Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 18 (1877)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1877)
- Date
- 1877-01-24
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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78 der Volkscultur wie des konfessionellen Friedens im Staatsleben gebieterisch die Aufrechterhaltung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts erheischen, so liegt in der weiteren Consequenz dieses Standpunktes, daß der jüdische Religionsunterricht auf den höheren Schulen, wo nur immer die Verhältnisse es gestatten, bis zur obersten Stufe durchgefüi-rt und gleich dem der christlichen Confessionen als Gegenstand der Prüfung beim Abiturientenexamen ausgenommen wird, Wie dies ja auch seither im hiesigen Johannes- Gymnasium thatsächlich der Fall gewesen ist. Denn wenn einmal die Unterweisung in den mit der Religion zusammenhängenden Wissensfächern mit zu den integrirenden Aufgaben der höheren Schulen gerechnet wird, so muß sich selbstredend der Nachweis der sittlichen und wissenschaftlichen Reife für die Universität auch auf jene Fächer mit erstrecken, weil entgegengesetzten Falls den jüdischen Studirenden sozusagen, ein Privilegium auf Vernachlässigung ihrer sittlich religiösen Bildung resp. auf totale Unwissenheit in denjenigen Gegenständen ertheilt würde, welche mit den höheren' Interessen der Menschheit innig Zusammenhängen. Wir "glauben in dieser Beziehung hier noch auf ein überaus wichtiges, unseres Wissens bei den Erörterungen dieses Gegenstandes zeither nicht, oder doch nicht genugsam, in's Licht gesetzt ist. Seitdem die früheren mannigfachen Beschränkungen der politischen Rechtsgleichheit der Juden durch die neueren Landes- und Reichsgesetze sammt und sonders beseitigt und die Juden befähigt sind, in alle öffentlichen Staatsämter und zwar sowohl die richterlichen, wie die Verwaltungs- und Lehrämter einzutreten und solchergestalt an der Erfüllung der höchsten staatlichen Aufgaben, wie an der Erziehung der künftigen Generation wirksam Antheil zu nehmen — eine Berechtigung, von welcher Seitens d r Juden in stets weiterm Umfange auch Gebrauch gemacht wird — kann es dem Staate ja auch in seinem eigenen Interesse nicht mehr gleichgültig sein, ob und in welchem Maße die für die staatliche Laufbahn sich vorbereitenden jungen Männer jüdischen Glaubens die nöthige Garantie für eine religiös-sittliche Grundlage ihrer gesummten Bildung darbieten. Wie sollte diese aber anders gewonnen werden, als durch obligatorische Theilnahme an dem von Staatswegen eingerichteten und beaufsichtigten Religionsunterricht und durch Dokumentirung genügender Kenntnisse in der letzten Schulprüfung, zumal die Jugend ja, bei unzulänglicher eigener Einsicht, auch bei dem lebhaftesten Triebe nach vielseitiger Ausbildung, dasjenige zu vernachlässigen pflegt, was ihr nicht mit einem gewissen Zwange auferlegt wird und worin sie nicht die erlangte Tüchtigkeit in einer Prüfung zu bewähren verpflichtet ist. So lange die studirten Jugend ausschließlich auf private Stellungen beschränkt waren, lag dem Staate vom Standpunkte seiner eigenen Interessen die Fürsorge für ihre sittlich-religiöse Bildung nicht gleich nahe: er glaubte Alles, was über den Kreis' des elementaren Volksunterrichts auf religiösem Gebiete hinauslag, ignoriren, oder doch der Privatveranstaltung der Synagogengemeinden überlassen zu dürfen. Jetzt liegt die Sache wesentlich anders für ihn: er befindet sich der Alternative gegenüber, wichtige staatliche Functionen einem technisch und wissenschaftlich nach Vorschrift der Gesetze dazu vorgebildeten Israeliten entweder ohne jene Garantien derreligiös-sittlicken Bildung, die er von dem Christen unbedingt fordert, übertragen zu müssen oder — wenn er sie ihm wegen Mangels jener Garantien vorenthalten wollte — sich in einen Widerspruch mit sich selber zu setzen, da er selbst es ist, der die sittlich-religiöse Bildung der jüdischen Studirenden als eine der Willkür des einzelnen Individuums überlassene Nebensache behandelt und dadurch die Meinung an den Tag legt, daß derselben für den Erwerb einer vollen harmonischen Bildung kein entscheidender Werth beizumessen sei. — Diesem Dilemma kann der Staat nur durch Gewährung und Förderung voller Parität auch auf dem Gebiete des Religionsunterrichts entgehen und diesem Gesichtspunkte gegenüber müßten alle Bedenken gegen den obligatorischen Charakter des jüdischen Religionsunterrichts, wenn solche in der That vorhanden wären, in den Hintergrund treten. Nachdem wir im Vorangehenden die Bedeutung des obligatorischen Charakters des jüdischen Religionsunterrichts, sowohl aus dem Wesen desselben, wie aus seiner Stellung im Erziehungssystem der staatlichen Schule genugsam erörtert zu haben glauben, bleibt noch übrig, den Gegenstand besonders auch vom Standpunkte der jüdischen Religionsgemeinden und der ihnen obliegenden Fürsorge für eine angemessene Gestaltung ihres Religionsunterrichtswesens einer nähern Betrachtung zu unterziehen, welche ebenmäßig dahin führt, den obligatorischen Charakter des an den höheren Schulen einzuführenden Religionsunterrichts als durchaus nothwendig zu erkennen. Es ist bereits angeführt, daß der Staat in Consequenz seines früheren, von dem Herrn Cultusmmister mit Recht als jetzt nicht mehr haltbar bezeichneten Standpunktes, sich damit begnügte, die Fürsorge für die religiöse Unterweisung der