch nicht entfernt genügt sei, daß es hierzu vielmehr viel umfassenderer Veranstaltungen bedürfe, — dieser Einsicht hat sich keine jüdische Gemeinde zu entziehen vermocht, die einen gewissen höheren Culturstand erreicht hatte und der die Möglichkeit geboten war, jenem Bedürfnisse einigermaßen zu entsprechen. So entstanden in allen leistungsfähigen Gemeinden besondere Religionsunterrichts-Anstalten, die ihre Ziele weit über' die gesetzliche Obliegenheit hinaus verfolgten, wie deren die hiesige Gemeinde beispielsweise zwei mit besondern Dirigenten und Lehrerkollegien zu unterhalten hat und auf deren Benutzung auch die Zöglinge der öffentlichen höheren Unterrichts-Anstalten beider Geschlechter angewiesen sind, soweit solche nicht in neuester Zeit an den betreffenden Cursen in den städtischen Anstalten sich zu betheiligen haben. Würden diese Unterrichtscurse dem sich kundgebenden Bedürfniß entsprechend nach und nach auf alle öffentlichen höheren Lehranstalten staatlichen und städtischen Patronats ausgedehnt und wie dies zeither geschehen — mit drm obligatorischen Charakter bekleidet, so erwüchse für die Synagogen-Gemeinde daraus ein doppelter Gewinn, ein ideeller und ein materieller. Jener besteht im Wesentlichen in den eminenten Vorzügen, welche der dem Lehrplane einer allgemeinen öffentlichen Schule als lebendiges Glied eingefügte Religionsunterricht vor demjenigen in einer noch so gut organisirten besondern Religionsschule voraus hat. Wir wollen uns in diesem Punkte auf das Urtheil eines anerkannten Kenners der einschlägigen Verhältnisie berufen, des Rectors Horwitz in Berlin, Mitglieds der von dem Herrn Cultusmiuister in neuerer Zeit veranstalteten Conferenzen über die Seminarienfragerc., welcher sich in einem gedruckten Gutachten vom 13. Novbr. 1872 folgendermaßen äußert: „Von allen übrigen Schulen losgelöste, aus den ungleichartigen Elementen verschiedener Anstalten zusammengebrachte Religionsschulen, werden immer, auch nachdem die materiellen Hindernisse weggeräumt sind, erheb'.iche pädagogische Kämpfe zu bestehen haben. — Alles was Schule heißt, muß in Rücksicht auf Zeit, Ort und Zugehörigkeit der Einzelnen an feste, einheitliche Voraussetzungen geknüpft sein, sonst nehmen, die Collisionssälle kein Ende. Die Kämpfe zwischen der Religionsschule und dem Turnplatz oder der Musikstunde, zwischen dem Obertertianer und seinem Nachbarn aus Sexta und noch mancherlei andern sind bekannt. Solche Religionsschulen sind sicherlich besser als gar nichts und sie haben vortreffliche Lehrer und oft gute Resultate aufzuweisen, allein pädagogische Nothstätten sind es einmal und werden es ihrer Natur nach immer bleiben, abgesehen von ihrer unmotivirten kirchenpolitischen Ausnahmestellung." Das von uns, wie von allen Synagogengemeinden in Städten mit öffentlichen höheren Unterri^ tsanstalten zu erstrebende höchste Ziel ist sonach der mit möglichster Vollständigkeit durchgeführte Ersatz jenes isolirtcn Religionsunterrichts durch den dem allgemeinen Lehrplan der öffentlichen Schule inhärirenden Religionsunterrichts, der in seinen Leistungen allein auf der Höhe der ihm pädagogisch und wissenschaftlich gestellten Aufgabe sich zu erhalten vermag. In welchem Umfange aber auch immer dieser Ersatz durch Aufnahme des jüdischen Religionsunterrichts in den Lehrplan der öffentlich höheren Schule geboten werden mag — als ein solcher ist er überhaupt nur unter der Voraussetzung des ihm beizulegenden obligatorischen Charakters anzuerkennen, und zwar weil unter dieser Voraussetzung allein ein befriedigendes stetes Ergebniß von jenem Unterricht zu erhoffen und für die Synagogengemeinde eine Garantie gegeben sein würde, daß es der ihr ungehörigen Jugend in der That an einer Gelegenheit zur Erlangung einer systematischen, consequenten, den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Unterweisung in der Religion nicht fehle, wogegen die blos' faculative Beiheiligung an einem solchen Unterricht jene Möglichkeit eines gleichwerlhigen Ersatzes nur zum Schein darbieten, und die Gemeinde keineswegs der Sorge überheben würde, in ihrem eigenen Bereiche nach wie vor ihrer Einwirkung unterstehende besondere Anstalten zu unterhalten. Mit dem ideellen Vorthcil würde bei Ausschließung des obligatorischen Charakters auch der materielle Vortheil illusorisch sein, der für die Synagogenaemeinden sonst allerdings in dertheilweisen Entbürdung von der ihnen zeither obgelegenen Verpflichtung zur Unterhaltung besonderer Religionsschulen erwachsen würde. — Wäre hier