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Der Israelit · 1877-01-24 · Heft 4 (24.1.1877) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
18 (1877)
Issue
Heft 4 (24.1.1877)
Date
1877-01-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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72 er ein Programm seiner zukünftigen Wirksamkeit entwickelte, indem er versprach, den vorzüglichsten Volkslehrer, der je in Israel gewirkt und den Gottvertrauen, Bescheidenheit und Gerechtigkeit zierten, den großen Moses, sich zum Vorbilde zu nehmen, und wie dieser, stets bestrebt zu sein, die Gemeinde, zumal die Jugend, in die Bahn der Wahrhaften Gottesfurcht und Frömmigkeit, wie sie von Alters her im Judenthume üblich war, zu leiten. Möge seine Wirksamkeit der Gemeinde zum Segen gereichen. Graudenz, 15. Jan. Erklärung. Ueber meine 15jährige Wirksamkeit als Rabbiner sowie über meine Stellung zur Orthodoxie, zu Talmud und Poskim enthalte ich mich jedes Wortes und berufe mich auf das Urtheil nicht nur meiner Gemeinde, sondern auch auf das achtungswerther Rabbinen. Hinsichtlich der persönlichen, ehrenkränkrnden Angriffe gegen meine Person werde ich auf anderem Wege Entscheidung herbeiführen. Ich sehe mich aber zu der Erklärung veranlaßt: 1) Es ist eine Unwahrheit, daß Herr Choynsn für alle gottesfürchtigen Familien in Graudenz thatsächlich die vorkommenden mbnw gepaßkent hat; 2) Es beruht ferner das angeführte Beispiel des „Schammes" aus der Dornenlese meiner rabbinischen Praxis hinsichlich des Schaaloh Bei'njone Keßomim thatsächlich auf Unwahrheit und ist nur ein schlecht erfundener Witz desselben. Dieses mein einziges und letztes Wort zur Steuer der Wahrheit. Rabbiner Dr. Rosenstein. Oester r. -Ungar. Monarchie. Der Correspondent aus Nikolsburg in Nr. 2 dieses geschätzten Blattes ist entweder selbst schlecht unterrichtet oder er.hat geflissentlich den Sachverhalt entstellt. Nicht einer (verwittweten) „Frau" wurde als nan npro „die Wiederverheirathung" erlaubt, sondern einer ledigen Person von äußerst zweideutigem Rufe, die früher in Wien ein nicht sehr moralisches Leben führte und durch ihre Mutter mit Noth der traurigen Schmach entrissen wurde, haben die Unterzeichneten die Verehelichung zugelassen. Ueber das weitere sittliche Verhalten gibt das nun 15 Monate alte uneheliche Kind und mancherlei, was nicht angeführt werden kann, hinlängliches Zeugniß. Wäre die Erlaubniß zur Verheirathung verweigert worden, so war mit Sicherheit der Rückfall in die frühere Lebensweise zu erwarten. Hiezu kommt noch, daß die Verlobten, ohne daß es verwehrt werden konnte, in einem und demselben Hause zusammen wohnten und überdies mit einer Civiltrauung drohten. Nur nach langem Sträuben entschlossen wir uns endlich, durch die Umstände gezwungen, um dem auffallend anstößigen Treiben Einhalt zu thun, zur Gestattung der Trauung. Herr M. L. Kohn hatte früher die Erklärung abgegeben, daß er grundsätzlich seine Zustimmung nicht geben könne, sich aber ganz passiv verhalten werde. * Wir haben das Bewußtsein, durch unser Verfahren zur Verhütung unzähliger d^bgd eine vollkommene mso gethan zu haben und übernehmen die Verantwortung vor Gott, vor der Welt und auch vor „gewiegten Halachisten" mit ruhigstem Gewissen. vr. Feuchtwang, Rabbiner. Joseph Knöpfmacher, Rabbinats-Assessor. Rumänien. Dem „Pesther Lloyd" zufolge hat auf mündlichen Auftrag des betreffenden Präfecten der Prima C. Olionu in Pojana Carnului, District Vaslui in der Moldau folgenden Befehl erlassen: „Mein Herr! Laut Artikel X. des Ruralpolizei-Gesetzes ist Ihnen als Fremdem jüdischer Nationalität der Aufenthalt in einer Landgemeinde ohne vorherige Erlaubniß des Gemeinderaths nicht gestattet. Ich ertheile Ihnen daher eine dreitägige Frist, nach deren Ablauf Jeder, der nicht im Stande ist, besagte Erlaubniß vorzuzeigen, unter keiner Bedingung mehr in dieser Commune verbleiben darf. Im Uebertretungsfalle werden Sie mit Anwendung der öffentlichen Gewalt aus den Wohnungen exmittirt und über die Grenze der Commune geschafft werden." Der citirte Artikel X. des Ruralpolizei-Gesetzes vom Jahre 1868 lautet: „Ein unterstandsloses Individuum darf sich — ohne vorherige Ermächtigung des betreffenden Gemeinderaths — in keiner Dorfgemeinde ansässig machen." Dazu bemerkt richtig der „P. Ll." „Gegen diesen Gesetz-Artikel läßt sich sicherlich schon vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus keine Einsprache erheben; darf aber dieser Gesetzartikel auf solche Personen Anwendung finden, die 25 und mehr Jahre an einem und demselben Orte ansäßig, dort erlaubten Handel oder Gewerbe betreiben, in vollster Harmonie mit ihren christlichen Mitbürgern leben, alle Lasten des Staates tragen helfen? Dürfen solche Menschen, die sich durch Fleiß und Sparsamkeit eines ganzen Menschenlebens Haus und Hof erarbeitet haben, als unterstandslos, als Vagabunden betrachtet und einfach davongejagt werden, da die Gewährung einer „dreitägigen Frist" doch jedenfalls mit dem Davonjagen identisch ist?! Das sind die Fragen, um welche es sich hier handelt, und wir hoffen, es werde dem Minister des Auswär-

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